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   BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17   

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BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17 (https://dejure.org/2017,56187)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - 2 StR 46/17 (https://dejure.org/2017,56187)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 2 StR 46/17 (https://dejure.org/2017,56187)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mittäterschaft bei Sammeleinkauf und hälftiger Teilung

  • IWW

    § 265 Abs. 1 StPO, § 25 Abs. 2 StGB, § 265 StPO

  • Wolters Kluwer

    Annahme mittäterschaftlichen Handelns bzgl. Zurechnung der Gesamthandelsmenge von Marihuana; Erstreben von Vorteilen als Voraussetzung für eigennütziges Handeln i.R.d. Handelsgeschäfts

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mittäterschaft bei Sammeleinkauf und hälftiger Teilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme mittäterschaftlichen Handelns bzgl. Zurechnung der Gesamthandelsmenge von Marihuana; Erstreben von Vorteilen als Voraussetzung für eigennütziges Handeln i.R.d. Handelsgeschäfts

  • rechtsportal.de

    StGB § 25 Abs. 2 ; StPO § 265 Abs. 1
    Annahme mittäterschaftlichen Handelns bzgl. Zurechnung der Gesamthandelsmenge von Marihuana; Erstreben von Vorteilen als Voraussetzung für eigennütziges Handeln i.R.d. Handelsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Dealer - und sein Mittäter

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 93
  • StV 2018, 483
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 131/12

    Handeltreiben bzw. Erwerb mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Verschaffen sich die Beteiligten die von ihnen jeweils zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel in Einkaufsgemeinschaft oder im Wege eines Sammeleinkaufs, gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 14. August 2002 - 2 StR 249/02, NStZ 2003, 90; Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12, StV 2013, 154; MüKo-StGB/O?lakc?o?lu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 419).

    Allerdings ist bei dieser Gestaltung des Betäubungsmittelgeschäftes noch kein Mitbesitz des Angeklagten T. an der gesamten Handelsmenge entstanden (vgl. zu diesem Kriterium für die Begründung von Mittäterschaft BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12, StV 2013, 154 f.; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29, Rn. 670 f.).

    Eine Beteiligung an den Geschäften des anderen war nicht vorgesehen; die Angeklagten planten jeder für sich, das Marihuana jeweils an einen eigenen festen Abnehmerkreis weiterzuverkaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12, StV 2013, 154).

    Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12, StV 2013, 154; zur fehlenden Eigennützigkeit, wenn der Vorteil allein in günstigeren Einkaufsbedingungen liegt: BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 64/12, NStZ 2012, 516; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 2 StR 359/90, StV 1992, 65).

  • BGH, 13.03.2013 - 4 StR 547/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Grenzwert der nicht geringen

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Eine Reduzierung von Transportkosten, die nach der Rechtsprechung des 1. und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs das Interesse am Sammelkauf der Gesamtmenge belegen soll (Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12), ist nicht festgestellt; die Betäubungsmittel wurden den Angeklagten durch einen Kurier des Lieferanten zugestellt.

    Auch ist den Urteilsgründen - was für ein Interesse am gesamten Geschäft sprechen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12) - nicht zu entnehmen, dass wegen der größeren Menge das Rauschgift günstiger eingekauft worden wäre.

  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 392/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Eine Reduzierung von Transportkosten, die nach der Rechtsprechung des 1. und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs das Interesse am Sammelkauf der Gesamtmenge belegen soll (Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12), ist nicht festgestellt; die Betäubungsmittel wurden den Angeklagten durch einen Kurier des Lieferanten zugestellt.

    Auch ist den Urteilsgründen - was für ein Interesse am gesamten Geschäft sprechen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12) - nicht zu entnehmen, dass wegen der größeren Menge das Rauschgift günstiger eingekauft worden wäre.

  • BGH, 09.10.2002 - 1 StR 137/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Eine Reduzierung von Transportkosten, die nach der Rechtsprechung des 1. und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs das Interesse am Sammelkauf der Gesamtmenge belegen soll (Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12), ist nicht festgestellt; die Betäubungsmittel wurden den Angeklagten durch einen Kurier des Lieferanten zugestellt.

