Weitere Entscheidungen unten: BGH, 02.11.2016 | BGH, 11.03.2015 | BGH, 25.10.2017 | BGH, 09.08.2016

Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,526
BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2014,526)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2014 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2014,526)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2014,526)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,526) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; § 261 StPO; § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; § 259 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip durch die ungleichartige Wahlfeststellung (Bestimmtheitsgrundsatz; Tatsachenalternativität; echte und unechte Wahlfeststellung); gewerbsmäßige Hehlerei; gewerbsmäßiger Diebstahl (besonders schwerer Fall; Regelbeispiel); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, § 132 Abs 3 S 1 GVG, § 243 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 StGB
    Anfragebeschluss nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG: Zulässigkeit der Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • Wolters Kluwer

    Richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung; Zulässigkeit einer wahldeutigen Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei

  • rewis.io

    Anfragebeschluss nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG: Zulässigkeit der Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2
    Richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung; Zulässigkeit einer wahldeutigen Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei

  • datenbank.nwb.de

    Anfragebeschluss nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG: Zulässigkeit der Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Ungleichartige Wahlfeststellung ade?

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Entweder oder steht nicht im Grundgesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ende der ungleichartigen Wahlfeststellung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Wahlweise Verurteilung" - Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung

  • strafakte.de (Kurzinformation)

    Gesetzesalternative Wahlfeststellung: Rück- und Ausblick

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist (ungleichartige) Wahlfeststellung verfassungswidrig?

Besprechungen u.ä. (8)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bundesgerichtshof als Akteur der Kriminalpolitik - Oder: Warum es (noch) Wahlfeststellungen gibt (RA Dr. Ali B. Norouzi; HRRS 2016, 285-292)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB §§ 1, 242, 259; GVG § 132
    Anfragebeschluss zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: Verfassungswidrigkeit der echten Wahlfeststellung

  • hiesige-meinung.de (Entscheidungsanmerkung)

    Neue Besen kehren gut?

  • beck-blog (Entscheidungsanmerkung und Diskussion)

    Demnächst wird der BGH das Institut der "ungleichartigen Wahlfeststellung" vermutlich kippen

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wahlfeststellungs-Fall

    Art. 103 II GG
    Verfassungsmäßigkeit der Wahlfeststellung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 242, 246, 259 StGB; Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 GG
    Ist die ungleichartige Wahlfeststellung verfassungswidrig?

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Streit beim BGH um die Wahlfeststellung: Keine Gerechtigkeit ohne Gesetzlichkeit

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der echten Wahlfeststellung (Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg; ZIS 2014, 461)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 392
  • NStZ-RR 2014, 307
  • StV 2014, 580
  • JR 2015, 152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (35)

  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    Von dieser Rechtsprechung rückten die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts durch Beschluss vom 2. Mai 1934 - 1 D 1096/33 (RGSt 68, 257, 259 ff. mit Anm. Oetker GS 106 (1935), 401, 408 ff.) ab, soweit es die Variante von Diebstahl oder Hehlerei betraf.

    Die Rechtsprechung sei aber dazu berechtigt, zur Ergänzung einer im Verfahrensrecht vorhandenen Gesetzeslücke rechtsschöpferisch tätig zu werden, wobei sie "gleich dem Gesetzgeber arbeiten" müsse (RGSt 68, 257, 259).

    Die Zulassung einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Hehlerei trage dem allgemeinen Rechtsempfinden Rechnung, weil es der Tat des Hehlers dieselbe sittliche Missbilligung angedeihen lasse, wie derjenigen des Diebes (RGSt 68, 257, 262).

    Für andere Tatbestandsalternativen wurde eine Wahlfeststellung weiter abgelehnt (RGSt 68, 257, 260 f.).

    Die zur Legitimation der gesetzesalternativen Wahlfeststellung angeführten Gründe, die ausschließlich auf einer Abwägung von Gerechtigkeitsüberlegungen und kriminalpolitischen Erwägungen beruhen (vgl. RG, Beschluss vom 2. Mai 1934 - 1 D 1096/33, RGSt 68, 257, 260), halten einer Überprüfung anhand der Verfassungsnorm nicht stand.

    Der vom Reichsgericht angenommene Missstand im Fall der Nichtfeststellbarkeit von Diebstahl oder Hehlerei als Ursache für den festgestellten Gewahrsam eines Angeklagten an gestohlenen Gegenständen (RG aaO, RGSt 68, 257, 262) ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche die gesetzesalternative Wahlfeststellung zur "Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse" fordert (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 388), als tragender Grund für die Rechtsfigur angeführt worden.

  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 411/58
    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    Die Annahme der Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung wegen rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit betraf zunächst erneut nur die Alternative zwischen Diebstahl oder Hehlerei (BGH, Urteil vom 12. September 1951 - 4 StR 533/51, BGHSt 1, 302, 304; Urteil vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 353/51, BGHSt 1, 327, 328; Urteil vom 16. April 1953 - 4 StR 377/52, BGHSt 4, 128, 129; Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 388; Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 388), im Folgenden aber auch weitere Konstellationen, wie etwa die Alternative zwischen Raub oder räuberischer Erpressung (BGH, Urteil vom 12. Januar 1954 - 1 StR 631/53, BGHSt 5, 280, 281), Diebstahl oder Begünstigung (Senat, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 2 StR 316/70, BGHSt 23, 360 f.), Betrug oder Hehlerei (BGH, Urteil vom 20. Februar 1974 - 3 StR 1/74, NJW 1974, 804, 805; krit. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 628/88, NJW 1989, 1867).

    Wenn die Voraussetzungen der alternativ in Frage kommenden Strafnormen jeweils nicht sämtlich zur Überzeugung des Tatgerichts feststellbar sind, führt die gesetzesalternative Verurteilung, die keinen eindeutigen Schuldspruch anhand des mildesten Gesetzes zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 186), nicht zur Anwendung einer der in Frage kommenden Strafnormen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 389), sondern zur Aburteilung nur aufgrund eines gemeinsamen Unrechtskerns; denn aus der exklusiven Alternativität von zwei Verdachtsfällen ergibt sich eine die Aburteilung tragende Sachverhaltsgewissheit nur in Bezug auf einen solchen Unrechtskern; sie lassen sich dagegen nicht zu einer einheitlichen Schuldfeststellung verbinden (vgl. Alwart GA 1992, 545, 565).

    Der vom Reichsgericht angenommene Missstand im Fall der Nichtfeststellbarkeit von Diebstahl oder Hehlerei als Ursache für den festgestellten Gewahrsam eines Angeklagten an gestohlenen Gegenständen (RG aaO, RGSt 68, 257, 262) ist auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welche die gesetzesalternative Wahlfeststellung zur "Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse" fordert (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 388), als tragender Grund für die Rechtsfigur angeführt worden.

