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   BGH, 28.01.2004 - 2 StR 493/03   

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https://dejure.org/2004,4831
BGH, 28.01.2004 - 2 StR 493/03 (https://dejure.org/2004,4831)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 StR 493/03 (https://dejure.org/2004,4831)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 StR 493/03 (https://dejure.org/2004,4831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB; § 344 Abs. 1 StPO
    Revisionsantrag (Auslegung der Rechtsmittelbeschränkung: Maßregelanordnung, Anlasstat); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; spezifischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen einer Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Strafausspruch; Voraussetzungen einer Maßregelanordnung; Wirkungen eines regelmäßigen Alkoholkonsums und des Begehens von Straftaten im alkoholisierten Zustand; Voraussetzungen der Belastung ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 365
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.11.2003 - 1 StR 451/03

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges); volle

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 493/03
    Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. auch BGH, Beschl. v. 6. November 2003 - 1 StR 451/03 m.w.N.).
  • BGH, 08.06.1994 - 2 StR 204/94

    Entziehungsanstalt - Rehabilitationsinteresse - Strafvollstreckung -

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 StR 493/03
    Der Revisionsführer hätte mit einer Beschränkung seines Rechtsmittels auf den Strafausspruch auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom Rechtsmittelangriff wirksam ausnehmen können (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 8. Juni 1994 - 2 StR 204/94).
  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    a) Ob der Rechtsmittelführer nur die Strafzumessung angreifen will, ist eine Frage, die im Zweifelsfall im Wege der Auslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu beantworten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 365 (zu § 318 StPO); Beschluss vom 28. Januar 2004 - 2 StR 493/03, bei Becker, NStZ-RR 2005, 65, 68).
  • BGH, 26.08.2009 - 2 StR 302/09

    Rechtsfehlerhafte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Symptomtat)

    In einem solchen Fall kann mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung gemäß § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004, 365).
  • BGH, 02.05.2023 - 6 StR 103/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: symptomatischer

    Für die Annahme, dass ein Täter Rauschmittel im Übermaß zu sich nimmt (§ 64 Satz 1 StGB), genügt jedoch die bloße Feststellung, dass er gelegentlich Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert, grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384; vom 28. Januar 2004 - 2 StR 493/03, NStZ-RR 2004, 365; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 452).
  • OLG Braunschweig, 14.09.2010 - Ws 214/09

    Berufung im Strafverfahren: Rechtsmittelbeschränkung auf die Nichtanwendung einer

    In seiner Entscheidung vom 28. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 365 ff.) festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn auch der Schuldspruch angefochten sein soll, mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung gemäß § 64 StGB verzichtet werden kann, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist.
  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 437/09
    Ebenso ist eine Rechtsmittelbeschränkung, mit der auf die Anfechtung der Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB verzichtet worden ist, unwirksam, wenn gleichzeitig die vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird und somit auch von einer Anfechtung des Schuldspruchs ausgegangen werden muss, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004, 2 StR 493/03, NStZ-RR 2004, 365 f.).
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