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   BGH, 05.12.2008 - 2 StR 491/08   

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https://dejure.org/2008,6618
BGH, 05.12.2008 - 2 StR 491/08 (https://dejure.org/2008,6618)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2008 - 2 StR 491/08 (https://dejure.org/2008,6618)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 2 StR 491/08 (https://dejure.org/2008,6618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurücktreten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
    Zurücktreten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 122 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.02.2008 - 2 StR 593/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubte Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 05.12.2008 - 2 StR 491/08
    Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln - hier die 0, 18 Gramm Heroin - tritt hinter der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (BGH StraFo 2008, 254 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2009 - 2 StR 344/09

    Konkurrenzen unter den Betäubungsmitteldelikten (Besitz und Einfuhr in nicht

    Das Landgericht hat übersehen, dass der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt (BGH NStZ-RR 2004, 88, 89; NStZ-RR 2009, 121; Senat NStZ-RR 2009, 122).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 534/15

    Zurücktreten des Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel hinter

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt - was das Landgericht in seinen schriftlichen Urteilsgründen erkannt hat - der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück gegenüber sonstigen Begehensweisen, die zu Verbrechen erhoben wurden und in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, sowie gegenüber Straftaten, die seit jeher als Verbrechen eingestuft waren oder mit einer höheren Mindeststrafe bedroht sind, wie etwa die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 StR 284/13, juris Rn. 3; vom 25. November 2009 - 2 StR 344/09, NStZ-RR 2010, 119; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 491/08, juris Rn. 3; vom 11. November 2008 - 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121; Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471; vom 6. November 2003 - 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88, 89; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 196 f.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30 Rn. 209).
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