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    Dem Gesetz muss nicht nur entnommen werden, wann Strafen einer bestimmten Art zu verhängen sind und welcher Strafrahmen dafür gilt, sondern auch nach welchen Leitgesichtspunkten innerhalb dieses Rahmens die Zumessung der Strafe zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 164).

    Lässt der Strafrichter offen, welcher Straftatbestand anzuwenden ist und greift er nur auf den geringsten Strafrahmen aus den Alternativen zurück, begleiten zwangsläufig Ungenauigkeiten den Strafzumessungsvorgang; diese sind mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 105, 135, 159 für die Vermögensstrafe).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    Auch dürfen einzelne Tatbestandsmerkmale nicht so ausgelegt werden, dass sie in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen; es besteht ein Verbot der "Entgrenzung" oder "Verschleifung" von Tatbestandsmerkmalen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 127, 170, 198).

    Dies läuft auf eine "Entgrenzung" von Tatbeständen oder auf "Verschleifung" zweier Straftatbestände durch alternative Vereinigung der Einzelvoraussetzungen hinaus, die über die Verschleifung von verschiedenen Tatbestandsmerkmalen einer einzigen Strafnorm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198) noch weit hinausgeht.

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    In einem solchen Fall muss sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so etwa bei den Alternativen von schwerem Raub oder Unterschlagung, wobei auf Diebstahl oder Unterschlagung erkannt wird (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka NJW 1973, 1804 ff.; anders für Raub oder Hehlerei BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153 f.).

    Wenn die Voraussetzungen der alternativ in Frage kommenden Strafnormen jeweils nicht sämtlich zur Überzeugung des Tatgerichts feststellbar sind, führt die gesetzesalternative Verurteilung, die keinen eindeutigen Schuldspruch anhand des mildesten Gesetzes zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 186), nicht zur Anwendung einer der in Frage kommenden Strafnormen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58, BGHSt 12, 386, 389), sondern zur Aburteilung nur aufgrund eines gemeinsamen Unrechtskerns; denn aus der exklusiven Alternativität von zwei Verdachtsfällen ergibt sich eine die Aburteilung tragende Sachverhaltsgewissheit nur in Bezug auf einen solchen Unrechtskern; sie lassen sich dagegen nicht zu einer einheitlichen Schuldfeststellung verbinden (vgl. Alwart GA 1992, 545, 565).

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    In einem solchen Fall muss sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so etwa bei den Alternativen von schwerem Raub oder Unterschlagung, wobei auf Diebstahl oder Unterschlagung erkannt wird (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka NJW 1973, 1804 ff.; anders für Raub oder Hehlerei BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153 f.).

    Das Strafverfahrensrecht hat im Verurteilungsfall die Findung eines bestimmten Schuldspruchs zum Ziel und entspricht insoweit dem materiellen Strafrecht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152).

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    Daraus folgt ein strenger Gesetzesvorbehalt für das Strafrecht, der die Strafgerichte auf bloße Rechtsanwendung beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a., BVerfGE 92, 1, 12) und richterrechtliche Rechtsfortbildung mit strafbegründender Wirkung ausschließt (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 103 Rn. 26).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    aa) Materielles Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die bestimmte, für das gesellschaftliche Zusammenleben als schädlich angesehene Handlungen definieren und unter Strafe stellen sowie die Art und Höhe der jeweiligen Strafe bestimmen (BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834, 1588/02, BVerfGE 109, 190, 212).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    Ausgeschlossen ist jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer Sanktionsnorm hinausgeht (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 1 BvR 850/88, BVerfGE 85, 69, 78).
  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und

    Auszug aus BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
    Eine rechtsethische Gleichwertigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im Rechtsempfinden der Allgemeinheit eine ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit liegt nur bei einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den alternativ in Frage kommenden Verhaltensweisen vor (BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 483/84, NStZ 1985, 123).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung beim

  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 275/60

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - Beihilfe

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung

  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88

    Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und

  • BGH, 11.08.1955 - 4 StR 289/55
  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
  • BGH, 22.08.1996 - 4 StR 217/96

    Fahrlässige Tötung (sorgfaltswidrige Handlung; keine Anwendung der Grundsätze zur

  • BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 353/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 316/70

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher

  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 533/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 377/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

  • RG, 30.04.1919 - III 156/19

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine sogenannte wahlweise Feststellung

  • RG, 18.06.1920 - II 476/20

    Ist beim schweren Diebstahl die wahlweise Feststellung der Erschwerungsgründe des

  • RG, 01.02.1921 - II 899/20

    Ist wahlweise Feststellung von Diebstahl mittels Einbruchs und Diebstahl mittels

  • RG, 04.01.1922 - II 538/22

    1. Dürfen die verschiedenen Begehungsarten des Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB.

  • RG, 24.09.1935 - 1 D 671/35

    1. Kann auf Grund einer Wahlfeststellung der Angeklagte wegen einer Tat

  • RG, 08.04.1892 - 822/92

    Ist es zulässig, die unter den verschiedenen Nummern des §. 243 St.G.B.'s

  • RG, 09.11.1891 - 2638/91

    1. Ist die Geldsumme, welche nach §. 155 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869

  • RG, 29.09.1884 - 1763/84

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine alternative Frag- und Feststellung im

  • RG, 19.04.1921 - 483/21

    Ist die wahlweise Feststellung zulässig, daß ein Raub unter Mitführung von Waffen

  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    1. Der Senat hat im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei durch Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12 (StV 2014, 580 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten.

    Bei seiner Anwendung können ein abstrakter Rechtsnormvergleich (vgl. LK/Dannecker, StGB, 12. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 136, 154 mwN) oder ein auf die konkrete Fallkonstellation bezogener Vergleich (vgl. Jahn, JuS 2014, 753, 755) oder - nach der Eliminierungsmethode der jüngeren Rechtsprechung - gegebenenfalls ein Vergleich nur der Grundtatbestände unter Ausblendung der in einer Sachverhaltsalternative einseitig vorkommenden Erschwerungsgründe in Frage kommen (abl. dazu Günther aaO S. 120).

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

    1. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12 (StV 2014, 580 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie an der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten.

    Bei dessen Anwendung kämen nämlich ein abstrakter Rechtsnormvergleich (LK/Dannecker, StGB, 12. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 136, 154 mwN) oder ein auf die konkrete Fallkonstellation bezogener Vergleich (Jahn JuS 2014, 753, 755) oder gegebenenfalls ein Vergleich nur der Grundtatbestände unter Ausblendung der in einer Sachverhaltsalternative einseitig vorkommenden Erschwerungsgründe in Frage.

