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   BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11   

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https://dejure.org/2012,18890
BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11 (https://dejure.org/2012,18890)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2012 - 2 StR 446/11 (https://dejure.org/2012,18890)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 2 StR 446/11 (https://dejure.org/2012,18890)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 263 StGB; § 267 StGB; § 27 StGB
    Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht bei Bankmitarbeitern ohne Entscheidungsspielraum: Kreditsachbearbeiter und Verkäufer); Täterschaft und Teilnahme bei der Urkundenfälschung; Gefährdungsschaden beim Betrug (Kreditvergabe: Bedeutung der Bonität und des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 StGB
    Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Kreditsachbearbeiters

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Urteils hinsichtlich diverser Schuldsprüche sowie im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung

  • rewis.io

    Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Kreditsachbearbeiters

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 357
    Aufhebung des Urteils hinsichtlich diverser Schuldsprüche sowie im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 40
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83

    Vermögensfürsorgepflicht des Sortenkassierers einer Bank - Voraussetzung für das

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung führt auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Verneinung einer für § 266 StGB erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, NStZ 1983, 455 zu einem Sortenkassierer mit Kontrollbefugnis des Kassenbestandes; dagegen BGH, wistra 1989, 60 zum Kassierer mit weitergehender Kontrollbefugnis).

    Jedenfalls im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung aber fehlte es den Mitangeklagten an der für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums, weil die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben waren und eine Dispositionsbefugnis nicht bestand (vgl. BGH, NStZ 1982, 201; NStZ 1983, 455; s. auch BGH, StV 1987, 535).

    Denn auch dies folgte den bindenden Vorgaben der Postbank, ohne dass gewisse Handlungsspielräume für die Kreditbearbeiter erkennbar wären (vgl. BGH, NStZ 1983, 455).

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 410/09

    Untreue (Auskehrung eines Darlehensbetrages vor dinglicher Sicherung; Berechnung

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Besteht dagegen auch nur die Bereitschaft zu teilweiser Tilgung des Darlehensanspruches, kann nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden (vgl. BGH, NStZ 2010, 329, 330).
  • BGH, 17.08.2005 - 2 StR 6/05

    Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Die Annahme eines (Gefährdungs-)Schadens und damit eines vollendeten Betruges auch im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe verlangt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2012, 907, 916) die konkrete Feststellung eines Vermögensschadens, bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehensauskehrung, wobei dieser Schaden in aller Regel der Höhe nach konkret zu beziffern ist und sich aus der Differenz zwischen der ausgekehrten Darlehenssumme und dem - nach bilanzrechtlichen Maßstäben zu bewertenden - tatsächlichen Wert des Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, bestimmt (vgl. zum Kreditbetrug BGH, NStZ-RR 2005, 374 f.).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Die Annahme eines (Gefährdungs-)Schadens und damit eines vollendeten Betruges auch im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe verlangt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2012, 907, 916) die konkrete Feststellung eines Vermögensschadens, bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehensauskehrung, wobei dieser Schaden in aller Regel der Höhe nach konkret zu beziffern ist und sich aus der Differenz zwischen der ausgekehrten Darlehenssumme und dem - nach bilanzrechtlichen Maßstäben zu bewertenden - tatsächlichen Wert des Rückzahlungsanspruches des Darlehensgebers zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, bestimmt (vgl. zum Kreditbetrug BGH, NStZ-RR 2005, 374 f.).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Stellt ein Täter - wie der Angeklagte Iv. im Fall II.3 der Urteilsgründe - eine unechte Urkunde her und macht sich damit wegen Urkundenfälschung strafbar, kommt eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde nicht in Betracht; insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt).
  • BGH, 11.12.1957 - 2 StR 481/57

    Fahrkartenschalter - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, 'Spielraum und

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).
  • BGH, 03.03.1953 - 1 StR 5/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).
  • BGH, 04.11.1952 - 1 StR 441/52
    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (st. Rspr; vgl. BGHSt 3, 289, 294; 4, 170, 172; 13, 315, 317).
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Vielmehr wird verlangt, dass den Täter eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen trifft (vgl. BGHSt 1, 186, 188 f.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 35).
  • BGH, 11.03.2009 - 2 StR 596/08

    Pflicht zur eingehenden Begründung des Gesamtstrafausspruches, wenn sich eine

    Auszug aus BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11
    Eines Freispruchs bedarf es insoweit - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - allerdings nicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 347).
  • BGH, 21.09.1988 - 3 StR 358/88

    Wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Diebstahls - Gewahrsamsbruch des

  • BGH, 07.10.1986 - 1 StR 373/86

    Gewissee Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit als Voraussetzungen für das

  • OLG Hamburg, 27.01.2022 - 1 Ws 114/21

    Sperrwirkung der Fälschung von Impfausweisen in Altfällen

    a) Insoweit kann dahinstehen, ob die Anwendung der Norm - was naheliegt - durch die Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB (oben 2.) verdrängt wird (vgl. BGH, NStZ 2013, 40; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 - juris, Rn. 11; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 267 Rn. 219).
  • BGH, 16.08.2016 - 4 StR 163/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse

    Den Täter muss eine inhaltlich herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen, die über für jedermann geltende Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und insbesondere über die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, ebenso hinausgeht wie über einen bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen oder eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf materielle Güter anderer (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40 f., juris Rn. 4; vom 5. März 2013 - 3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52, juris Rn. 9; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f., juris Rn. 52; Urteile vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 104 f., juris Rn. 26; vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11, NStZ-RR 2011, 374, 375, juris Rn. 9).

