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   BGH, 16.01.2008 - 2 StR 532/07   

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https://dejure.org/2008,10899
BGH, 16.01.2008 - 2 StR 532/07 (https://dejure.org/2008,10899)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2008 - 2 StR 532/07 (https://dejure.org/2008,10899)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - 2 StR 532/07 (https://dejure.org/2008,10899)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Anwendung der Widmark-Formel zur Bestimmung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration durch das Landgericht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21 § 316 Abs. 1
    BAK-Berechnung aufgrund der Alkohol-Gramm-Zahl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.05.2009 - 2 StR 125/09

    Aufhebung eines Urteils wegen Verkennung des Aufhebungsumfang (Bezugnahme auf

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 16. Januar 2008 (2 StR 532/07) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.
  • LG Cottbus, 31.08.2020 - 21 Ks 1/20
    Die Kammer hat unter Zugrundelegung der Widmark-Formel - nämlich Alkoholmenge in Gramm (Volumen in Milliliter mal 0, 81 Gramm je Milliliter) geteilt durch das mit dem Resorptionsfaktor reduzierte Körpergewicht (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 2 StR 532/07) - aufgrund des Konsums von Wodka eine Blutalkoholkonzentration von 1, 86 Promille errechnet.
  • KG, 12.04.2012 - 121 Ss 57/12

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    aa) Bei Beachtung der Trinkmengenangaben des Angeklagten ergäbe sich aufgrund des niedrigsten Mengenwertes (achteinhalb Liter Bier), eines Alkoholgehalts von fünf Volumenprozent (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2009 - (4) 1 Ss 120/09 (81/09) -) und Multiplikation des Volumenwerts mit einem Faktor von 0, 81 (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 2 StR 532/07 - Fischer, a.a.O.) eine Alkoholmenge von 344, 25 g. Abzüglich des Resorptionsverlustes von 10 % verblieben 309, 82 g, woraus sich nach Division durch das mit dem Reduktionsfaktor 0, 7 (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, a.a.O.) multiplizierte Körpergewicht von 100 kg (=70) eine Blutalkoholkonzentration von 4, 43 ? ergäbe.
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