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   BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19   

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https://dejure.org/2020,17367
BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19 (https://dejure.org/2020,17367)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2020 - 2 StR 391/19 (https://dejure.org/2020,17367)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - 2 StR 391/19 (https://dejure.org/2020,17367)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29a BtMG; § 267 StPO
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: auf spätere Veräußerung zielender Anbau von Cannabispflanzen); Urteilsgründe (Darlegung wesentlicher ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Feststellung der nicht geringen Menge bei Anbau von Cannabispflanzen zwecks späterer Veräußerung der Ernte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29
    Maßgeblichkeit der Menge bei einem auf spätere Veräußerung zielenden Anbau von Cannabispflanzen für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Belegen der festgestellten Ertragserwartung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Feststellung der nicht geringen Menge bei Anbau von Cannabispflanzen zwecks späterer Veräußerung der Ernte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 252
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 239/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

    a) Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird differenziert nach den beiden Aufzuchten die jeweiligen Betäubungsmittelmengen und ihre Wirkstoffgehalte zu bestimmen, hierbei - jedenfalls für die erste Ernte - auf die insoweit sichergestellten Betäubungsmittel zurückzugreifen und - betreffend die zweite Aufzucht - nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 ff.) die Menge, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden sollte, unter Heranziehung der Referenzwerte aus der ersten Ernte nachvollziehbar, gegebenenfalls im Wege der Schätzung, festzustellen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19; vom 21. Juli 2020 - 2 StR 187/20).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

    Ob dem Gutachten auch Ausführungen zur Festlegung eines Grenzwertes für die sichergestellten Betäubungsmittel zu entnehmen sind, bleibt offen (vgl. ? bezogen auf die Festlegung des Grenzwertes ? zum Darstellungserfordernis bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 427/18, NStZ 2020, 294, 297; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106, 107, jeweils mwN; vgl. auch KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 267 Rn. 13, jeweils mwN).
  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 534/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Aufzucht von Pflanzen (Bestimmen der

    Maßgeblich ist die Menge, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19; Urteile vom 1. August 2018 - 3 StR 651/17; vom 8 9 10 22. Dezember 2016 - 4 StR 360/16; vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 f.; Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 187/20).
  • BGH, 21.07.2020 - 2 StR 187/20

    Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung und

    Zutreffend hat die Strafkammer erkannt, dass beim Aufbau und Betrieb einer Cannabis-Plantage sowohl für die Abgrenzung zur nicht geringen Menge als auch für den Schuldumfang bei der Strafzumessung die Menge an Wirkstoff maßgeblich ist, die mit dem Anbau letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19 mwN).

    Damit bleibt offen, auf welcher Grundlage die Strafkammer bzw. gegebenenfalls das Landeskriminalamt zu der Wertung gelangt ist, die vorgefundenen Setzlinge und Cannabispflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe rechtfertigten die Schätzung, die Angeklagten seien von einer derartigen Ertragserwartung ausgegangen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19).

  • BGH, 22.04.2021 - 1 StR 95/21

    Einziehung (erforderliche Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteil)

    Eine Bezugnahme auf eine Listung außerhalb der Urteilsurkunde genügt hierfür nicht (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 StR 490/16 Rn. 2; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19 Rn. 17; je mwN); denn die Strafen und ihre Nebenfolgen (§§ 459 ff. StPO) werden auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteilsformel (§ 451 Abs. 1 StPO) vollstreckt.
  • BGH, 15.02.2022 - 2 StR 483/21

    Urteilsgründe (Sachverständigenbeweis: Darlegung)

    Nachvollziehbare Darlegungen dazu, wie der Sachverständige zu diesem Ertrag gekommen ist, finden sich in den Urteilsgründen nicht; die allein wiedergegebenen Hinweise auf die Beleuchtungssituation erlauben dem Senat nicht die Prüfung, ob die Wertung des Sachverständigen, der sich das Landgericht angeschlossen hat, auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 StR 391/19, Rn. 9 ff. und vom 21. Juli 2020 - 2 StR 187/20, Rn. 8 ff.).
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