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   BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15   

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https://dejure.org/2016,11776
BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15 (https://dejure.org/2016,11776)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - 2 StR 433/15 (https://dejure.org/2016,11776)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15 (https://dejure.org/2016,11776)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Berücksichtigung eines nach der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Geschädigten einer Vergewaltigung in der Urteilsbegründung

  • IWW

    § 261 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Schöpfung der gerichtlichen Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ; Stützung der Annahme der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse; Vorliegen eines nachträglich erstellten Gutachtens

  • rewis.io

    Inbegriffsrüge im Strafverfahren: Berücksichtigung eines nach der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Geschädigten einer Vergewaltigung in der Urteilsbegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261; StPO § 349 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1
    Schöpfung der gerichtlichen Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung; Stützung der Annahme der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten auf nachträglich gewonnene Erkenntnisse; Vorliegen eines nachträglich erstellten Gutachtens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Inbegriff der Hauptverhandlung"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hauptverhandlung - und der nachträgliche Erkenntnisgewinn

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 375
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    a) Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 195/10, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 6).

    Daher darf auch das schriftliche Urteil nur auf Erkenntnisse gestützt werden, die im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind und zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99; Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 1; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 10).

    Es dürfen mithin weder Erkenntnisse, die während (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99) noch solche, die erst nach der Urteilsverkündung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 449/10; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1998, 601) erlangt wurden, zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden.

  • OLG Stuttgart, 24.07.1968 - 1 Ss 382/68
    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit' nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. schon RG, Urteil vom 24. September 1937 - 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1968, 2022).

    Ungeachtet dessen, dass ein solches Vorgehen schon für sich genommen bedenklich erscheint, weil der Übergang vom bloßen Auffrischen bzw. bloßen Formulieren hin zum Gewinnen neuer Erkenntnisse merklich gering und schwer festzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1968, 2022; BeckOK-StPO/Eschelbach, § 261 Rn. 20; Eb. Schmidt, StPO, 1957, § 261 Rn. 4; weitergehend RG, Urteil vom 13. Februar 1939 - 2 D 4/39, HRR 1939 Nr. 1214), ist vorliegend bereits dem Aktenvermerk des Vorsitzenden sowie dem Antwortschreiben und Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen, dass das nachträgliche Telefongespräch nicht nur der Vergewisserung des Inhalts der Hauptverhandlung diente.

  • BGH, 20.10.1999 - 5 StR 496/99

    Urteil - Feststellungen zur Person

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Daher darf auch das schriftliche Urteil nur auf Erkenntnisse gestützt werden, die im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind und zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99; Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 1; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 10).

    Es dürfen mithin weder Erkenntnisse, die während (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99) noch solche, die erst nach der Urteilsverkündung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 449/10; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1998, 601) erlangt wurden, zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden.

  • BGH, 03.11.1987 - 4 StR 496/87

    Aufhebung eines Maßregelausspruchs - Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Daher darf auch das schriftliche Urteil nur auf Erkenntnisse gestützt werden, die im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind und zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99; Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 1; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 10).

    Die Übernahme dieses Gutachtens in die schriftlichen Urteilsgründe könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das in der Beratung - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83; Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).

  • BGH, 28.07.2015 - 2 StR 38/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Darstellung im Urteil); Inbegriffsrüge

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht den Inhalt des späteren schriftlichen Gutachtens schon aufgrund der Angaben der Sachverständigen in der Hauptverhandlung festgestellt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 StR 38/15; Urteil vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 444/83

    Hinweise in Urteilsgründen die nicht auf Erkenntnissen beruhen, die in der

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Die Übernahme dieses Gutachtens in die schriftlichen Urteilsgründe könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das in der Beratung - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83; Beschluss vom 3. November 1987 - 4 StR 496/87, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8).
  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 544/67

    Freibeweis über Vorhalt in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - 2 StR 544/67, BGHSt 22, 26, 28 f.).
  • BGH, 06.09.2000 - 2 StR 190/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht den Inhalt des späteren schriftlichen Gutachtens schon aufgrund der Angaben der Sachverständigen in der Hauptverhandlung festgestellt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 StR 38/15; Urteil vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00, NStZ-RR 2001, 18).
  • RG, 24.09.1937 - 1 D 812/36

