Rechtsprechung
   BGH, 11.07.2018 - 2 StR 497/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35954
BGH, 11.07.2018 - 2 StR 497/17 (https://dejure.org/2018,35954)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2018 - 2 StR 497/17 (https://dejure.org/2018,35954)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 2 StR 497/17 (https://dejure.org/2018,35954)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,35954) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Telefonüberwachung

  • rewis.io

    Revisionsbegründung in Strafsachen: Verfahrensrüge der Verwertung von Erkenntnissen aus einer gegenüber Mitangeklagten wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls angeordneten Telefonüberwachung zum Nachteil eines Mitangeklagten wegen Hehlerei

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 20.12.2018 - 3 Ws 309/18

    Strafverfahren: Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkung betreffend eines

    c) Das durch § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO kodifizierte Verwendungsverbot gilt nach gesicherter Rechtsprechung zwar auch dann nicht, wenn die zufälligen Erkenntnisse, die bei einer zulässig angeordneten Überwachung gewonnen wurden (sog. Zufallsfunde), eine Straftat betreffen und belegen, die im Zusammenhang mit der in der Anordnung bezeichneten "Katalogtat" steht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 StR 497/17 [bei juris]; Meyer-Goßner/ Schmidt , aaO, § 477 Rn. 6 mwN).
  • KG, 27.11.2019 - 3 Ss 96/19

    Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer rechtmäßig angeordneten

    Dies gilt auch dann, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme nicht zu dem Personenkreis gehörte, gegen den sich nach § 100a Abs. 3 StPO die Anordnung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - 2 StR 497/17 -, juris; NStZ 1979, 1370).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht