Rechtsprechung
BGH, 05.03.2003 - 2 StR 5/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 64 StGB
Fehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Bereitschaft einer freiwilligen Therapierung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe; Maßgeblicher Grenzwert von 30 Gramm Methamphetamin-Base für die nicht geringe Menge ; Bereitschaft des Angeklagten zu einer stationären Therapie; Anordnung der ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2; ; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 64
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 64
Kein Absehen von § 64 StGB allein wegen der Bereitschaft zu freiwilliger stationärer Therapie - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.01.2012 - 4 StR 636/11
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer …
Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschluss vom 05.12.1997 - 2 StR 504/97; Beschluss vom 05.03.2003 - 2 StR 5/03 m.w.N.). - BGH, 07.09.2005 - 2 StR 385/05
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Zurückstellung der Strafvollstreckung
Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anordnung zwingend und nicht in das Ermessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2003, 12; 2003, 295; Senatsbeschluss vom 5. März 2003 - 2 StR 5/03; st. Rspr.). - BGH, 15.12.2015 - 1 StR 564/15
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose: …
Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1997 - 2 StR 504/97 und vom 5. März 2003 - 2 StR 5/03 mwN). - KG, 31.10.2018 - 121 Ss 175/18
Absehen von der Anordnung nach § 64 StGB nur in Ausnahmefällen
Auch die Bereitschaft des Angeklagten, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, ist für die Entscheidung nach § 64 StGB insofern unbeachtlich, als sie für sich genommen kein Grund ist, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 3, und 5. März 2003 - 2 StR 5/03 - m, juris Rdnr. 6;… Fischer, a. a. O., § 64 Rdnr. 24; jeweils m. w. Nachw.).