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BGH, 12.11.2008 - 2 StR 474/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 15 StGB
Vergewaltigung (schutzlose Lage; bedingter Vorsatz) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit eines den bedingten Vorsatz bezüglich der Nichteinwilligung des Opfers umfassenden Zwangszusammenhangs für den Tatbestand der Vergewaltigung
- Judicialis
StGB § 177 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1
- rechtsportal.de
StGB § 177 Abs. 1
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 362
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Vorsatz bezüglich fehlender Einwilligung des …
bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08). - BGH, 08.11.2011 - 4 StR 445/11
Vergewaltigung (schutzlose Lage; Vorsatz)
Feststellungen dazu, dass der Angeklagte vorsätzlich eine konkretisierte Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung nötigend ausgenutzt hätte, hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284, vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08 und vom 4. Dezember 2008 - 3 StR 494/08, NStZ 2009, 443).