    Hierbei ist nicht nur auf die Weite des dem Täter eingeräumten Spielraums abzustellen, sondern auch auf das Fehlen von Kontrolle, also auf seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40 f., juris Rn. 4; vom 5. März 2013 - 3 StR 438/12, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 52, juris Rn. 9; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590 f., juris Rn. 52; Urteile vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 104 f., juris Rn. 26; vom 28. Juli 2011 - 4 StR 156/11, NStZ-RR 2011, 374, 375, juris Rn. 9; weitere Nachweise bei SSW-StGB/Saliger aaO).

  • OLG Hamm, 12.03.2015 - 1 RVs 15/15

    Kreditkarte ausgenutzt - nicht strafbar

    Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (BGH NJW 2011, 88, 91; BGH NStZ 2013, 40).

    Ein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht nicht aus (BGH NStZ 2013, 40).

  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 24/16

    Freispruch des Finanzstaatssekretärs und eines hochrangigen Finanzbeamten vom

    Den Täter muss eine inhaltlich herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten sowie über die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners oder Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, ebenso hinausgeht wie über einen bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen oder eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf materielle Rechtsgüter anderer (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253; vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, NJW 2016, 2585, 2590; Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei in erster Linie, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (vgl. BGH NStZ 2013, 40 dort als ständige Rechtsprechung bezeichnet; vgl. auch Fischer, a.a.O., § 266 Rn. 37) .
  • OLG Jena, 16.10.2019 - 1 OLG 162 Ss 40/18

    Strafverfahren: Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen; natürliche

    Das ist bereits insofern widersprüchlich, als sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass die Auszahlungsbeträge, an die die Berechnung des Gefährdungsschadens anzuknüpfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris), in jedem der Fälle und teilweise erheblich unterhalb der vom Landgericht so bezeichneten "Nettodarlehensbeträge" liegt, was im Fall 2 "I. J." nicht nachvollziehbar dazu führt, dass ein Gefährdungsschaden in Höhe von 1.893,51 EUR angenommen wird, obwohl der mit 26.937,09 EUR angenommene Wert des an die Bank sicherungsübereigneten Pkws den in Höhe von 25.995,00 EUR festgestellten Auszahlungsbetrag sogar überstieg.

    Ohne Feststellungen hierzu ist eine Bewertung des Rückzahlungsanspruchs mit Null jedenfalls nicht gerechtfertigt, weil dann, wenn auch nur die Bereitschaft und Fähigkeit zur teilweisen Tilgung des Darlehensanspruchs nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris, m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2015 - 3d A 2882/12

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr

    Dies hängt davon ab, ob dem Beklagten als Polizeibeamten bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Verwarnungsgeldern gegenüber dem Vermögen seines Dienstherrn eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung - vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11 -, wistra 2012, 438 = juris Rdn. 4 f. (für den Missbrauchstatbestand) m.w.N., vom 11. Februar 1982 - 4 StR 10/82 -, NStZ 1982, 201 = juris Rdn. 12, m.w.N. - mit dem erforderlichen Maß an Selbstständigkeit obliegt.
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Täter kann daher nur sein, wer in einem besonderen Pflichtenverhältnis zu dem Vermögen des Treugebers steht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1959 - 5 StR 337/59 = NJW 1960, 158; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11 -, juris; Schramm, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 19 Rn. 156).
  • OLG Jena, 25.10.2019 - 1 OLG 162 Ss 40/18

    Anforderungen an die Gründe eines Strafurteils; Rechtsfolgen der bloßen

    Das ist bereits insofern widersprüchlich, als sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass die Auszahlungsbeträge, an die die Berechnung des Gefährdungsschadens anzuknüpfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris), in jedem der Fälle und teilweise erheblich unterhalb der vom Landgericht so bezeichneten "Nettodarlehensbeträge" liegt, was im Fall 2 "I. J." nicht nachvollziehbar dazu führt, dass ein Gefährdungsschaden in Höhe von 1.893,51 EUR angenommen wird, obwohl der mit 26.937,09 EUR angenommene Wert des an die Bank sicherungsübereigneten Pkws den in Höhe von 25.995,00 EUR festgestellten Auszahlungsbetrag sogar überstieg.

    Ohne Feststellungen hierzu ist eine Bewertung des Rückzahlungsanspruchs mit Null jedenfalls nicht gerechtfertigt, weil dann, wenn auch nur die Bereitschaft und Fähigkeit zur teilweisen Tilgung des Darlehensanspruchs nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris, m. w. N.).

  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 504/12

    Beweisantragsrecht (Zulässigkeit des Beweisantrags über vermutete Tatsachen;

    Insoweit bildete die fremdnützige Vermögensfürsorge einen Hauptgegenstand ihres Dienstauftrags, bei dessen Wahrnehmung sie bis zu der Betragsgrenze von 5.000 EUR die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines Ermessensspielraums hatte (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht nach st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 297 f. mwN und vom 3. Mai 2012 - 2 StR 446/11, NStZ 2013, 40).
  • LG Bochum, 01.09.2020 - 13 KLs 9/19
  • OLG Bamberg, 01.10.2013 - 3 Ss 84/13

    Betrug: Annahme einer täuschungsbedingten Irrtumserregung bei der

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