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   BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20   

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BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20 (https://dejure.org/2021,20020)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2021 - 2 StR 448/20 (https://dejure.org/2021,20020)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - 2 StR 448/20 (https://dejure.org/2021,20020)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 64 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit (erhebliche Herabsetzung des Hemmungsvermögens: Blutalkoholkonzentration von mehr als drei Promille; Hinweise auf erhaltenes Steuerungsvermögen trotz erheblicher Alkoholisierung, Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 224 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB
    Strafurteil wegen schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung: Notwendige Feststellung zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille zur Tatzeit

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 64 StGB, § 20 StGB, § 73e Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Einziehung des Wertes von Taterträgen nach einem schweren Raub

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Einziehung des Wertes von Taterträgen nach einem schweren Raub

  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Einziehung des Wertes von Taterträgen nach einem schweren Raub

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 241
  • StV 2022, 6
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    aa) Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als drei Promille, die hier bei dem Angeklagten sowohl in Anbetracht der Rückrechnung durch den Sachverständigen wie auch mit Blick auf eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmengenangaben des Angeklagten in Betracht kommt, legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe (vgl. Senat, NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt des Hemmungsvermögens sprechen (BGH NStZ-RR 1998, 107; NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 591, 592; NJW 2015, 3525, 3526).

    Dass der Angeklagte seinen Tatentschluss und die Flucht "sinnvoll' umgesetzt hat, stellt sich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, mit dem Einsatz von Gewalt an die Tageseinnahmen der Bar zu gelangen; daraus lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters gewinnen (BGH NJW 2015, 3525, 3526).

    Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH NStZ 2007, 696; NStZ 2015, 634; NJW 2015, 3525, 3526) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung' erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (BGH StV 2012, 281; NJW 2015, 3525; StV 2019, 237).

  • BGH, 14.10.2015 - 2 StR 115/15

    Verminderte Schuldunfähigkeit (verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    aa) Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als drei Promille, die hier bei dem Angeklagten sowohl in Anbetracht der Rückrechnung durch den Sachverständigen wie auch mit Blick auf eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmengenangaben des Angeklagten in Betracht kommt, legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe (vgl. Senat, NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

    Bei einer starken Alkoholisierung lässt sich erheblich verminderte Schuldfähigkeit nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt des Hemmungsvermögens sprechen (BGH NStZ-RR 1998, 107; NJW 2015, 3525, 3526; NStZ-RR 2016, 103, 104).

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (BGHSt 43, 66, 72 f.; 57, 247, 250), ist der im Einzelfall festzustellende Wert doch immerhin ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung.
  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 93/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs)

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    Für einen Hang im Sinne von § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (st. Rspr.; vgl. nur Senat NStZ-RR 2020, 37, 38).
  • BGH, 30.04.2015 - 2 StR 444/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH NStZ 2007, 696; NStZ 2015, 634; NJW 2015, 3525, 3526) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung' erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (BGH StV 2012, 281; NJW 2015, 3525; StV 2019, 237).
  • BGH, 12.06.2007 - 4 StR 187/07

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit nach erheblicher

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH NStZ 2007, 696; NStZ 2015, 634; NJW 2015, 3525, 3526) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung' erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (BGH StV 2012, 281; NJW 2015, 3525; StV 2019, 237).
  • BGH, 29.05.2012 - 1 StR 59/12

    Bedeutung der Blutalkoholkonzentration für die Beurteilung der (verminderten)

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (BGHSt 43, 66, 72 f.; 57, 247, 250), ist der im Einzelfall festzustellende Wert doch immerhin ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung.
  • BGH, 24.07.1997 - 4 StR 147/97

    Vorsätzlicher Vollrausch - Ausschluß der Schuldfähigkeit bei einem Alkoholiker im

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    Als gegen die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sprechende psychodiagnostische Beurteilungskriterien kommen dabei nur solche Umstände in Betracht, die verlässliche Hinweise darauf geben können, ob das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (BGH NStZ 1997, 591, 592; NJW 2015, 3525, 3526).
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 255/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholintoxikation; Ausfallerscheinungen;

    Auszug aus BGH, 11.05.2021 - 2 StR 448/20
    Das Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen, das die Strafkammer in verschiedener Weise heranzieht, kann zwar grundsätzlich gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen; doch ist bei - wie hier - alkoholgewöhnten Tätern zu berücksichtigen, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinander fallen können (vgl. BGH NStZ 2007, 696; NStZ 2015, 634; NJW 2015, 3525, 3526) und sich gerade bei Alkoholikern oft eine durch "Übung' erworbene erstaunliche Kompensationsfähigkeit im Bereich grobmotorischer Auffälligkeiten zeigt (BGH StV 2012, 281; NJW 2015, 3525; StV 2019, 237).
  • LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

    Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von

    Auch wenn davon auszugehen ist, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der im Einzelfall festzustellende Wert ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung (BGH, Beschl. v. 11.05.2021 - 2 StR 448/20).

    Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind, ist dementsprechend eine Gesamtwürdigung, in die sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen sind (BGH, Beschl. v. 11.05.2021 - 2 StR 448/20).

    Insofern verkennt die Kammer nicht, dass dem Fehlen von Ausfallerscheinungen oder alkoholbedingten Einschränkungen insoweit ein geringer Bedeutungsgehalt zukommen kann und sich eine isolierte Betrachtung insoweit verbietet (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2012 - 1 StR 59/12; BGH, Beschl. v. 11.05.2021 - 2 StR 448/20).

  • BGH, 14.12.2022 - 6 StR 449/22

    Urteilsgründe, widersprüchliche Feststellungen (Schuldunfähigkeit, verminderte

    b) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird, naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen, noch näher als geschehen in den Blick zu nehmen haben, dass - soweit ersichtlich - nicht bei allen Taten Atemalkoholmessungen erfolgten, ein für die Schuldfähigkeit bedeutsames Leistungsverhalten jeweils konkret mitzuteilen und auch mit Blick auf eine festgestellte hohe Alkoholgewöhnung des Angeklagten zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525, 3526; vom 11. Mai 2021 - 2 StR 448/20, NStZ-RR 2021, 241, 242).
  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 492/21

    Alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Gesamtbetrachtung:

    Aus planvollem und situationsgerechtem Vorgehen, das lediglich die Verwirklichung des Tatvorsatzes darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 2 StR 168/21 -, Rn. 11 m. w. N.), oder der Flucht des Täters vom Tatort (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 448/20 -, Rn. 8 m. w. N.) lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse auf die Steuerungsfähigkeit des Täters ziehen.
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