Rechtsprechung
BGH, 18.02.2015 - 2 StR 523/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Verkannte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (der Justiz zurechenbare Fehler) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 51 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 MRK
Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Ausgleich einer 2-jährigen Verfahrensverzögerung bei nicht inhaftiertem Angeklagten - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Unterbliebene Kompensationsentscheidung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
- rewis.io
Überlange Verfahrensdauer in Strafsachen: Ausgleich einer 2-jährigen Verfahrensverzögerung bei nicht inhaftiertem Angeklagten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Unterbliebene Kompensationsentscheidung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Verfahrensverzögerung: Akte war "in Abraum” geraten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen - und die Ausreden eines Landgerichts
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 18.08.2014 - 21 Ks 5/12
- BGH, 18.02.2015 - 2 StR 523/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 97
- StV 2015, 563
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19
Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen …
Allein der Umstand, dass sich die Angeklagten nicht in Haft befunden haben, rechtfertigt es nicht, eine Strafsache eine solch lange Zeit derart verzögert zu bearbeiten oder gar gänzlich unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015, 2 StR 523/14, Rn. 3). - BGH, 10.01.2017 - 3 StR 216/16
Beruhen des Strafausspruchs auf der unvollständigen Mitteilung …
Es ist auch mit Rücksicht darauf, dass sich der Angeklagte nicht 28 29 in Untersuchungshaft befand, nicht gerechtfertigt, dass die Sache nahezu zwei Jahre lang unbearbeitet geblieben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14, StV 2015, 563). - LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19
Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung
Damit ist es unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Entscheidung über die Eröffnung, des nicht erheblichen Umfanges und der Schwierigkeit der Sache sowie des auch in dem vorliegenden Verfahren im besonderen Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatzes in der Zeit vom 16.10.2017 bis zum 31.08.2019 zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - 2 StR 523/14, juris Rn. 3).Im Hinblick auf den Umfang der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gegen den Angeklagten ein - wenn auch außer Vollzug gesetzter - Haftbefehl ergangen ist, ist im Sinne der Vollstreckungslösung in analoger Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB eine Kompensation vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - 2 StR 523/14, juris Rn. 3).
- BGH, 22.07.2020 - 1 StR 132/20
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit - zwei Jahre und fünf Monate - unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14 Rn. 3). - BGH, 22.07.2020 - 1 StR 115/20
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Der Umstand, dass sich der Angeklagte zu dieser Zeit nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit - zwei Jahre und fünf Monate - unbearbeitet zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 523/14 Rn. 3).