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   BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02   

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BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02 (https://dejure.org/2003,3857)
BGH, Entscheidung vom 29.01.2003 - 2 StR 529/02 (https://dejure.org/2003,3857)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02 (https://dejure.org/2003,3857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 16 StGB; § 17 StGB
    Rechtfertigung durch Notwehr (erforderliche Gesamtbetrachtung bei einem Geschehen mit wechselnden Rollen/Angriffen; Grundsätze des BGH zur Einschränkung des Notwehrrechts bei vorangegangener Herbeiführung der Notwehrlage durch schuldhaftes Verhalten; Irrtum bei ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Rechtfertigung durch Notwehr - Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs - Erforderlichkeit der Bewertung der subjektiven Geschehensseite - Beschränkungen des Notwehrrechts durch schuldhaftes Herbeiführen der Notwehrlage

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 32; ; StGB § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 1
    Einschränkung des Notwehrrechts bei schuldhaftem Herbeiführen der Notwehrlage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 420
  • StV 2003, 664
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01

    Notwehrlage (gegenwärtig); Notwehrprovokation (Einschränkung der

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    b) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Beschuldigte objektiv und subjektiv in einer Notwehrlage befand, wird auch zu berücksichtigen sein, daß das Notwehrrecht eingeschränkt war, wenn der Beschuldigte die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).

    Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).

  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 472/82

    Freispruch von einer versuchten schweren Brandstiftung und einer Sachbeschädigung

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    Sollte der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritten haben (intensiver Notwehrexzeß), wird auch zu prüfen sein, ob er nach § 33 StGB entschuldigt ist (vgl. zur Maßregelanordnung in diesen Fällen BGHSt 31, 132; BGH NStZ 1996, 433, 434; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 8).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    c) Soweit ein Irrtum des Beschuldigten in Betracht kommt, ist dieser nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die ein geistig Gesunder richtig erkannt hätte (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8; BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289; BGH bei Holtz MDR 1983, 90; Tröndle/Fischer a.a.O.; Stree a.a.O. Rdn. 7 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    War das nicht möglich, so war selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst üblichen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 m.w.N.), d. h. soweit sie zur Verteidigung des Beschuldigten erforderlich war (§ 32 Abs. 2 StGB).
  • BGH, 09.07.1957 - 5 StR 199/57

    Köperverletzung durch einen Zurechnungsunfähigen - Tatsächliche Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    c) Soweit ein Irrtum des Beschuldigten in Betracht kommt, ist dieser nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die ein geistig Gesunder richtig erkannt hätte (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8; BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289; BGH bei Holtz MDR 1983, 90; Tröndle/Fischer a.a.O.; Stree a.a.O. Rdn. 7 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    Andererseits sind die Beschränkungen des Notwehrrechts um so geringer, je schwerer das durch den Angriff drohende Übel einzustufen ist (vgl. BGHSt 42, 97, 101; 39, 374, 379; BGH NStZ 2002, 425, 426 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 510/52

    Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt - Vorliegen der inneren

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    c) Soweit ein Irrtum des Beschuldigten in Betracht kommt, ist dieser nur dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn er infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die ein geistig Gesunder richtig erkannt hätte (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 8; BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289; BGH bei Holtz MDR 1983, 90; Tröndle/Fischer a.a.O.; Stree a.a.O. Rdn. 7 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1996 - 3 StR 113/96

    Rechtswidrige Handlung - Rechtfertigungsgrund

    Auszug aus BGH, 29.01.2003 - 2 StR 529/02
    Sollte der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritten haben (intensiver Notwehrexzeß), wird auch zu prüfen sein, ob er nach § 33 StGB entschuldigt ist (vgl. zur Maßregelanordnung in diesen Fällen BGHSt 31, 132; BGH NStZ 1996, 433, 434; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 a; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 8).
  • BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17

    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur

    Die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände der objektiven Kampflage bestimmt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bzw. Nothilfe Leistenden an (BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteile vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276 und vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).
  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 197/17

    Notwehr (Gegenwärtigkeit eines Angriffs; Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung)

    In diese Bewertung der sog. Kampflage sind diejenigen tatsächlichen Umstände einzubeziehen, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, sowie die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers einerseits und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 140/20

    Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Feststellung im Einzelfall auch bei

    Dazu wären nähere Feststellungen zur Gefährlichkeit des Vorgehens des Ko., zu den Kräfte- oder Bewaffnungsverhältnissen sowie zu den räumlichen Gegebenheiten erforderlich gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, NStZ-RR 1996, 130; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421).
  • OLG Hamm, 16.08.2005 - 1 Ss 316/05

    Notwehr, Notwehrlage, Putativnotwehr, Herbeiführen der Notwehrlage

    Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge E. offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.).
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