    Inwieweit darf der Richter nach der Urteilsverkündung mit einem vernommenen

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit' nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. schon RG, Urteil vom 24. September 1937 - 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1968, 2022).
  • BGH, 03.11.2010 - 1 StR 449/10

    Aufklärungspflicht und Verständigung (unterbliebene Belehrung über die

    Auszug aus BGH, 21.01.2016 - 2 StR 433/15
    Es dürfen mithin weder Erkenntnisse, die während (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99) noch solche, die erst nach der Urteilsverkündung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 449/10; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1998, 601) erlangt wurden, zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden.
  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 195/10

    Inbegriff der Hauptverhandlung (Berücksichtigung von Umständen nach

  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17

    Beweiswürdigung, Inbegriff der Hauptverhandlung, Inbegriffsrüge

    Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 261 Rdnr. 6).

    Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Die Bezugnahme auch auf dieses Lichtbild in den schriftlichen Urteilsgründen könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17

    Rechtsbeschwerde in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssachen: Inbegriffsrüge gegen

    5 Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 261 Rdnr. 6).

    Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern konnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur "in der untrennbaren Einheit" nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

    Die Bezugnahme auch auf dieses Lichtbild in den schriftlichen Urteilsgründen könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das - rechtlich fehlerfrei - gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 594/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verjährungsfrist,

    a) Soweit in den schriftlichen Urteilsgründen (UA 40) ein Umstand (Verurteilung des Zeugen M. am 15. Mai 2017 durch das Landgericht Halle wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Bewährungsstrafe) mitgeteilt wird, der erst nach dem verfahrensgegenständlichen Urteil eingetreten ist und deshalb weder Gegenstand der Hauptverhandlung noch der dem Urteil zugrunde liegenden Beratung gewesen sein kann, ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, dass der darin liegende Rechtsfehler als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15, NStZ 2017, 375; vom 10. Juli 2001 - 5 StR 250/01, NStZ 2001, 595, 596; Urteile vom 20. Oktober 1999 - 5 StR 496/99, NStZ-RR 2000, 293 (Ls); vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 444/83, Rn. 2; RG, Urteil vom 24. September 1937 - 1 D 812/36, RGSt 71, 326, 327 f.; KG, Beschluss vom 14. September 2017 - 3 Ws 282/17 - 122 Ss 144/17, SVR 2017, 438).
  • BGH, 10.11.2022 - 2 StR 92/21

    Urteilsgründe (zur Anwendung gebrachtes Strafgesetz; weitere Rechtausführungen:

    Beide bilden eine untrennbare Einheit (vgl. RG, Urteil vom 22. November 1912 - II 820/12, RGSt 46, 326; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15, NStZ 2017, 375, 376; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 27).
  • BGH, 03.08.2017 - 2 StR 12/17

    Inbegriff der Hauptverhandlung

    Die Verwertung von Geschehnissen während oder nach der Urteilsverkündung (vgl. UA 52) verstößt gegen § 261 StPO und kann den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 StR 433/15, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 51).
  • OLG Koblenz, 05.11.2021 - 2 OWi 32 SsRs 254/21

    Aufhebung eines Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs; Unzulässige

    Gründet das Gericht seine Überzeugung nämlich auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO , sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH, 2 StR 433/15 v. 21.01.2016, NStZ 2017, 375 , beck-online; KG, 3 Ws 282/17 - 122 Ss 174/17 v. 14.09.2017).
  • OLG Naumburg, 22.05.2023 - 1 ORs 64/23

    Inbegriffsrüge, Verfahrensrüge Begründung

    Gründet das Gericht seine Überzeugung nämlich auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (BGH, 2 StR 433/15 v. 21.01.2016, NStZ 2017, 375, beck-online; KG, 3 Ws 282/17 - 122 Ss 174/17 v. 14.09.2017).
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