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   BGH, 11.09.1996 - 2 StR 426/96   

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https://dejure.org/1996,4510
BGH, 11.09.1996 - 2 StR 426/96 (https://dejure.org/1996,4510)
BGH, Entscheidung vom 11.09.1996 - 2 StR 426/96 (https://dejure.org/1996,4510)
BGH, Entscheidung vom 11. September 1996 - 2 StR 426/96 (https://dejure.org/1996,4510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 95
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 1 Ss 337/02

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Kanzleiverschulden bzw.

    Hat er einen Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt, muss er dafür Sorge tragen, dass er für den Verteidiger für von diesem möglicherweise für notwendig erachtete Rücksprachen erreichbar ist (BGH NStZ 1997, 95).

    Darüber hat, wenn wie hier noch kein Beschluss des Landgerichts ergangen ist und das Revisionsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden hatte, dieses zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 346 Rn. 17; BayObLG MDR 1975, 71; vgl. auch BGH NStZ 1997, 95).

  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 364/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Verschulden der Fristversäumnis:

    Gerade weil die Frage der Revisionseinlegung noch offen war, war es Sache der Angeklagten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Verteidiger sie für eine Rücksprache erreichen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1996 - 2 StR 426/96, NStZ 1997, 95).
  • BGH, 17.12.2009 - 1 StR 436/09

    Verletzung rechtlichen Gehörs; unbegründete und verfristete Anhörungsrüge;

    Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 95).
  • BGH, 16.09.1999 - 1 StR 453/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Frist; Eigenes Verschulden

    Ein Angeklagter, der seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt hat und auf Grund der erteilten Rechtsmittelbelehrung weiß, daß eine Rechtsmittelbegründungsfrist zu beachten ist, hat dafür Sorge zu tragen, daß er für seinen Verteidiger erreichbar ist (vgl. BGH NStZ 1997, 95; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 2 StR 108/99).
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