  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Januar 2014 (StV 2014, 580 ff. mit Anm. Bauer, wistra 2014, 475 ff.; Freund/Rostalski, JZ 2015, 164 ff.; Frister, StV 2014, 584 ff.; Kotsoglou, ZStW 127 (2015), 334 ff.; Kröpil, JR 2015, 116 ff.; Schuhr, NStZ 2014, 437 ff.; Stuckenberg, ZIS 2014, 461 ff. und JZ 2015, 714 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten.
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16

    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen

    Der Senat folgt der nach wie vor herrschenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. hierzu: Beschlüsse 1. StrS NStZ-RR 2014, 308, 3. StrS NStZ-RR 2015, 39, 4. StrS NStZ-RR 2015, 40 und 5. StrS NStZ-RR 2014, 307; 2. StrS: Anfragebeschluss NStZ 2014, 392; Vorlagebeschluss StraFo 2016, 81 [Rücknahmebeschluss vom 09.08.2016, juris]; erneuter Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12).
  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Da sie aber bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen - anders als der Grundsatz "in dubio pro reo" - für den Fall der sich gegenseitig ausschließenden Sachverhaltsalternativen nicht zu einer bestimmten Verurteilung oder zum Freispruch gelangt, sondern im Schuldspruch zu einer wahldeutigen Verurteilung bei Festsetzung der für die am wenigsten schwerwiegende Sachverhaltsalternative angemessenen Strafe (vgl. SK-StGB/Wolter (Stand: Oktober 2013), Anh. zu § 55 Rn. 5a), mag die Wahlfeststellung in der Tat in einem Spannungsverhältnis zum Zweifelssatz stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12, NStZ 2014, 392, 394); dies entspricht - mit Unterschieden im Detail - der überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. LK/Dannecker, StGB, 12. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 8; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 1 Rn. 71: Durchbrechung des Zweifelssatzes; MüKo-StGB/Schmitz, 2. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 12: Einschränkung; SK-StGB/Wolter aaO, Anh. zu § 55 Rn. 5c; ders., GA 2013, 271, 276: Wahlfeststellung variiert den in dubio-Satz; aA Nüse, GA 1953, 33, 38; Stuckenberg, ZIS 2014, 461, 468: Wahlfeststellung berührt den Zweifelssatz nicht), ändert indes nichts an der Eigenschaft dieses Rechtsinstituts als Entscheidungsregel, durch die die verfahrensrechtliche Frage beantwortet wird, wie mit der genannten Beweissituation umzugehen ist (vgl. Stuckenberg aaO; SK-StGB/Wolter aaO, Anh. zu § 55 Rn. 5a; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Zweifel, S. 263).
  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12 - erklärt der Senat, dass er an seiner Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung festhält.
  • BGH, 06.11.2014 - 5 StR 501/14

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Teileinstellung

    Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, stellt der Senat mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Wahlfeststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12, NStZ 2014, 392) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 9 des Urteils (Anklagepunkt 20) wahlweise verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,37361
BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2016,37361)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2016,37361)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2016 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2016,37361)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,37361) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 G... G; Art. 103 Abs. 2 GG; § 242 Abs. 1 StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; § 259 Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 261 Abs. 2 StGB; § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 4 GVG
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen (grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage); gesetzesalternative Verurteilung (Fälle des gewerbsmäßig begangenen Diebstahls und der gewerbsmäßigen Hehlerei; Fälle verschiedener Katalogtaten der Geldwäsche; Zulässigkeit der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 261 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB, § ... 261 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 261 StPO, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 260 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 261 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, § 132 Abs. 3 GVG, § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, Art. 103 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 GG, 2 StGB, § 132 Abs. 4 GVG, Art. 6 Abs. 2 EMRK, § 261 StGB, § 246 StGB, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, § 264 StPO, §§ 261, 264, 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StPO, § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB, § 261 Abs. 5 StGB, § 261 Abs. 9 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorlage bzgl. der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei; Vorlage bzgl. der Frage des Ausschlusses der gesetzesalternativen Verurteilung bei gleichzeitiger Erfüllung des ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage bzgl. der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei; Vorlage bzgl. der Frage des Ausschlusses der gesetzesalternativen Verurteilung bei gleichzeitiger Erfüllung des ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage bzgl. der Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei; Vorlage bzgl. der Frage des Ausschlusses der gesetzesalternativen Verurteilung bei gleichzeitiger Erfüllung des ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung erneut dem Großen Senat vor

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Totgesagte leben länger", oder: Ungleichartige Wahlfeststellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nochmals: der Streit um die Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diebstahl oder Hehlerei? - oder: die Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

  • lto.de (Kurzinformation)

    2. Strafsenat legt erneut Frage zur Wahlfeststellung vor: Großer Senat soll zur Zulässigkeit der Wahlfeststellung entscheiden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung erneut dem Großen Senat vor

Besprechungen u.ä. (2)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Wahlfeststellung

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Zukunft der Wahlfeststellung (Benedikt Linder; ZIS 2017, 311-323)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (56)

  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Von dieser Rechtsprechung rückten die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts durch Beschluss vom 2. Mai 1934 - 1 D 1096/33 (RGSt 68, 257, 259 ff.) ab.

    Grundsätzlich waren nach ihrer Auffassung zwar alternative Tatsachenfeststellungen als Anlass für eine Verurteilung nur dann zulässig, wenn die Alternativen lediglich verschiedene Ausführungsarten desselben Delikts betrafen, nicht aber, wenn verschiedene Straftatbestände in Frage stehen (RGSt 68, 257 f.).

    Diese Ausnahme diene der Vermeidung ungerechter Freisprechungen oder "erzwungener Feststellungen', von deren Richtigkeit der Tatrichter selbst nicht überzeugt sei (RGSt 68, 257, 258; krit. dazu Freund in Festschrift für Wolter, 2013, S. 33, 55).

    Der Auftrag, die Frage der Wahlfeststellung zu klären, führe aus diesem Aufgabenkreis hinaus (RGSt 68, 257, 259).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei berechtigt, "zur Ergänzung einer im Verfahrensrecht vorhandenen Gesetzeslücke' auch "rechtsschöpferisch' tätig zu werden (RGSt 68, 257, 259).

    Dementsprechend sei das Reichsgericht bei der Ausgestaltung des Beweisantragsrechts vorgegangen (RGSt 68, 257, 259 f.).

    Die Zulassung einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Hehlerei trage dem allgemeinen Rechtsempfinden Rechnung, weil dieses der Tat des Hehlers dieselbe sittliche Missbilligung angedeihen lasse wie derjenigen des Diebes (RGSt 68, 257, 262).

    Warum die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts sie - entgegen vormaliger Rechtsprechung (RGSt 22, 213, 216) - nicht daran messen wollten, sondern dem "Verfahrensrecht' zugeordnet haben (RGSt 68, 257, 259), ist den Gründen des Plenarbeschlusses nicht zu entnehmen (vgl. Haas, HRRS 2016, 190, 191).

