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   BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19   

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https://dejure.org/2020,10364
BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19 (https://dejure.org/2020,10364)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2020 - 2 StR 436/19 (https://dejure.org/2020,10364)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 2 StR 436/19 (https://dejure.org/2020,10364)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose: Anforderungen an die Abwägung, kein bloßer Verweis auf im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 63 StGB, § 45 Abs. 1 JGG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen and die Gefährlichkeitsprognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 63
    Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als eine außerordentlich belastende Maßnahme für den Unterzubringenden hinsichtlich Begründung der Gefährlichkeitsprognose; Unterbringung des Beschuldigten wegen einer im Zustand fehlender ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen and die Gefährlichkeitsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 207
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    b) Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

  • BGH, 17.02.2016 - 2 StR 545/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    b) Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722).

  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    So ist es als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307; SSW-StGB/Kaspar, 4. Aufl., § 63 Rn. 21; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 63 Rn. 62).
  • BGH, 12.10.2016 - 4 StR 78/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 15.01.2015 - 4 StR 419/14

    Bedrohung (ernstliches Inaussichtstellen eines Verbrechens; Inaussichtstellen

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19
    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 5 Ws 28/23

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen krankheitsbedingter

    Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (Anschluss an BGH NStZ-RR 2020, 207).

    Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH NStZ-RR 2020, 207).

    Die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter stellt jedoch lediglich einen in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstand dar und rechtfertigt für sich genommen nicht die Gefährlichkeitsprognose (Ziegler, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 63 StGB Rn. 10; BGH, Urteil vom 11.08.2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.02.2016 - 2 StR 545/15, juris Rn. 14, StV 2016, 720, 722; BGH BeckRS 2020, 8333 Rn. 9).

  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 429/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzung eines

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 4 StR 115/20, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5 und vom 1. August 2018 - 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 54/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Grundsatz der

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 - 3 StR 535/16, StV 2017, 575, 576; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75, und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 9 mwN) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; zu situativen Risikofaktoren auch Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722).

  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 128/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 Rn. 5; vom 27. Juni 2019 - 1 StR 112/19 Rn. 4 und vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6).

    Denn solches ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten und daher zu erörtern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 Rn. 7; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19 Rn. 5; vom 7. Mai 2019 - 4 StR 135/19 Rn. 6; vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17 Rn. 18 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12 Rn. 11; Urteile vom 22. Mai 2019 - 5 StR 99/19 Rn. 9 und vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27).

  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist es anzusehen, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 7; vom 23. August 2017 - 2 StR 278/17, juris Rn. 18; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72 f.).
  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 48/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darlegungsanforderungen an

    Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 und vom 18. Dezember 2019 - 4 StR 617/19).
  • BGH, 07.05.2020 - 4 StR 115/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5; vom 1. August 2018 - 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75 und vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395).
  • BGH, 15.12.2020 - 4 StR 385/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose)

    Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 4 StR 115/20, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, juris Rn. 5 und vom 1. August 2018 - 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.03.2022 - 4 StR 60/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Beeinträchtigung der

    Bei der Gefahrenprognose ist die wenig schwerwiegende und - soweit ersichtlich - nicht in einem inneren Zusammenhang mit seiner festgestellten Erkrankung stehende Vordelinquenz des Beschuldigten in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19 Rn. 7 f.).
  • BGH, 12.10.2021 - 2 StR 163/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose: hohe

    Soweit der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht das statistische Risiko für die Begehung von Gewalttaten, das von an paranoider Schizophrenie erkrankten Personen ausgeht, in den Blick nimmt, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist, kann aber allein die notwendige individuelle Prognose im Hinblick auf die Auswirkungen der Erkrankung beim Beschuldigten nicht ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 StR 436/19, Rn. 9).
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