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   BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98   

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BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98 (https://dejure.org/1999,588)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1999 - 2 StR 430/98 (https://dejure.org/1999,588)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1999 - 2 StR 430/98 (https://dejure.org/1999,588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere andere seelische Abartigkeit; Merkmal der "krankhaften" Alkoholsucht; psychischer Defekt

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer Unterbringung in psyhatrischem Krankenhaus auf Grund einer Alkoholsucht

  • Judicialis

    StGB 1975 § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 338
  • NJW 1999, 1792
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 17.02.1998 - 1 StR 750/97

    Entführung gegen den Willen der Entführten - Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98
    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).

    Dementsprechend ist selbst chronischer Alkoholismus als Folge jahrelangen Alkoholmißbrauchs für sich allein nicht als hinreichender Grund für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt worden (BGH NStZ 1983, 429; 1985, 309; 1998, 406; BGH bei Holtz MDR 1986, 96 f; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83, 11. Juli 1986 - 3 StR 274/86, 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97).

  • BGH, 26.02.1986 - 3 StR 492/85

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98
    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).

    Wiewohl der Begriff der Krankhaftigkeit in diesem Zusammenhang nicht näher erläutert wird, kommt dies doch stets deutlich zum Ausdruck (z.B. BGH NStZ 1986, 331, 332: "Eine aus psychischer Erkrankung erwachsene ... Alkoholsucht"), insbesondere auch in den (wenigen) Entscheidungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Einweisung eines alkoholsüchtigen Täters in ein psychiatrisches Krankenhaus gebilligt (BGHR StGB § 63 Zustand 12; Konkurrenzen 1) oder die Ablehnung der Maßregel beanstandet hat (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93; Urt. v. 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95).

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98
    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).

    Wiewohl der Begriff der Krankhaftigkeit in diesem Zusammenhang nicht näher erläutert wird, kommt dies doch stets deutlich zum Ausdruck (z.B. BGH NStZ 1986, 331, 332: "Eine aus psychischer Erkrankung erwachsene ... Alkoholsucht"), insbesondere auch in den (wenigen) Entscheidungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Einweisung eines alkoholsüchtigen Täters in ein psychiatrisches Krankenhaus gebilligt (BGHR StGB § 63 Zustand 12; Konkurrenzen 1) oder die Ablehnung der Maßregel beanstandet hat (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19; Urt. v. 8. Dezember 1993 - 3 StR 516/93; Urt. v. 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95).

  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73; Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    bb) Die Unterbringung nach § 63 StGB kann zwar auch in solchen Fällen ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 2 StR 201/10, juris Rn. 6, und vom 23. November 1999 - 2 StR 486/99, StV 2001, 677 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1987 - 1 StR 72/87, BGHSt 34, 313, 314 f.) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).

    Denn die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten beruht nicht auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. dazu Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 340 f. mwN; Beschluss vom 23. November 1999 - 2 StR 486/99, StV 2001, 677 f.).

    Zwar kann eine Alkoholsucht die Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus dann rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht, die sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (Senat, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 341 ff.).

  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat:

    Da dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß er nicht wegen der Rauschtat, sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18), hätte das Landgericht - in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) - die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen (zur Anwendung des § 63 StGB beim Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit vgl. BGHSt 44, 338 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 f. m.w.N.) und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; s. hierzu auch BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1, 4, 6).
  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 597/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorübergehende) Alkohol- oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine krankhafte Alkohol- oder Drogensucht im Sinne der Überempfindlichkeit gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unterscheidbaren psychischen Defekts alkohol- oder drogensüchtig ist, der in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999 - 4 StR 486/99, StV 2001, 677, vom 21. November 2001 - 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197, vom 24. Juni 2004 - 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332, und vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07).

    Demgemäß sind eine Neigung zum Alkoholmissbrauch (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1983 - 5 StR 401/83), eine Alkoholabhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06, BGHR StGB § 63 Zustand 38) und selbst chronischer Alkoholismus als Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, aaO, S. 341 mwN) für sich allein nicht als hinreichende Gründe für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt worden.

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung zur Rauschmittelabhängigkeit auch vor dem Hintergrund steht, dass für rauschmittelabhängige Täter die befristete und damit weniger beschwerende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98, aaO), die in Fällen der Spielsucht nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, aaO).

  • BGH, 23.11.1999 - 4 StR 486/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Zustand; Einschränkung der

    Um die Unterbringung nach.§ 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aber auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bildenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 44, 338, 339).

    Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.).

    Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruht (vgl. BGHSt 44, 338, 340/341; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 7, jew. m.N.).

    Zwar kann eine Alkoholsucht die Unterbringung des Täters im psychiatrischen Krankenhaus dann rechtfertigen, wenn ihr Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung beruht, die sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, aber die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 341 ff.).

    Ob der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen ein solches Gewicht zukommt, (vgl. BGHSt 44, 338, 342), vermag der Senat schon deshalb nicht zu überprüfen, weil für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer solchen "krankheitswertigen".

