Rechtsprechung
BGH, 05.02.2015 - 2 StR 496/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 1 StGB
Strafzumessung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 Abs 3 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG
Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Fehlende Gewinnerzielungsabsicht als strafmildernder Umstand; Kenntnis von der Strafbarkeit seines Handelns als strafverschärfender Umstand - IWW
- Wolters Kluwer
Strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Fehlens strafmildernder Umstände ; Strafschärfende Anlastung der Kenntnis des Täters von der Strafbarkeit seines Tuns
- rewis.io
Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Fehlende Gewinnerzielungsabsicht als strafmildernder Umstand; Kenntnis von der Strafbarkeit seines Handelns als strafverschärfender Umstand
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46; StPO § 349 Abs. 4
Strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Fehlens strafmildernder Umstände; Strafschärfende Anlastung der Kenntnis des Täters von der Strafbarkeit seines Tuns - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Warum braucht man drei Anläufe für die Strafzumessung?
Verfahrensgang
- LG Marburg, 22.08.2013 - 1 KLs 2 Js 3793/13
- BGH, 29.04.2014 - 2 StR 616/13
- LG Marburg, 01.09.2014 - 3 KLs 2 Js 3793/13
- BGH, 05.02.2015 - 2 StR 496/14
Papierfundstellen
- StV 2015, 637
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Bamberg, 24.08.2017 - 3 OLG 7 Ss 70/17
Doppelverwertungsverbot, Strafzumessung, Strafaussetzung zur Bewährung
Dies stellt indes keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar, weil das Bewusstsein, Unrecht zu tun, gerade Voraussetzung der Strafbarkeit ist, wie § 17 StGB belegt (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - 2 StR 496/14 = BGHR 2015, StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 8 = StV 2015, 637). - BGH, 14.09.2016 - 4 StR 178/16
Anforderungen an die Feststellung der besonderen Schuldschwere
Die Erwägungen, die den Rechtsfolgenausspruch des Strafurteils tragen, sollten sachlich abgefasst sein und moralisierende sowie persönliches Engagement vermittelnde Formulierungen vermeiden, um dem Eindruck entgegenzuwirken, der Tatrichter habe sich von Emotionen und Empörung leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 2 StR 496/14, StV 2015, 637, Tz. 3;… Appl, Festschrift für Rissingvan Saan, 2011, S. 35, 51; Winkler, SchlHA 2006, 245, 248).