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   BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17   

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https://dejure.org/2018,9715
BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17 (https://dejure.org/2018,9715)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - 2 StR 504/17 (https://dejure.org/2018,9715)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 (https://dejure.org/2018,9715)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmen des Rauschmittels Marihuana zum Eigenkonsum i.R.d. Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (hier: Kokain und Ecstasytabletten)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53
    Bestimmen des Rauschmittels Marihuana zum Eigenkonsum i.R.d. Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (hier: Kokain und Ecstasytabletten)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 67/10

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Eigenverbrauch); kein (erweiterter)

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17
    Vor diesem Hintergrund hätte sich das Tatgericht zu einer näheren Prüfung und Erörterung der Frage veranlasst sehen müssen, ob der Angeklagte das jeweils zum Eigenkonsum bestimmte Marihuana in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe gleichzeitig in Besitz hatte und damit den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklichte (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174 f.; Senat, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, juris).
  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 516/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17
    Vor diesem Hintergrund hätte sich das Tatgericht zu einer näheren Prüfung und Erörterung der Frage veranlasst sehen müssen, ob der Angeklagte das jeweils zum Eigenkonsum bestimmte Marihuana in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe gleichzeitig in Besitz hatte und damit den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklichte (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174 f.; Senat, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, juris).
  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 430/15

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17
    Vor diesem Hintergrund hätte sich das Tatgericht zu einer näheren Prüfung und Erörterung der Frage veranlasst sehen müssen, ob der Angeklagte das jeweils zum Eigenkonsum bestimmte Marihuana in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe gleichzeitig in Besitz hatte und damit den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklichte (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174 f.; Senat, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, juris).
  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe dazu (Tateinheit;

    Auszug aus BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17
    Vor diesem Hintergrund hätte sich das Tatgericht zu einer näheren Prüfung und Erörterung der Frage veranlasst sehen müssen, ob der Angeklagte das jeweils zum Eigenkonsum bestimmte Marihuana in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe gleichzeitig in Besitz hatte und damit den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklichte (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174 f.; Senat, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, juris).
  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).
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