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   BGH, 27.10.1999 - 2 StR 451/99   

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https://dejure.org/1999,3254
BGH, 27.10.1999 - 2 StR 451/99 (https://dejure.org/1999,3254)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1999 - 2 StR 451/99 (https://dejure.org/1999,3254)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99 (https://dejure.org/1999,3254)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Tateinheit und Tatmehrheit bei Beihilfehandlungen

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen zumutbarer Maßnahmen - Beihilfe - Sexueller Mißbrauch - Unterstützungshandlung - Hilfeleistungen - Garantenpflichtwidriges Unterlassen - Tatmehrheit - Konkurrenzverhältnis - Aufhebung der Gesamtstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 52; ; StGB § 53; ; StGB § 180 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 27 Abs. 1, § 52 Abs. 1
    Einheit oder Mehrheit der Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 83
  • StV 2000, 195
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

    Auszug aus BGH, 27.10.1999 - 2 StR 451/99
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für aktive Unterstützungshandlungen des Gehilfen, sondern auch für die durch garantenpflichtwidriges Unterlassen geleistete Beihilfe (vgl. BGH NStZ 1993, 584).
  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

    Konkurrenzrechtlich kommt es in solchen Fällen auf die Art des Tatbeitrags des einzelnen Beteiligten an (vgl. BGH NStZ 2000, 83).
  • BGH, 23.05.2019 - 4 StR 601/18

    Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses anderweitiger

    Unterstützt der Gehilfe demgegenüber mit mehreren eigenständigen Beihilfehandlungen verschiedene Taten des Haupttäters, liegt Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18, wistra 2019, 116; Urteil vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, NStZ 2016, 39, 40; Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83 Rn. 3; LK-StGB/Schünemann, 12. Aufl., § 27 Rn. 68).
  • BGH, 04.03.2008 - 5 StR 594/07

    Konkurrenzen bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Lohnsteuer);

    Dagegen liegt eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (vgl. BGH NStZ 2000, 83).
  • BGH, 19.10.2006 - 4 StR 393/06

    Mangelnde Feststellungen zur Mitgliedschaft in einer Bande (Verbindungen;

    Demgegenüber ist Tatmehrheit nach § 53 StGB anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere Taten unterstützt werden (vgl. BGH NStZ 2000, 83; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. Vor § 52 Rn. 11).
  • BGH, 16.02.2012 - 2 StR 629/11

    Konkurrenzen bei der Beihilfe

    Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe - wie hier der Angeklagte - durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ-RR 2008, 168, 169; Fischer StGB 59. Aufl. § 27 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 05.12.2012 - 2 StR 629/11

    Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dagegen liegt rechtlich nur eine Beihilfe vor, wenn der Gehilfe - wie hier der Angeklagte - durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters fördert (vgl. BGH NStZ 2000, 83; NJW 2005, 163, 165 f; NStZ-RR 2008, 168, 169; Fischer, StGB 59. Aufl., § 27 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 336/05

    Tatmehrheit und Tateinheit bei der Beihilfe (verfehlte Annahme von Tatmehrheit)

    Entscheidend für diese konkurrenzrechtliche Bewertung ist der Umstand, dass der Angeklagte durch mehrere Einzelakte im Vorfeld gleichsam global die Begehung der nachfolgenden Haupttaten gefördert hat (vgl. dazu BGH wistra 1996, 140, 141; wistra 1997, 61, 62; NStZ 2000, 83, dort zum Unterlassen; MünchKomm/StGB - Joecks § 27 Rdn. 100 - 102).
  • BGH, 06.12.2011 - 3 StR 393/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Beihilfe; Konkurrenzen

    Da die Akzessorietät der Beihilfe auch in den Fällen der Bewertungseinheit gilt, so dass mehrere natürliche, an sich selbständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit bei den Taten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., vor § 29 Rn. 280 mwN), wäre der Angeklagte im Hinblick auf seine Förderung der Taten des Verkäufers lediglich der Beihilfe in zwei Fällen schuldig, während seine Teilnahme als Gehilfe an den Taten des Käufers - wie vom Landgericht angenommen - rechtlich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu würdigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83).
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 241/22

    Tatmehrheit bei Beihilfe durch Unterlassen

    In derartigen Fällen ist dem Garanten die ihn treffende Handlungspflicht nicht nur durchgängig latent bewusst; vielmehr werden an ihn wiederholt Verhaltensappelle herangetragen, die ihm angesichts konkret bevorstehender Rechtsgutsverletzungen die situativ zu treffende Willensentscheidung zum Untätigbleiben stets aufs Neue abverlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 2 StR 451/99, NStZ 2000, 83).
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