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   BGH, 24.01.2017 - 2 StR 477/16   

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https://dejure.org/2017,3889
BGH, 24.01.2017 - 2 StR 477/16 (https://dejure.org/2017,3889)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - 2 StR 477/16 (https://dejure.org/2017,3889)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16 (https://dejure.org/2017,3889)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts; Bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts; Bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Geschäfte - unter polizeilicher Überwachung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 26.04.2017 - 2 StR 247/16

    "Legendierte Polizeikontrollen" grundsätzlich zulässig

    Auch konnte die Strafkammer - wie hier geschehen - den Umstand, dass es sich um ein observiertes Betäubungsmittelgeschäft gehandelt hatte, bei ihrer Strafzumessungsentscheidung berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16).
  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    bb) Allerdings kann eine engmaschige und lückenlose polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten sein, dem neben der Sicherstellung der Drogen ein eigenes Gewicht zukommt, wenn hierdurch eine tatsächliche Gefahr für das Rechtsgut der Volksgesundheit durch das In-Verkehr-Gelangen der Betäubungsmittel nicht bestand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 f.; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16; vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 443/09, NStZ-RR 2010, 51 f.; vom 9. Januar 2008 - 5 StR 508/07, NStZ-RR 2008, 153 f.; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360 mwN; Weber/Kornprobst/Maier, 6. Aufl., BtMG, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. Rn. 1032).
  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 488/18

    Grundsätze der Strafzumessung (Umstand polizeilicher Überwachung eines

    Der Umstand polizeilicher Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts mit der Folge, dass eine tatsächliche Gefahr der Übernahme durch den Abnehmer und eines tatsächlichen In-Verkehr-Gelangens nicht besteht, ist aber ein bestimmender Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten, dem neben der Sicherstellung der Drogen als solcher eigenes Gewicht zukommt (st. Rspr.; zuletzt Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16).
  • LG Aurich, 25.10.2018 - 11 KLs 18/18
    aa) Auf der einen Seite ist für alle sechs Angeklagte strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Geschehen um ein observiertes Betäubungsmittelgeschäft handelte (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 477/16) und dass die Drogen sichergestellt wurden (BGH, Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 2/15).
  • BGH, 16.11.2022 - 3 StR 364/22

    Polizeiliche Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts als bestimmender

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer engmaschigen polizeilichen Überwachung eines Betäubungsmittelgeschäfts um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund handelt, dem neben der Sicherstellung der Betäubungsmittel eigenes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2019 - 1 StR 209/19, NStZ 2020, 231 Rn. 17; Beschlüsse vom 19. August 2020 - 2 StR 257/20, NStZ 2021, 54 Rn. 7; vom 16. Januar 2019 - 2 StR 488/18, juris Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16, juris Rn. 2 f.; vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 360; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 1032).
  • LG Cottbus, 11.06.2020 - 23 Ns 17/19
    Die Kammer hat hinsichtlich der letzten Tat des Angeklagten am 28. Mai 2019 (Tat 31) auch eingestellt, dass das Betäubungsmittelgeschäft polizeilich überwacht wurde und diese Überwachung zur Sicherstellung der Betäubungsmittel führte, so dass die Gefahr eines tatsächlichen In-Verkehr-Gelangens nicht bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 StR 477/16 -, juris).
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