    Ein "zwingendes Bedürfnis' für die Zulassung einer Ausnahme vom Grundsatz der eindeutigen Verurteilung zur Vermeidung eines als ungerecht betrachteten Freispruchs (RG aaO, RGSt 68, 257, 262) besteht bei Eingreifen eines gesetzlichen Auffangtatbestands nicht.

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 194).

    Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er eine erkannte Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine Regelung schließen will (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 126, 170, 197).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen nicht so weit ausgelegt werden, dass sie in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 126, 170, 198).

    Der gesetzesalternative Schuldspruch läuft dann jedoch der Sache nach auf eine "Entgrenzung' von Tatbeständen oder auf eine "Verschleifung' zweier Straftatbestände durch alternative Vereinigung der Einzelvoraussetzungen hinaus, die noch über die verfassungsrechtlich zu beanstandende "Verschleifung' von verschiedenen Tatbestandsmerkmalen einer einzigen Strafnorm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198) hinausgeht.

    Es eröffnet in Grenzfällen für die Rechtsprechung ein Präzisierungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Der Begriff der Strafbarkeit betrifft dabei sowohl die Voraussetzungen der Strafbarkeit als auch das Strafmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 288).

    Insofern ist die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 286; Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153 f.).

    Die Verjährung der Strafverfolgung lässt das Unrecht und die Schuld des Täters unberührt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 294); sie führt zur Einstellung des Verfahrens.

    Die Strafnorm, die eine Tat kennzeichnet, gestattet den Strafgerichten als gesetzliche Eingriffsermächtigung ein sozialethisches Unwerturteil (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 286).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Für den Bereich des Strafrechts wird dieses Anliegen im Schuldgrundsatz aufgenommen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 197 f.; abl. Stuckenberg, GA 2016, 687, 692 ff.).

    Bis zum Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (BVerfGE 133, 168, 199).

    Sie verlangt den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr vorgehalten werden darf (BVerfGE 133, 168, 202).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Insofern ist die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 286; Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153 f.).

    cc) Dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG unterliegt auch die Strafandrohung (BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153), die in einem angemessenen Verhältnis zur konkreten Tat stehen muss (zur "Schuldspruchakzessorietät' der Strafbemessung Freund in Festschrift für Wolter, 2013, S. 33, 41).

    Die Legislative ist verpflichtet, die Grenzen der Strafbarkeit selbst zu bestimmen; sie darf diese Entscheidung nicht einer anderen staatlichen Gewalt, der Strafjustiz, überlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153).

  • RG, 09.11.1891 - 2638/91

    1. Ist die Geldsumme, welche nach §. 155 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Der Grundsatz "nullum crimen sine lege' beherrsche das Strafrecht so sehr, dass eine Strafe nur ausgesprochen werden dürfe, wenn die zur Bestrafung herangezogene Handlung derart festgestellt werden könne, dass sie ein bestimmtes Strafgesetz erfülle, weil in ihr sämtliche Merkmale einer bestimmten Strafnorm zu finden seien (vgl. RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216).

    2638/91, RGSt 22, 213, 216; Urteil vom 8. April 1892 - Rep.

    Warum die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts sie - entgegen vormaliger Rechtsprechung (RGSt 22, 213, 216) - nicht daran messen wollten, sondern dem "Verfahrensrecht' zugeordnet haben (RGSt 68, 257, 259), ist den Gründen des Plenarbeschlusses nicht zu entnehmen (vgl. Haas, HRRS 2016, 190, 191).

  • BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15

    Geldwäsche (Vortat: Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Zur Feststellung des Herrührens von Gegenständen aus einer Katalogvortat reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn sich aus den erwiesenen Umständen zumindest in groben Zügen eine Katalogtat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02, BGHR StGB § 261 Vortat 1; Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538 f.).

    Täter und Teilnehmer der Vortat müssen dem Geldwäscher nicht bekannt sein, ebenso wenig die Modalitäten der Vortat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538 f.).

  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    1. Der Senat hat im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei durch Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12 (StV 2014, 580 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie an der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten.

    Bei seiner Anwendung können ein abstrakter Rechtsnormvergleich (vgl. LK/Dannecker, StGB, 12. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 136, 154 mwN) oder ein auf die konkrete Fallkonstellation bezogener Vergleich (vgl. Jahn, JuS 2014, 753, 755) oder - nach der Eliminierungsmethode der jüngeren Rechtsprechung - gegebenenfalls ein Vergleich nur der Grundtatbestände unter Ausblendung der in einer Sachverhaltsalternative einseitig vorkommenden Erschwerungsgründe in Frage kommen (abl. dazu Günther aaO S. 120).

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Auch der Große Senat für Strafsachen folgte ihm (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 392 ff. mit Anm. Dreher, MDR 1957, 179 f. und Heinitz, JR 1957, 126 ff.).

    Über die Beschränkung der Ausnahmefälle auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare hinaus darf nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinweggegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 394).

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

    Auszug aus BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12
    Grundsätzlich dürfe ein Angeklagter deshalb nur verurteilt werden, wenn ihm eine bestimmte Straftat nachgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153).

    In einem solchen Fall müsse sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so bei der Möglichkeit von schwerem Raub oder Unterschlagung auf Diebstahl oder Unterschlagung (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka, NJW 1973, 1804 ff.; anders für schweren Raub oder Hehlerei BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 154).

  • RG, 29.09.1884 - 1763/84

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine alternative Frag- und Feststellung im

  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 357/05

    Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

  • BGH, 24.06.2014 - 1 ARs 14/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

  • BGH, 18.02.2009 - 1 StR 4/09

    Geldwäsche (Vortat der Bestechung: Herrühren des Bestechungsgeldes;

  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 53/08

    Beweiswürdigung (Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts; Zweifelssatz);

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • RG, 30.04.1919 - III 156/19

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine sogenannte wahlweise Feststellung

  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

  • BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02

    Geldwäschevorsatz (konkrete Umstände für eine Katalogtat); gewerbsmäßige

  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

  • BGH, 20.12.2002 - StB 15/02

    BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 681/89

    Betrug - Nichtzahlung von gebühren - Abladen von Abfall - Öffentlich-rechtliche

  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 316/70

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher

  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 411/58
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 377/52

    Rechtsmittel

  • RG, 01.02.1921 - II 899/20

    Ist wahlweise Feststellung von Diebstahl mittels Einbruchs und Diebstahl mittels

  • RG, 04.01.1922 - II 538/22

    1. Dürfen die verschiedenen Begehungsarten des Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB.

  • BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung beim

  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 533/51

    Rechtsmittel

  • RG, 18.06.1920 - II 476/20

    Ist beim schweren Diebstahl die wahlweise Feststellung der Erschwerungsgründe des

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

  • BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch

  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 353/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 275/60

