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   BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03   

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https://dejure.org/2004,6185
BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03 (https://dejure.org/2004,6185)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2004 - 2 StR 423/03 (https://dejure.org/2004,6185)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 (https://dejure.org/2004,6185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 259 StGB
    Hehlerei (Wahlfeststellung mit Diebstahl; Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldspruchänderungen im Beschlusstenor; Aufhebung der Strafaussprüche; Verurteilung wegen (Beihilfe zum) Diebstahl; Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei; Anwendung des in-dubio-Satzes

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; ; StGB § 259

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 259 Abs. 1
    Hehlerei bei Mitbesitz und Mitverfügungsgewalt auch des Vortäters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 87
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.10.1996 - 4 StR 414/96

    Abgrenzung von Regelbeispiel und Qualifikationstatbestand im Urteil - Wegfall von

    Auszug aus BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03
    Die Schuldspruchänderung auf schweren Bandendiebstahl ist auch hinsichtlich der drei Fälle der eindeutigen Verurteilung geboten, weil sie sich jedenfalls insgesamt im wesentlichen zu seinen Gunsten ausgewirkt hat und es sonst zu schwer erträglichen Widersprüchen käme (vgl. bei einer teilweise zu Lasten des Nichtrevidenten erfolgten Schuldspruchänderung: Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 6 m.w.N., siehe auch BGH, Beschluß v. 29. Oktober 1996 - 4 StR 414/96).
  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19

    Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der

    Auch eine Beteiligung durch psychische Beihilfe, etwa durch die Zusage, die Diebesbeute zu verteilen, ist für diese Einzeltat nicht belegt: Ob dies den Angeklagten P. und den unbekannt gebliebenen Mittäter in ihrem Vorhaben bestärkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 Rn. 12 und vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 Rn. 9), ist nicht ausgeführt.

    Den Urteilgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass er unabhängig von den Vortätern, insbesondere unabhängig (von) seinem Bruder C., allein über die jeweiligen Beutestücke verfügen konnte (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 (Rn. 7, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11); Beschluss vom 28. April 1998 - 4 StR 167/98 (Rn. 3 f.)).

  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 482/16

    Einheitliche prozessuale Tat zwischen Anschlussdelikt und Vortat (enger

    Auch eine Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) könnte gegeben sein, insbesondere wenn der Angeklagte (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatte, die er unabhängig vom Willen der Mitangeklagten auszuüben in der Lage war (s. hierzu BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175 f.; Beschlüsse vom 13. November 1992 - 3 StR 412/92, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11).
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