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   BGH, 14.03.1990 - 2 StR 457/89   

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https://dejure.org/1990,5965
BGH, 14.03.1990 - 2 StR 457/89 (https://dejure.org/1990,5965)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1990 - 2 StR 457/89 (https://dejure.org/1990,5965)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89 (https://dejure.org/1990,5965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Umständen für eine Milderung des Strafrahmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 26.10.2011 - 2 StR 218/11

    Zusammentreffen mehrerer vertypter Strafmilderungsgründe (minder schwerer Fall)

    Das Landgericht hat damit nicht bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minderschweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minderschwerer Fall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Strafrahmenwahl 7; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, NStZ 1987, 72; Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336; Fischer, StGB 58. Aufl., § 50 Rn. 3 f. mwN).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 338/16

    Strafzumessung (Strafzumessung bei Mittätern: gerechtes Verhältnis der Strafen

    In den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; BGH, Urteil vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86, NStZ 1987, 72; Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336; Fischer, StGB 63. Aufl., § 50 Rn. 3 f. mwN).
  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 233/13

    Strafzumessung beim versuchten schweren Raub (Verhältnis von vertyptem

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer übersehen hat, dass bei gesetzlich vertypten Milderungsgründen das Vorhandensein dieses Milderungsgrundes mit in die Prüfung einzubeziehen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Beschluss vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 1; Beschluss vom 14. März 1990 - 2 StR 457/89, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7).
  • BGH, 20.06.1995 - 4 StR 273/95

    Strafzumessung - Allgemeine Milderungsgründe - Vertypte Milderungsgründe -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anwendung des (höheren) Regelstrafrahmens erst zulässig, wenn aufgrund einer Gesamtbetrachtung der von der Strafbestimmung eröffnete mildere Rahmen nicht angemessen und ausreichend erscheint (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7 m.w.N.; vgl. auch Körner BtMG 4. Aufl. § 29a Rdn. 116).
  • BGH, 04.08.1994 - 4 StR 389/94

    Einsatz einer Schreckschusswaffe - Objektive Ungefährlichkeit eines Verhaltens -

    Reichen dabei die allgemeinen Milderungsgründe nicht aus, um einen minder schweren Fall zu bejahen, so ist ferner zu bedenken, daß das Vorliegen eines sogenannten vertypten Milderungsgrundes allein oder zusammen mit anderen Umständen Anlaß geben kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 5, 7, 8 m.w.N.).
  • BGH, 08.09.1992 - 5 StR 431/92

    Berücksichtigung widersprüchlicher Erwägungen bei der Strafzumessung

    Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf die Grundsätze zur Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl hin (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7); gegebenenfalls wird auch die Vorschrift des § 31 BtMG zu erörtern sein.
  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 380/91

    Berechnung einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten - Wahrscheinlichkeit

    Da das Bezirksgericht auch ohne Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen hat, läßt sich nicht sicher ausschließen, daß es diesen Ausnahmestrafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert hätte (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; StGB § 50 Mehrfachmilderung 1, 2; Dreher/Tröndle a.a.O. § 50 Rdn. 2 b; Lackner a.a.O. § 50 Rdn. 3).
  • BGH, 15.02.1996 - 1 StR 44/96
    Das aber wäre erforderlich gewesen, da das Landgericht der Angeklagten den vertypten Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG zugute hält (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 6, 7, 8) und die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der HHC-Mengen zwischen 2, 5 g und 7, 5 g in den Einzelfällen jedenfalls nicht fernlag.
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