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - Beihilfe

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung

  • RG, 19.04.1921 - 483/21

    Ist die wahlweise Feststellung zulässig, daß ein Raub unter Mitführung von Waffen

  • RG, 08.04.1892 - 822/92

    Ist es zulässig, die unter den verschiedenen Nummern des §. 243 St.G.B.'s

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16

    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen

    Der Senat folgt der nach wie vor herrschenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang steht (vgl. hierzu: Beschlüsse 1. StrS NStZ-RR 2014, 308, 3. StrS NStZ-RR 2015, 39, 4. StrS NStZ-RR 2015, 40 und 5. StrS NStZ-RR 2014, 307; 2. StrS: Anfragebeschluss NStZ 2014, 392; Vorlagebeschluss StraFo 2016, 81 [Rücknahmebeschluss vom 09.08.2016, juris]; erneuter Vorlagebeschluss vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12).
  • BGH, 16.10.2020 - 1 ARs 3/20

    Verweisung auf einen anderen Rechtsweg (Bindungswirkung für das Gericht, an das

    Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes folgt zwar kein Verbot, vom Gesetzgeber nicht gesehene Regelungslücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen; hat der Gesetzgeber jedoch eine Lücke erkannt, ist es auf Grund der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG seine Aufgabe zu entscheiden, ob er die erkannte Regelungslücke bestehen lassen oder durch eine Regelung schließen will (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 Rn. 41, 87; Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 StR 118/20 Rn. 21).
  • AG Duisburg-Hamborn, 28.03.2017 - 29 Ds 78/16

    Wahlfeststellung, psychologische Gleichartigkeit der Delikte

    Über den Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats vom 02.11.2016 ist noch nicht entschieden worden (BGH 2. Strafsenat, 2 StR 495/12).
  • OLG Dresden, 05.02.2020 - 4 U 418/19

    Geld unbekannter Herkunft weitergeleitet: Anwalt macht sich strafbar!

    Für die Vortat im Rahmen des Geldwäschetatbestandes ist weder eine vollendete Tat erforderlich (solange nur der Versuch an sich strafbar ist, was beim Betrug der Fall ist, § 263 Abs. 2 StGB) noch muss ein konkreter Täter bekannt sein (BGH, Urteil vom 21.01.2016 - 4 StR 384/15; Urteil vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12, Rz. 6 - jeweils nach juris; MüKo, StGB, 3. Aufl., Bd. IV, Bearbeiter Neuhäuser, § 261 Rz. 46 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 05.11.2019 - 4 U 418/19

    Straftatbestand der Geldwäsche

    Für die Vortat im Rahmen des Geldwäschetatbestandes ist weder eine vollendete Tat erforderlich (solange nur der Versuch an sich strafbar ist, was beim Betrug der Fall ist, § 263 Abs. 2 StGB) noch muss ein konkreter Täter bekannt sein (BGH, Urteil vom 21.01.2016 - 4 StR 384/15; Urteil vom 02.11.2016 - 2 StR 495/12, Rz. 6 - jeweils nach juris; MüKo, StGB, 3. Aufl., Bd. IV, Bearbeiter Neuhäuser, § 261 Rz. 46 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2023 - 19 B 435/23

    Indizierung; Jugendgefährdung; Prüfstelle; Zwölfer-Gremium;

    Das schließlich geltend gemachte "Verbot der Tatbestandsschleifung" und die zur Begründung angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 - und des Bundesgerichtshofs vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 - betreffen die mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit von Straftatbeständen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Anforderungen an deren Auslegung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39685
BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2015,39685)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2015 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2015,39685)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2015,39685)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,39685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 132 Abs. 2 GVG; § 242 Abs. 1 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; § 259 Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßige begangenen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei (Vereinbarkeit mit dem Gesetzlichkeitsprinzip)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, § 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 3 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB

  • IWW

    Art. 103 Abs. 2 GG, § ... 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 260 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 132 Abs. 3 GVG, § 132 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 4 GVG, § 46 Abs. 2 StGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 1 GG, § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB, § 261 Abs. 9 StGB, § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, Art. 20 Abs. 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage betreffend die Zulässigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung (so genannte "echte Wahlfeststellung"); Vereinbarkeit der Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG); Klärung der wesentlichen Fragen der ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlagefrage betreffend die Zulässigkeit der gesetzesalternativen Verurteilung (so genannte "echte Wahlfeststellung"); Vereinbarkeit der Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz ( GG ); Klärung der wesentlichen Fragen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung (Prof. Dr. Volker Haas; HRRS 2016, 190-196)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bundesgerichtshof als Akteur der Kriminalpolitik - Oder: Warum es (noch) Wahlfeststellungen gibt (RA Dr. Ali B. Norouzi; HRRS 2016, 285-292)

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 242, 246, 259 StGB; Art. 20, 103 GG
    Verfassungswidrigkeit der echten Wahlfeststellung? - Update

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verfassungswidrigkeit der Wahlfeststellung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 432
  • StV 2016, 212
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 194).

    Es ist dann vielmehr die Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will (BVerfG aaO, BVerfGE 126, 170, 197).

    Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen (BVerfG aaO, BVerfGE 126, 170, 198).

    Der gesetzesalternative Schuldspruch läuft auf eine "Entgrenzung' von Tatbeständen oder auf eine "Verschleifung' zweier Straftatbestände durch alternative Vereinigung der Einzelvoraussetzungen hinaus, die noch über die verfassungsrechtlich zu beanstandende "Verschleifung' von verschiedenen Tatbestandsmerkmalen einer einzigen Strafnorm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198) hinausgeht.

    Es eröffnet in Grenzfällen aber auch für die Rechtsprechung ein Präzisierungsgebot (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 198).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Der Begriff der Strafbarkeit betrifft dabei sowohl die Voraussetzungen der Strafbarkeit als auch das Strafmaß (vgl. mit Erläuterung der Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 288).

    Insofern ist auch die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands von entscheidender Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 286; Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153 f.).

    Die Verjährung der Strafverfolgung lässt das strafrechtliche Unrecht und die Schuld des Täters unberührt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 294); sie führt zur Einstellung des Verfahrens.

    Jede Strafnorm, die eine Tat kennzeichnet, gestattet den Strafgerichten als gesetzliche Eingriffsermächtigung ein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 286).

  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Von dieser Rechtsprechung rückten die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts durch Beschluss vom 2. Mai 1934 - 1 D 1096/33 (RGSt 68, 257, 259 ff.) ab.

    Die Zulassung einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Hehlerei trage dem allgemeinen Rechtsempfinden Rechnung, weil es der Tat des Hehlers dieselbe sittliche Missbilligung angedeihen lasse wie derjenigen des Diebes (RGSt 68, 257, 262).

    Für andere Tatbestandsalternativen wurde eine gesetzesalternative Verurteilung weiter abgelehnt (RGSt 68, 257, 260 f.).

