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   BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99   

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https://dejure.org/2000,3420
BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99 (https://dejure.org/2000,3420)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2000 - 2 StR 430/99 (https://dejure.org/2000,3420)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99 (https://dejure.org/2000,3420)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch - Kind - Urteilstenor - Berichtigung - Urteilsverkündung - Zählfehler

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 260 Abs. 1
    Berichtigung des Urteilstenors durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 386
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.01.1997 - 1 StR 771/96

    Voraussetzungen für die Urteilsberichtigung - Auswirkungen des

    Auszug aus BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99
    Vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (speziell zu Zählfehlern: BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 4; BGH, Beschl. v. 24. Januar 1997 - 1 StR 771/96; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 13; Seibert NJW 1964, 239, allgemein zu den Voraussetzungen einer Berichtigung: BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 S. 2 f m.w.N.).
  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Auszug aus BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99
    Vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (speziell zu Zählfehlern: BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 4; BGH, Beschl. v. 24. Januar 1997 - 1 StR 771/96; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 13; Seibert NJW 1964, 239, allgemein zu den Voraussetzungen einer Berichtigung: BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 S. 2 f m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1992 - 4 StR 91/92

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer nachträglichen Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99
    Vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (speziell zu Zählfehlern: BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 4; BGH, Beschl. v. 24. Januar 1997 - 1 StR 771/96; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 13; Seibert NJW 1964, 239, allgemein zu den Voraussetzungen einer Berichtigung: BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 S. 2 f m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Die Berichtigung kann der Senat selbst vornehmen (vgl. BGH NStZ 2000, 386; Kuckein in KK, 6. Aufl., § 354 Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 587/14

    Untreue (hier: Anwalt, der Fremdgelder auf sein Geschäftskonto leitet; Abgrenzung

    Lässt sich - wie hier - nicht eindeutig erkennen, welche der festgestellten Taten zur Verurteilung geführt haben, führt dies zur Aufhebung des Urteils bereits im Schuldspruch, denn bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlich-rechtliche Aussage, die der Berichtigung nur in Ausnahmefällen zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245; Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386).
  • LG Aschaffenburg, 23.01.2020 - KLs 102 Js 6142/19

    Gleichzeitiger Besitz mehrerer Datenträger mit kinderpornograhischem Inhalt

    Soweit nur 20 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Schriften statt der tatsächlich verhandelten und von der Kammer beratenen 21 Fällen tenoriert wurde, liegt ein offensichtlicher Zählfehler der Kammer vor, der im Falle einer Revision zu berichtigen sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2000 - 2 StR 430/99; Gericke in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 354 StPO, Rn. 20).
  • OLG Braunschweig, 04.05.2021 - 1 Ss 2/21

    Feststellungen des Berufungsgerichts (hier zur Gewerbsmäßigkeit eines Betrugs)

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in Strafurteilen berichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 17. März 2000, 2 StR 430/99, juris, Rn. 4).
  • BGH, 23.11.2004 - 4 StR 362/04

    Urteilsberichtigung (offensichtliches Verkündungsversehen); Tenorierung

    Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 113/17

    Urteilsgründe (Begriff der offensichtlichen Fehler bei Unklarheiten zur Zahl der

    Jedenfalls bei einer solchen, eindeutig alle anhängigen Taten ergreifenden Fassung des verkündeten Tenors kann allein der Umstand, dass in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, nicht dazu berechtigen, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen (diese Frage offen lassend: BGH, Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386, wobei sich der Freispruch ausweislich der Entscheidungsgründe abweichend auf eine bezifferte Fallanzahl bezog).
  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 297/06

    Vollendetes Handeltreiben (Scheindrogen)

    Die hierauf beruhende Fassung der Urteilsformel (Verurteilung zu Gesamtfreiheitsstrafe wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge") darf berichtigt werden, da der Fehler für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2002 - 2 StR 419/02

    Hehlerei; Absatzvorgang; Tateinheit; Tatmehrheit; Unterbringung in einer

    Ein solcher Zählfehler darf - auch vom Tatrichter selbst - berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. zur Berichtigung von Zählfehlern BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 164/15

    Berichtigung des Urteils durch das Revisionsgericht (Zählfehler)

    Einen derartigen Zählfehler kann das Revisionsgericht selbst korrigieren, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung hervorruft (st. Rspr.; vgl. dazu Senat, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386; 23. November 2004 - 4 StR 362/04, juris Rn. 2 und vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 354 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 408/11

    Tenorkorrektur (offensichtlicher Zählfehler); Betrug (Vollendung; teilweise

    Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2009 - 5 Ss 7/09

    Mann aus dem Schließfach: Oberlandesgericht Düsseldorf hebt amtsgerichtliche

  • BGH, 11.01.2006 - 2 StR 562/05

    Zählfehler; Verkündungsversehen; angemessene Rechtsfolge (Gesamtstrafe)

  • BGH, 15.04.2005 - 2 StR 92/05

    Tenorberichtigung; Gesamtstrafenbildung (Beruhen)

  • BGH, 21.07.2004 - 5 StR 256/04

    Einstellung durch Revisionsgericht bei fehlender Einzelstrafe

  • BGH, 26.05.2004 - 3 StR 15/04

    Schuldspruchberichtigung (Tenorkorrektur; offensichtlicher Zählfehler)

  • BGH, 05.06.2013 - 4 StR 77/13

    Voraussetzung der Änderung des Urteilstenors

  • BGH, 11.10.2012 - 4 StR 263/12

    Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs eines Urteils im Hinblick auf das Entfallen

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