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   BGH, 27.03.2012 - 2 StR 41/12   

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https://dejure.org/2012,12744
BGH, 27.03.2012 - 2 StR 41/12 (https://dejure.org/2012,12744)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - 2 StR 41/12 (https://dejure.org/2012,12744)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - 2 StR 41/12 (https://dejure.org/2012,12744)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 240 Abs 1 StGB, § 240 Abs 4 StGB
    Strafzumessung: Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung bei erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen akuter Kokainwirkung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer akuten Kokainwirkung zur Tatzeit i.R.d. Prüfung eines besonders schweren Falls der Nötigung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Annahme eines besonders schweren Falls der Nötigung bei erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen akuter Kokainwirkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 240 Abs. 4
    Berücksichtigung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer akuten Kokainwirkung zur Tatzeit i.R.d. Prüfung eines besonders schweren Falls der Nötigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 207
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.09.1992 - 2 StR 380/92

    Strafbarkeit wegen Mord - Erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit auf Grund

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 2 StR 41/12
    Trifft dies aber zu oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, gereicht die objektive Gefährlichkeit des Handelns dem Angeklagten nicht zum Vorwurf und kann deshalb auch nicht uneingeschränkt zur Begründung des besonders schweren Falls gemäß § 240 Abs. 4 StGB herangezogen werden ( BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24; Fischer StGB 59. Auflage § 46 Rn. 32).
  • OLG Frankfurt, 28.10.2016 - 1 Ss 80/16

    Grenze der Geringwertigkeit einer Sache

    Insbesondere kann ein zugebilligter vertypter Strafmilderungsgrund - jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - Anlass geben, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (Senat, aaO.; BGH StV 2016, 565; BGH NStZ-RR 2012, 207; BGH NStZ-RR 2003, 297; Fischer, aaO., § 46 Rn. 92; eingehend hierzu Sobota HRRS 2015, 339 ff. m.w.N.).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Allerdings hat das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 41/12, NStZ-RR 2012, 207).
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