    Die Tatsache, dass gerade dies bei der begrenzten Zulassung einer gesetzesalternativen Verurteilung der Fall ist, haben die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts betont (RG aaO, RGSt 68, 257, 259).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Insofern ist auch die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestands von entscheidender Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1968 - 2 BvL 15/68, BVerfGE 25, 269, 286; Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153 f.).

    c) Dem Gesetzesvorbehalt und dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG unterliegt schließlich auch die Strafandrohung (BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153), die in einem angemessenen Verhältnis zur Tat stehen muss.

    Die Legislative ist vielmehr von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der Strafbarkeit selber zu bestimmen; sie darf diese Entscheidung nicht anderen staatlichen Gewalten, wie der Strafjustiz, überlassen (BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 153).

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Auch der Große Senat für Strafsachen folgte ihm (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 392 ff. mit Anm. Dreher MDR 1957, 179 f. und Heinitz JR 1957, 126 ff.).

    Über diese Schranke darf nicht hinweggegangen werden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 394).

  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    1. Der Senat hat durch Beschluss vom 28. Januar 2014 - 2 StR 495/12 (StV 2014, 580 ff.) gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie an der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer gesetzesalternativen Verurteilung festhalten.

    Bei dessen Anwendung kämen nämlich ein abstrakter Rechtsnormvergleich (LK/Dannecker, StGB, 12. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 136, 154 mwN) oder ein auf die konkrete Fallkonstellation bezogener Vergleich (Jahn JuS 2014, 753, 755) oder gegebenenfalls ein Vergleich nur der Grundtatbestände unter Ausblendung der in einer Sachverhaltsalternative einseitig vorkommenden Erschwerungsgründe in Frage.

  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 157/95

    Umtausch von Lösegeld - §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff:

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Nach der Rechtsprechung ist ein Angeklagter aufgrund einer Postpendenzfeststellung wegen Geldwäsche (hier bei gewerbsmäßigem Handeln der Vortäter gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu verurteilen, wenn ungewiss bleibt, ob er an einer Katalogtat des Geldwäschetatbestands beteiligt war, jedoch feststeht, dass er in Kenntnis der Vortat die Verfügungsgewalt über einen daraus herrührenden Gegenstand erlangt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, NStZ 1995, 500; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 47, 240, 245; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 52/00, NJW 2000, 3725).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Bereits das sozialethische Unwerturteil im Schuldspruch berührt den in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch des Verurteilten (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 1371/96, BVerfGE 96, 245, 289).
  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Der Schuldspruch beschwert den Verurteilten (BVerfG, Urteil vom 21. März 1961 - 2 BvR 27/60, BVerfGE 12, 296, 302).
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Auszug aus BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12
    Nach der Rechtsprechung ist ein Angeklagter aufgrund einer Postpendenzfeststellung wegen Geldwäsche (hier bei gewerbsmäßigem Handeln der Vortäter gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu verurteilen, wenn ungewiss bleibt, ob er an einer Katalogtat des Geldwäschetatbestands beteiligt war, jedoch feststeht, dass er in Kenntnis der Vortat die Verfügungsgewalt über einen daraus herrührenden Gegenstand erlangt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1995 - 2 StR 157/95, NStZ 1995, 500; Beschluss vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 47, 240, 245; Urteil vom 20. September 2000 - 5 StR 52/00, NJW 2000, 3725).
  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 252/00

    Vortat bei der Geldwäsche; Gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Notwendige Teilnahme;:

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 24.06.2014 - 1 ARs 14/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 53/08

    Beweiswürdigung (Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts; Zweifelssatz);

  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung

  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 681/89

    Betrug - Nichtzahlung von gebühren - Abladen von Abfall - Öffentlich-rechtliche

  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 411/58
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 275/60

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - Beihilfe

  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 316/70

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und sachlicher

  • BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch

  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 353/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 377/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 533/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.04.1951 - 3 StR 165/51

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Täterschaft und Anstiftung beim

  • RG, 04.01.1922 - II 538/22

    1. Dürfen die verschiedenen Begehungsarten des Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB.

  • RG, 01.02.1921 - II 899/20

    Ist wahlweise Feststellung von Diebstahl mittels Einbruchs und Diebstahl mittels

  • RG, 18.06.1920 - II 476/20

    Ist beim schweren Diebstahl die wahlweise Feststellung der Erschwerungsgründe des

  • RG, 30.04.1919 - III 156/19

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine sogenannte wahlweise Feststellung

  • RG, 08.04.1892 - 822/92

    Ist es zulässig, die unter den verschiedenen Nummern des §. 243 St.G.B.'s

  • RG, 09.11.1891 - 2638/91

    1. Ist die Geldsumme, welche nach §. 155 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869

  • RG, 19.04.1921 - 483/21

    Ist die wahlweise Feststellung zulässig, daß ein Raub unter Mitführung von Waffen

  • RG, 29.09.1884 - 1763/84

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine alternative Frag- und Feststellung im

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Er legte deshalb dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 -, StV 2016, S. 212), nahm die Anfrage in der Folge jedoch wieder zurück (vgl. Beschluss vom 9. August 2016 - 2 StR 495/12 -, StV 2017, S. 818).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Mit Beschluss vom 11. März 2015 (StV 2016, 212 ff. mit Anm. Haas, HRRS 2016, 190 ff.) hat der Senat dem Großen Senat des Bundesgerichthofs für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung, insbesondere bei einer Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei, mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Mit Beschluss vom 11. März 2015 (StV 2016, 212 ff. mit Anm. Haas, HRRS 2016, 190 ff. und Pohlreich, ZStW 128 (2016), 676 ff.) hat der Senat erstmals dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob die Rechtsfigur der gesetzesalternativen Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist.
  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

    a) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die ungleichartige Wahlfeststellung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308; vom 30. September 2014 - 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39; vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40; vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307; aM BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12).

    Damit einhergehend fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die - aufgrund der Anknüpfung an die in § 261 Abs. 1 StGB aufgeführten Katalogtaten in ihrem Regelungsbereich eingeschränkte und hinsichtlich des Schutzgutes jedenfalls nicht unmittelbar auf Eigentum und Vermögen zielende (vgl. BGH, aaO) - Geldwäsche insgesamt oder einzelne ihrer Tathandlungen als "Auffangtatbestand' gegenüber (sämtlichen) Eigentums- und Vermögensdelikten oder gar allen im Vortatenkatalog aufgeführten Straftaten ausgestalten wollte, um so der wahldeutigen Schuldfeststellung generell die Basis zu entziehen (abweichend womöglich BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 Rn. 75 f.).