    Auch ist den Urteilsgründen - was für ein Interesse am gesamten Geschäft sprechen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 4 StR 392/12, NStZ-RR 2013, 81; Beschluss vom 13. April 2013 - 4 StR 547/12) - nicht zu entnehmen, dass wegen der größeren Menge das Rauschgift günstiger eingekauft worden wäre.

  • BGH, 06.11.2012 - 2 StR 410/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (für die Eigennützigkeit erforderliche

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Zwar reicht es für die Annahme eigennützigen Handelns auch aus, wenn der Täter sich von seinem Tun irgendeinen persönlichen Vorteil verspricht, der auch lediglich immaterieller Art sein kann (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12).
  • BGH, 16.03.2016 - 4 StR 42/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreibens:

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Vorteile immaterieller Art begründen Eigennützigkeit aber nur dann, wenn sie nicht nur den Empfänger in irgendeiner Weise besser stellen, sondern auch einen objektiv messbaren Inhalt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16, NStZ-RR 2016, 212, 213 mwN).
  • OLG Dresden, 18.01.2010 - 3 Ss 603/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Beendigungszeitpunkt für das Vorenthalten

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Er verbindet die an sich selbständigen Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben mit nicht geringer Menge zur Tateinheit (vgl. BGH NStZ 2011, 163).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 64/12

    Zu den Anforderungen an ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei der

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12, StV 2013, 154; zur fehlenden Eigennützigkeit, wenn der Vorteil allein in günstigeren Einkaufsbedingungen liegt: BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 64/12, NStZ 2012, 516; siehe auch Senat, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 2 StR 359/90, StV 1992, 65).
  • BGH, 29.02.2000 - 1 StR 46/00

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim unerlaubten Handeltreiben;

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Ob dies gegeben ist, ist aufgrund einer restriktiven Auslegung festzustellen (BGH, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 StR 46/00, NStZ-RR 2000, 234; Beschluss vom 16. November 2001 - 3 StR 371/01, StV 2002, 254 f.).
  • BGH, 14.08.2002 - 2 StR 249/02

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 06.12.2017 - 2 StR 46/17
    Verschaffen sich die Beteiligten die von ihnen jeweils zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel in Einkaufsgemeinschaft oder im Wege eines Sammeleinkaufs, gilt nichts anderes (BGH, Beschluss vom 14. August 2002 - 2 StR 249/02, NStZ 2003, 90; Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12, StV 2013, 154; MüKo-StGB/O?lakc?o?lu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 419).
  • BGH, 16.11.2001 - 3 StR 371/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 359/90

    Niederländischer Angeklagter - Ausländer - Anwendbarkeit deutschen Strafrechts -

  • BGH, 21.02.2018 - 2 StR 374/17

    Zurechnung der Gesamtmengen der Lieferungen als Teil des mittäterschaftlich

    Verschaffen sich die Beteiligten die von ihnen zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel in einer Einkaufsgemeinschaft, gilt nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2002 - 2 StR 249/02, NStZ 2003, 90; Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12, StV 2013, 154; Senat, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17; MüKoStGB/O.lakc?o.lu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 419).

    Allerdings fehlt es, bezogen auf die Gesamtmenge, an der erforderlichen Eigennützigkeit, wenn der gemeinsame Vorteil ausschließlich in günstigeren Einkaufsbedingungen durch gemeinsamen Einkauf von Großmengen bestünde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 64/12, NStZ 2012, 516; Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17).

  • BGH, 18.12.2019 - 1 StR 570/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erfordernis der Eigennützigkeit:

    Die Vorteile müssen sich nach alledem aus dem Umsatzgeschäft ergeben, nicht aus einem anderen Umstand, namentlich dem Erwerb (BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12 Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17 Rn. 10).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 517/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)

    Die Vorteile müssen sich nach alledem aus dem Umsatzgeschäft ergeben, nicht aus einem anderen Umstand, namentlich dem Erwerb (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9 und vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12 Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17 Rn. 10).
  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 188/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Eigennützigkeit)

    Die Vorteile müssen sich nach alledem aus dem Umsatzgeschäft ergeben, nicht aus einem anderen Umstand, namentlich dem Erwerb (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12 Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17 Rn. 10).
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