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   BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51   

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BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51 (https://dejure.org/1951,8)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1951 - 2 StR 415/51 (https://dejure.org/1951,8)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1951 - 2 StR 415/51 (https://dejure.org/1951,8)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 313
  • NJW 1951, 893
 
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Wird zitiert von ... (577)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 20.04.1943 - 4 C 148/43

    1. Auch eine fortgesetzte Straftat kann ausreichen, den Täter als gefährlichen

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  • RG, 23.08.1934 - 1 D 768/34

    Liegen die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB. vor, wenn die erforderlichen

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  • RG, 05.10.1934 - 4 D 1017/34

    Gehört zum Tatbestand des § 20 a Abs. 2 StGB., daß noch keine der mindestens drei

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  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Zur inneren Tatseite setzt sie einen Gesamtvorsatz voraus, der die Teile der vorgesehenen Handlungsreihe zwar nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung nach betroffenem Rechtsgut, Rechtsgutsträger sowie Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung vorwegbegreift (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 109 f.; 37, 45, 47), der allerdings aber auch noch bis zur Beendigung des letzten Teilakts auf weitere Handlungsteile erstreckt werden kann (BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35).

    Ein weiteres Merkmal des Gesamtvorsatzes haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof zwar nicht einheitlich, aber doch in zahlreichen Entscheidungen darin gesehen, daß er den Gesamterfolg oder Gesamtumfang der Teilakte annähernd erfaßt (vgl. u.a. RGSt 58, 19, 20; BGHSt 1, 313, 315; 16, 124, 128).

    Sie ist daher im Falle einer als eine einzige fortgesetzte Straftat gewerteten Tatserie zum Vorteil des Täters nicht anwendbar (vgl. BGHSt 1, 313 zu § 20 a StGB a.F.; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 54), obwohl der die Gefährlichkeit begründende Hang zu Straftaten gerade in einer sich über längere Zeit hinziehenden Kette gleichartiger Tatwiederholungen hervortreten kann.

    Trotz grundsätzlicher Beibehaltung (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 16, 124, 128 f.) ist es mit dem Hinweis, daß eine "schematische" Betrachtung nicht angebracht sei, in Fällen systematisierter, durch Schaffung organisatorischer Strukturen verfestigter Begehung von Tatserien dadurch faktisch aufgegeben worden (vgl. Foth in Festschrift für Nirk, 1992, S. 293, 294), daß unter diesen besonderen Bedingungen eine zeitliche (und damit auch gegenständliche) Begrenzung der Tatbegehung im Vorstellungsbild des Täters für entbehrlich gehalten wird (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. ferner u.a. BGHSt 16, 124, 128 f.; 38, 165, 167 f.; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 5, 9, 28).

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Er muß so beschaffen sein, daß er spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe vgl. BGHSt 19, 323) dessen sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 1, 313, 315) und auf einen strafrechtlich erheblichen Gesamterfolg gerichtet ist (BGHSt 16, 124, 129).
  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

    Auch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist bedenklich Dazu gehört, abgesehen von einer engen zeitlichen Beziehung, die hier schon zweifelhaft sein kann, ein von vornherein vorhandener einheitlicher Gesamtvorsatz: Der Täter muß von Anfang an einen durch mehrere Teilhandlungen zu erreichenden Gesamterfolg im Auge haben; seine Vorstellung von Art, Ort und Zeit dieser Teilhandlungen muß von Anfang an einigermassen bestimmt sein (BGHSt 1, 313, 315).
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