  • BGH, 09.03.2016 - 2 StR 450/15

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Voraussetzungen)

    Bei dieser Sachlage kommt es auf die Frage, ob die gesetzesalternative Verurteilung wegen Diebstahls oder wegen Hehlerei mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12) nicht an.
  • BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15

    Beihilfe (psychische Beihilfe durch Tun: Vermittlung eines Gefühls der

    Dies könnte etwa wegen vollendeter oder versuchter Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 22 StGB) geschehen, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch bei fehlendem Nachweis einer Vortatbeteiligung des Angeklagten V. (§ 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) als Auffangtatbestand in Frage kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 unter B.II.3.a.bb).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50044
BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2017,50044)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2017,50044)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 (https://dejure.org/2017,50044)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,50044) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 242 Abs. 1 StGB; 243 Abs. 1 Satz 2 StGB; 259 Abs. 1 StGB; 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; 132 GVG
    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung auf gewerbsmäßig begangenen Diebstahl und gewerbsmäßige Hehlerei; Anwendbarkeit bei Vorliegen eines Regelbeispiels; Ermittlung des mildesten Gesetzes); Hehlerei (Postpendenzfeststellung); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 242 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 3 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260 Abs 1 Nr 1 StGB
    Strafurteil: Wahlfeststellung bei Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei

  • IWW

    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § ... 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 260 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 132 Abs. 3 GVG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 132 Abs. 4 GVG, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, § 132 GVG

  • Wolters Kluwer

    Gesetzesalternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei; Voraussetzungen einer vorrangigen Verurteilung wegen Hehlerei im Wege einer Postpendenzfeststellung

  • rewis.io

    Strafurteil: Wahlfeststellung bei Verurteilung wegen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gesetzesalternative Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage wegen gewerbsmäßig begangenen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei; Voraussetzungen einer vorrangigen Verurteilung wegen Hehlerei im Wege einer Postpendenzfeststellung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 47
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Die zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führende Verletzung des Beschleunigungsgebotes gebietet eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 135 ff.).

    Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane eingetretenen Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (BGH aaO, BGHSt 52, 124, 147).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Umfang der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der verhängten (Gesamt-) Strafe zu betragen (vgl. BGH, aaO, BGHSt 52, 124, 147).

  • BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahls- und Hehlereiqualifikationen

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Ist aber eine Begehung der Vortat durch die Angeklagten als Allein- oder Mittäter, gegebenenfalls neben Dritten, nicht auszuschließen, kommt eine Postpendenzfeststellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1987 - 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 88 f.; Urteil vom 14. September 1989 - 4 StR 170/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3; Urteil vom 29. März 1990 - 4 StR 681/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 4; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 85; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 47; SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 55).

    Danach ist auch eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12).

    In Fällen, in denen die in Betracht kommenden Alternativen nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, ist es ausreichend, die Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 508/60, BGHSt 15, 266, 267; Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 184 f.; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2011 - 5 StR 377/12; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 194).

  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Ist aber eine Begehung der Vortat durch die Angeklagten als Allein- oder Mittäter, gegebenenfalls neben Dritten, nicht auszuschließen, kommt eine Postpendenzfeststellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1987 - 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 88 f.; Urteil vom 14. September 1989 - 4 StR 170/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3; Urteil vom 29. März 1990 - 4 StR 681/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 4; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 85; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 47; SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 55).

    Danach ist auch eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12).

    In Fällen, in denen die in Betracht kommenden Alternativen nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, ist es ausreichend, die Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 508/60, BGHSt 15, 266, 267; Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 184 f.; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2011 - 5 StR 377/12; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 194).

  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Die anderen Strafsenate haben dies bejaht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308 f.; Beschluss vom 30. September 2014 - 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39 f.; Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307 f.; zum Ablauf SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 5 ff.).

    Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen wäre, um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen (vgl. RG, Urteil vom 24. September 1936 - 1 D 671/35, RGSt 69, 369, 374 f.; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40, 41; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307, 308; NK-StGB/Frister, aaO, Nachbem.

  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Die anderen Strafsenate haben dies bejaht (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 ARs 14/14, NStZ-RR 2014, 308 f.; Beschluss vom 30. September 2014 - 3 ARs 13/14, NStZ-RR 2015, 39 f.; Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307 f.; zum Ablauf SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 5 ff.).

    Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen wäre, um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen (vgl. RG, Urteil vom 24. September 1936 - 1 D 671/35, RGSt 69, 369, 374 f.; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40, 41; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307, 308; NK-StGB/Frister, aaO, Nachbem.

  • RG, 24.09.1935 - 1 D 671/35

    1. Kann auf Grund einer Wahlfeststellung der Angeklagte wegen einer Tat

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen wäre, um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen (vgl. RG, Urteil vom 24. September 1936 - 1 D 671/35, RGSt 69, 369, 374 f.; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40, 41; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307, 308; NK-StGB/Frister, aaO, Nachbem.
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09

    Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das Verfahren zum Divergenzausgleich gemäß § 132 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 407 f.).
  • BGH, 29.10.1958 - 2 StR 375/58
    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage der Sachverhaltsalternativen jeweils zu erörtern, welche Strafe er für angemessen gehalten hätte, wenn zweifelsfrei die eine oder die andere Handlung nachgewiesen wäre, um hiernach die niedrigere der hypothetisch in Frage kommenden Strafen zu verhängen (vgl. RG, Urteil vom 24. September 1936 - 1 D 671/35, RGSt 69, 369, 374 f.; Senat, Urteil vom 29. Oktober 1958 - 2 StR 375/58, BGHSt 13, 70, 72; BGH, Beschluss vom 11. September 2014 - 4 ARs 12/14, NStZ-RR 2015, 40, 41; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 5 ARs 39/14, NStZ-RR 2014, 307, 308; NK-StGB/Frister, aaO, Nachbem.
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 214/98

    Voraussetzungen des schweren Bandendiebstahls

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Wenn verschiedene Taten im prozessualen Sinn zum Gegenstand zweier Anklagen gemacht werden, wovon nur eine begründet, aber die jeweils andere unbegründet ist, wird nämlich auch zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs ein Teilfreispruch hinsichtlich des überschießenden Teils erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 173; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 f.; NK-StGB/Frister, 5. Aufl., Nachbem.
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12
    Wenn verschiedene Taten im prozessualen Sinn zum Gegenstand zweier Anklagen gemacht werden, wovon nur eine begründet, aber die jeweils andere unbegründet ist, wird nämlich auch zur Klarstellung der Reichweite des Strafklageverbrauchs ein Teilfreispruch hinsichtlich des überschießenden Teils erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 173; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 214/98, NStZ 1998, 635 f.; NK-StGB/Frister, 5. Aufl., Nachbem.
  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

  • BGH, 16.08.2016 - 5 StR 182/16

    Verhältnis von Geldwäsche und Verurteilung wegen der Vortatbegehung auf

  • BGH, 30.09.2014 - 3 ARs 13/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 24.06.2014 - 1 ARs 14/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 613/12