  • BGH, 05.08.2003 - 4 StR 147/03

    Anfragebeschluss; Vollrausch; Sicherungsverwahrung (ultima ratio; Verhältnis zur

    Da in dem der Anfrage zugrundeliegenden Fall möglicherweise sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB (vgl. BGHSt 44, 338 ff.) als auch die des § 66 StGB vorliegen, hätte die Strafkammer nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 127/00

    Feststellungsvoraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aber auf einer nicht nur vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen "Zustand" bildenden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 44, 338, 339).

    Zwar kommt in solchen Fällen die Unterbringung nach § 63 StGB ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 17, 19) oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr. vgl. BGHSt 44, 338, 339 m.N.).

    Aus ihnen ergibt sich nicht, daß bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit vorliegt und daß sie auf einem von der Sucht selbst unterscheidbaren eigenständigen psychischen Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruht (vgl. BGHSt 44, 338, 340/341; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 7, jeweils m.w.N.).

    Wenn bei dem Angeklagten, was nach seinen Angaben zu seinem Alkoholkonsum und im Hinblick auf die früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Taten allerdings naheliegt, eine Alkoholabhängigkeit vorläge, könnte diese die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus zwar auch dann rechtfertigen, wenn der Fortbestand der Alkoholsucht auf einer Persönlichkeitsstörung beruhte, die sich zwar als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt, für sich allein aber die Schuldfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 341 ff.).

  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

    Auch die Abgrenzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einerseits und in einer Entziehungsanstalt andererseits (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 8. Januar 1999 - 2 StR 430/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) bietet danach keine Schwierigkeiten.
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 ? 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73; Urteil vom 8. Januar 1999 ? 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).
  • BGH, 22.09.2020 - 4 StR 147/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: allgemeiner Maßstab, äußerst gefährliche

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 430/06, NStZ-RR 2007, 73; Urteil vom 8. Januar 1999 ? 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339 mwN).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 50/00

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus;

  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 583/99

    (Verminderte) Schuldfähigkeit; Prüfungsanforderungen; Alkohol;

  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 30/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positiv festgestellter länger

  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

  • OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16

    Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

  • BGH, 19.01.2010 - 4 StR 605/09

    Unbeendeter oder beendeter Versuch des Totschlags (strafbefreiender Rücktritt;

  • BGH, 21.11.2001 - 3 StR 423/01

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 23.10.2007 - 4 StR 358/07

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 14.02.2019 - 4 StR 566/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Defektzustand;

  • BGH, 22.11.2006 - 2 StR 430/06

    Verminderte Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Unrechtseinsicht im konkreten

  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 268/04

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholgenuss, Vorwerfbarkeit); fakultative

  • BGH, 08.11.2017 - 4 StR 242/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 19.12.2006 - 4 StR 530/06

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Entbehrlichkeit nach § 72 StGB mit

  • BGH, 01.02.2005 - 5 StR 540/04

    Sicherungsverfahren; Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

  • BGH, 25.04.2001 - 3 StR 533/00

    Diebstahl mit Waffen; Hilflosigkeit; Geladene Gaspistolen

  • BGH, 22.03.2007 - 4 StR 56/07

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungserwahrung trotz

  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 144/02

    Verfahrensrüge; Hinweispflicht (Änderung eines rechtlichen Gesichtspunktes);

  • BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01

    Freispruch; Beweiswürdigung; Anforderungen an die Überzeugungsbildung (innere

  • BGH, 20.01.2009 - 3 StR 505/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schwere andere seelische

  • OLG Oldenburg, 30.11.2004 - 1 Ws 569/04

    Schlechterstellung eines psychisch kranken Straftäters bei fehlendem Zusammenhang

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 394/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung einer

  • BGH, 23.09.2003 - 4 StR 272/03

    Besondere Erörterungspflicht beim Zusammentreffen mehrerer die Schuldfähigkeit

  • OLG Zweibrücken, 10.06.2008 - 1 Ws 154/08

    Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 203/04

    Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte (Entbehrlichkeit einer Anhörung bei

  • BGH, 20.07.2004 - 5 StR 193/04

    Fehlerhafte Erörterung der Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit bei

  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 334/00

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 26.05.1999 - 2 StR 203/99

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung

  • BGH, 14.01.2003 - 5 StR 580/02

    Prüfung der Schuldfähigkeit (fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration;

  • BGH, 15.08.2000 - 5 StR 363/00

    Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 09.06.2010 - 2 StR 201/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 519/02

    Alkoholsucht als dauerhaft anzusehender schwerer seelischer Defekt -

  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 11/00

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 510/01

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler

  • BGH, 14.04.1999 - 3 StR 36/99

    Voraussetzungen einer Anordnung nach § 63 StGB

  • BGH, 07.12.1999 - 5 StR 548/99

    Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit

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