Rechtsprechung
BGH, 03.04.2012 - 2 StR 46/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 206a StPO; § 203 StPO
Verfahrenshindernis und Verfahrenseinstellung wegen eines fehlenden schriftlichen Eröffnungsbeschlusses (Verbindungsbeschluss durch zwei von den erforderlichen drei Berufsrichtern; Bedeutung dienstlicher Erklärungen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 206a StPO, § 207 StPO, § 338 Nr 1 StPO
Verfahrenshindernis in Strafsachen: Unwirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei unterbliebener Unterzeichnung durch einen Berufsrichter der Strafkammer; Heilung in der Revisionsinstanz - Wolters Kluwer
Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bei Fehlen eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses in der Akte
- rewis.io
Verfahrenshindernis in Strafsachen: Unwirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei unterbliebener Unterzeichnung durch einen Berufsrichter der Strafkammer; Heilung in der Revisionsinstanz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 206a
Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bei Fehlen eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses in der Akte - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)
Auch darauf muss man achten: Eröffnungsbeschluss ok?
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Nur zwei Unterschriften, ist eine zu wenig unter dem Eröffnungsbeschluss
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.10.2011 - 101 KLs 30/11
- BGH, 03.04.2012 - 2 StR 46/12
Papierfundstellen
- NStZ 2012, 583
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09
Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung); …
Auszug aus BGH, 03.04.2012 - 2 StR 46/12
Das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe war trotz Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09) nach Aufhebung der entsprechenden Verurteilung entsprechend § 206a StPO einzustellen, weil es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt und deshalb ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
- BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte …
Soweit sich in mehreren Entscheidungen die Formulierung findet, dass schriftliche Abfassung und Unterzeichnung wesentliche Förmlichkeiten darstellten (BGH, Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 771/76; Beschluss vom 9. Juni 1981 - 4 StR 263/81, NStZ 1981, 448; Beschluss vom 3. April 2012 - 2 StR 46/12), war den zugrundeliegenden Fällen gemeinsam, dass es bereits an der - nach allgemeiner Meinung erforderlichen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, NStZ-RR 2011, 150) - schriftlichen Abfassung des Beschlusses fehlte. - OLG Düsseldorf, 03.06.2014 - 2 RVs 55/14
Fehlender Eröffnungsbeschluss als unbehebbares Verfahrenshindernis in der …
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH NStZ 1987, 239; NStZ 2012, 583).Der Senat hält die Anwendung des § 206a Abs. 1 StPO für vorzugswürdig (vgl. BGH NStZ 2012, 225; NStZ 2012, 583; BayObLG StV 1985, 357; OLG Koblenz StraFO 2013, 116).
- OLG Hamm, 08.01.2019 - 4 RVs 166/18
Eröffnungsbeschluss; fehlender; konkludenter; Schriftform; Anordnung des …
Ist dies unterblieben, so besteht ein Verfahrenshindernis, das durch nachträgliche Erklärung des Richters, die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen zu haben, nicht beseitigt wird (zu vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2012' - 2 StR 46/12 - BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - 2 StR 29/15 -, zitiert nach juris;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, 2018, § 207 Rdnr. 8).Es genügt jedoch eine eindeutige und schlüssige schriftliche Erklärung des Gerichts, aus der sich - ggf. in Verbindung mit sonstigen Urkunden - hinreichend deutlich ergibt, dass es eine bestimmt bezeichnete Anklage zur Hauptverhandlung zulässt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2012 - 2 StR 46/12 - BGH…, Beschluss vom 16.06.2015 - 2 StR 29/15 - Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.) bzw. die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft hat und einen bestimmten Anklagevorwurf zur Hauptverhandlung zulässt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - III-1 RVs 55/16 -, zitiert nach juris).
- BGH, 21.10.2020 - 4 StR 290/20
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (formelle Voraussetzungen für die Übernahme des …
Ein ordnungsgemäßer Übernahmebeschluss muss als Grundlage für das Hauptverfahren und aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15; vgl. zum Eröffnungsbeschluss BGH, Beschlüsse vom 3. April 2012 ? 2 StR 46/12, NStZ 2012, 583; vom 17. Oktober 2013 ? 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400, 401; vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15); hingegen ist die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses durch den oder die erlassenden Richter keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. zum Eröffnungsbeschluss BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 ? 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f. mwN). - BGH, 14.07.2016 - 2 StR 514/15
Übernahmebeschluss (Form)
Ein ordnungsgemäßer Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400, 401; Beschluss vom 3. April 2012 2 StR 46/12, NStZ 2012, 583, jew. mwN); hingegen ist die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses durch den oder die erlassenden Richter keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f. mwN). - OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 2 RVs 68/16
Fehlerhafter Eröffnungsbeschluss bei zurückgenommener Anklageschrift
Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239; Beschluss vom 3. April 2012 - 2 StR 46/12, NStZ 2012, 583). - OLG Düsseldorf, 08.04.2014 - 2 RVs 35/14
Ersetzung eines Eröffnungsbeschlusses durch Aufrechterhalten eines Haftbefehls …
Das Fehlen des erforderlichen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH NStZ 1987, 239; NStZ 2012, 583) und hätte die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der beiden Betäubungsmitteldelikte zur Folge.