    Wahlfeststellung (Umfang der angeklagten Tat; Zulässigkeit der Wahlfeststellung

  • BGH, 12.10.2011 - 2 StR 202/11

    Beweiswürdigung bei der versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen

  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 345/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 20.05.2009 - 2 StR 576/08

    Messerattacke vor Pizzeria in Stromberg muss neu verhandelt werden

  • BGH, 14.09.1989 - 4 StR 170/89

    Abgrenzung der Mittäterschaft bei einem Diebstahl von einer Hehlereihandlung

  • BGH, 07.12.1960 - 2 StR 508/60

    Wahlfeststellung bei Diebstahl in Tateinheit mit weiteren Delikten

  • BGH, 29.03.1990 - 4 StR 681/89

    Betrug - Nichtzahlung von gebühren - Abladen von Abfall - Öffentlich-rechtliche

  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 53/08

    Beweiswürdigung (Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts; Zweifelssatz);

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Die Voraussetzungen einer Postpendenzfeststellung der gewerbsmäßigen Hehlerei verneinte das Landgericht dementsprechend, da es eine zumindest sichere Feststellung der Voraussetzungen der Hehlerei - hier: Erlangung der Sache von einem anderen - nicht treffen konnte (vgl. hierzu das angegriffene Revisionsurteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 -, NStZ-RR 2018, S. 47 ).

    Er legte deshalb dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 -, StV 2016, S. 212), nahm die Anfrage in der Folge jedoch wieder zurück (vgl. Beschluss vom 9. August 2016 - 2 StR 495/12 -, StV 2017, S. 818).

    Die sukzessive Schließung von Strafbarkeitslücken durch den Gesetzgeber, etwa im Bereich der Geldwäsche, entziehe der Wahlfeststellung die Grundlage; eine insoweit mögliche eindeutige Verurteilung dürfe durch die Wahlfeststellung nicht umgangen werden (vgl. Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 49 ff.).

    Soweit die Strafzumessung des Landgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche, sei auszuschließen, dass der Strafausspruch darauf beruhe, da es bei seiner einheitlich begründeten Strafzumessungsentscheidung die jeweils günstigsten Faktoren aus beiden Alternativen herangezogen habe (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 -, NStZ-RR 2018, S. 47 ).

    Der Umstand, dass sich das Gericht nicht von der Richtigkeit einer Sachverhaltsvariante überzeugen kann, führt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht zur Anwendung einer richterrechtlich begründeten "dritten Norm', welche die übereinstimmenden Unrechtselemente der Straftatbestände Diebstahl und Hehlerei in einem gemeinsamen Unrechtskern in sich vereinigen würde (vgl. aber BGH, Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 50 ff.; Freund, in: Festschrift für Wolter, 2013, S. 35 ; Endruweit, Die Wahlfeststellung und die Problematik der Überzeugungsbildung, der Identitätsbestimmung, der Urteilssyllogistik sowie der sozialen und personalen Gleichwertigkeit von Straftaten, 1973, S. 269 f., 275; Montenbruck, Wahlfeststellung und Werttypus in Strafrecht und Strafprozessrecht, 1976, S. 117).

    Eine diesbezügliche Erwartung lässt sich den Materialien nicht entnehmen (in diese Richtung aber BGH, Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 59).

    Das Aufhebungsgesetz des Kontrollrats steht der Rechtsfortbildung schon deshalb nicht entgegen (vgl. aber BGH, Vorlagebeschluss vom 2. November 2016 - 2 StR 495/12 -, Rn. 59), weil durch Art. 2 des Gesetzes Nr. A-37 zur Beseitigung der Wirksamkeit und Aufhebung bestimmter Vorschriften des Besatzungsrechts vom 5. Mai 1955 der Verlust seiner Wirksamkeit ausdrücklich angeordnet wurde (vgl. Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 3267 f.).

  • BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei überlanger Verfahrensdauer wegen

    Eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht scheidet aus, weil weder das landgerichtliche Verfahren noch dessen Urteil an einem Rechtsfehler leidet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 33).

    Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147).

  • LAG Köln, 06.07.2018 - 9 TaBV 47/17

    Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Maßgeblich dafür ist allein, ob der Richter im Strafverfahren nach abgeschlossener Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise die volle Überzeugung vom Vorliegen einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache gewinnen kann (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Jena, 13.03.2020 - 1 Ws 282/18

    Strafrechtliche Vermögenabschöpfung: Zulässigkeit des selbstständigen

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil verwarf der Bundesgerichtshof nach mehrjährigem Revisionsverfahren durch Urteil vom 25.10.2017 (Az. 2 StR 495/12) mit der Maßgabe, dass zur Kompensation der überlangen Verfahrensdauer jeweils 6 Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
  • LG Stendal, 30.10.2019 - 502 KLs 4/19

    Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts: Abgrenzung von versuchter

    Dabei sind vor allem die durch Verhalten der Justizorgane verursachten Verzögerungen, aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Prozessstoffs sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, juris Rn. 35; Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147).
  • BGH, 27.04.2021 - 5 StR 44/21

    Postpendenz und Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei

    Es muss daher sicher festgestellt sein, dass der Angeklagte das Hehlgut von einem anderen erhielt, also ausgeschlossen sein, dass der Angeklagte die gestohlenen Gegenstände unmittelbar durch die Vortat selbst erlangte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 495/12, NStZ-RR 2018, 47 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 09.08.2016 - 2 StR 495/12, GSSt 2/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,25149
BGH, 09.08.2016 - 2 StR 495/12, GSSt 2/15 (https://dejure.org/2016,25149)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2016 - 2 StR 495/12, GSSt 2/15 (https://dejure.org/2016,25149)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2016 - 2 StR 495/12, GSSt 2/15 (https://dejure.org/2016,25149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,25149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2 GVG; § 242 Abs. 1 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; § 259 Abs. 1 StGB; § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB
    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßige begangenen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Die Vorlage wird zurückgenommen"

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rücknahme einer Vorlage an den Großen Senat in Strafsachen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GVG § 132
    Rücknahme einer Vorlage an den Großen Senat in Strafsachen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 818
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    Durch Beschluss vom 9. August 2016 (2 StR 495/12) hat der 2. Strafsenat die Vorlage zurückgenommen.

    Daraufhin hat der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 2. November 2016 (2 StR 495/12) die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG abermals dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung über folgende Rechtsfragen vorgelegt:.

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Er legte deshalb dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vor, ob die gesetzesalternative Verurteilung mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 11. März 2015 - 2 StR 495/12 -, StV 2016, S. 212), nahm die Anfrage in der Folge jedoch wieder zurück (vgl. Beschluss vom 9. August 2016 - 2 StR 495/12 -, StV 2017, S. 818).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht