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   BGH, 06.11.2012 - 2 StR 394/12   

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https://dejure.org/2012,38922
BGH, 06.11.2012 - 2 StR 394/12 (https://dejure.org/2012,38922)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2012 - 2 StR 394/12 (https://dejure.org/2012,38922)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2012 - 2 StR 394/12 (https://dejure.org/2012,38922)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BtMG
    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Klappmesser als Waffe; Bestimmung zur Verletzung von Personen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines zur Verletzung von Personen bestimmten Gebrauchsgegenstandes

  • Wolters Kluwer

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beim Mitführen eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von 7,5 cm

  • rewis.io

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines zur Verletzung von Personen bestimmten Gebrauchsgegenstandes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beim Mitführen eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von 7,5 cm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Mitführen eines Messers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beim Mitführen eines Messers

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Die Zweckbestimmung eines Gegenstandes iSd § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG - Der Täter muss einen Gebrauchsgegenstand zum Verletzen einer Person subjektiv bestimmt haben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2013, 704
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.10.1997 - 3 StR 465/97

    "sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - 2 StR 394/12
    Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BGH, NStZ 2011, 98; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher verhalten.
  • BGH, 25.05.2010 - 1 StR 59/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 06.11.2012 - 2 StR 394/12
    Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BGH, NStZ 2011, 98; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher verhalten.
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    bb) Einer Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund des vorhandenen Schlagrings steht auch nicht das bei Gegenständen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG bestehende Erfordernis einer Zweckbestimmung des Täters zur Verletzung von Personen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14, NStZ 2015, 226 f.; Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466 und vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, StV 2013, 704) entgegen.

    Bei derartigen Waffen liegt die Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 17 und vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14, NStZ 2015, 226 f.; Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466 und vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, StV 2013, 704).

  • BGH, 21.10.2014 - 1 StR 78/14

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Um dieses Qualifikationsmerkmal zu verwirklichen, bedarf es einer darauf gerichteten Zweckbestimmung des Täters (BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98; vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, StV 2013, 704; vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466 mwN).

    Das Landgericht hat allerdings nicht erkennbar bedacht, dass solche näheren Feststellungen zur Zweckbestimmung durch den Täter nicht erforderlich sind, wenn es sich bei dem mitgeführten Gegenstand um eine sogenannte gekorene Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG ("tragbare Gegenstände") handelt; bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, StV 2013, 704; vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466).

  • BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Darüber hinaus erfordert der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG allerdings, wenn es sich bei dem mitgeführten Gegenstand nicht um eine Schusswaffe handelt, auch eine subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, StV 2013, 704).
  • BGH, 12.05.2016 - 4 StR 569/15

    Aufklärungsrüge (Anforderungen an die Revisionsbegründung:

    Ein solches Klappmesser ist jedoch ohne weitere - nicht mitgeteilte - Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es - wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt - der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6).
  • BGH, 08.01.2014 - 5 StR 542/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum

    Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266, 267, vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, und vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe überhaupt nicht verhalten.
  • BGH, 06.09.2017 - 2 StR 280/17

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    In diesem Fall hätte es näherer Feststellungen zur Zweckbestimmung durch den Täter nicht bedurft, da bei gekorenen Waffen die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig ohne Weiteres auf der Hand liegt (Senat, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6 - Klappmesser; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14 BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Waffe 2 - Einhandmesser).
  • BGH, 06.12.2022 - 4 StR 284/22

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Waffe: Bestimmung durch den

    Bei sonstigen Gegenständen, die nicht typischerweise dazu eingesetzt werden, jemanden zu verletzen, sind tatrichterliche Feststellungen zur Zweckbestimmung durch den Täter unerlässlich; dies gilt insbesondere bei Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 6. September 2017 ? 2 StR 280/17 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 394/12, StV 2013, 704; Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10 Rn. 13; O?lakc?o?lu in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 30a BtMG Rn. 154, jew. mwN).
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