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   BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11   

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https://dejure.org/2011,4061
BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11 (https://dejure.org/2011,4061)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - 2 StR 505/11 (https://dejure.org/2011,4061)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11 (https://dejure.org/2011,4061)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 BtMG, § 27 StGB
    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe durch Entgegennahme des Verkaufserlöses

  • Wolters Kluwer

    Weitergabe des Erlöses aus einem Verkauf von Betäubungsmitteln an einen anwesenden Zeugen als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beihilfe durch Entgegennahme des Verkaufserlöses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Weitergabe des Erlöses aus einem Verkauf von Betäubungsmitteln an einen anwesenden Zeugen als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Man hätte denken können, dass das reicht...

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 287
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1982 - 3 StR 398/81

    Anforderungen an Verurteilung wegen psychischer Beihilfe - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
  • BGH, 09.05.1990 - 3 StR 112/90

    Verwüstung einer Wohnung aufgrund geglaubter Zahlungsansprüche - Anzünden von

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11
    In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH NStZ 1993, 233 und 385).
  • BGH, 17.05.2018 - 1 StR 108/18

    Beihilfe (Fördern der Haupttat durch bloße Anwesenheit am Tatort)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein' die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, StV 2012, 287; Urteil vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, StV 1982, 517, 518).
  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    Ein bloßes "Dabeisein" kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns nur fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein zusätzliches, erhöhtes Gefühl der Sicherheit bei der Tatbegehung gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17.05.2018 - 1 StR 108/18; BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - 2 StR 505/11 jeweils bei juris; BGH NStZ 1993, 233; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
  • BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20

    Beihilfe (Hilfeleisten: Begriffsbestimmung; psychische Beihilfe; Handeltreiben

    Ein "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die "Billigung der Tat' gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5, StV 2012, 287, jeweils mwN).

    Dass die Angeklagte "über die Drogenaktivitäten ihres damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemannes (...) im Bilde war', reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, aaO).

  • BGH, 21.04.2020 - 4 StR 287/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Beihilfe (Hilfeleistung; bloße Anwesenheit am Tatort

    Ein "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die "Billigung der Tat' gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 und vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 504/11, StV 2012, 287; Urteile vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, Rn. 14; vom 20. September 2018 - 3 StR 195/18, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2019, 190; vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81, StV 1982, 517, 518; siehe auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 95).
  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 285/21

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln: Mitfahrt als Beifahrer in einem

    Für eine Tatbeteiligung - ob als Mittäter oder Gehilfe - bedarf es stets eines eigenen Tatbeitrages (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7; vom 31. Mai 2012 - 3 StR 178/12, juris Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 3, 5; vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42 Rn. 4; vom 24. November 2000 - 3 StR 296/00, juris Rn. 5; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5; MüKoStGB/Oglakcioglu, 3. Aufl., § 29 BtMG Rn. 440 f.; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., Vorb.

    Eine grundsätzlich in Betracht kommende psychische Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Mitangeklagten könnte zwar unter Umständen durch bloße Anwesenheit im Sinne eines "Dabeiseins" oder "Zugegenseins" verwirklicht worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, NStZ 2019, 461 Rn. 7; vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5; vom 17. November 2009 - 3 StR 455/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 42 Rn. 6; vom 22. August 1995 - 4 StR 422/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15; vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5).

  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361/18

    Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort);

    Auch ein bloßes "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern, wenn der Täter dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gegeben wird (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, aaO; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 24. März 1993 - 2 StR 99/93, NStZ 1993, 385; BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90, BGHR, StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3).
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