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   BGH, 04.02.2014 - 2 StR 533/13   

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https://dejure.org/2014,5626
BGH, 04.02.2014 - 2 StR 533/13 (https://dejure.org/2014,5626)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2014 - 2 StR 533/13 (https://dejure.org/2014,5626)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2014 - 2 StR 533/13 (https://dejure.org/2014,5626)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zur Umgrenzungsfunktion der Anklage

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Klassischer Fehler VII: Ordnungsgemäße Anklage - der BGH lässt nicht alles durchgehen.

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Umgrenzungsfunktion der Anklage

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zur Umgrenzungsfunktion der Anklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 151
  • StV 2015, 148
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 2 StR 533/13
    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160).
  • BGH, 12.02.2014 - 2 StR 308/13

    Gegenstand des Urteils (Aburteilung der gesamten angeklagten Tat unter allen

    Auszug aus BGH, 04.02.2014 - 2 StR 533/13
    Angesichts der fehlenden Angabe des Tatzeitraums und jedweder weitergehender Konkretisierung der Tathandlung ist auch die Mitteilung des Gesamtbetrags der Auszahlungen in Höhe von 78.515 Euro nicht geeignet, den angeklagten Lebenssachverhalt hinreichend zu individualisieren (vgl. dagegen Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 StR 308/13).
  • OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19

    Besitz kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften: Wirksamkeit

    Die Umgrenzungsfunktion erfordert die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will, wobei zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - nicht aber auf den sonstigen Akteninhalt (BGHSt 46, S. 130 ff., 134; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14) - zurückgegriffen werden kann (BGHSt 46, S.130 ff, 134; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 6; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14).

    Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159 f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f.; KG, StV 2016, S.548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 23.08.2017 - 2 StR 456/16

    Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion: erhöhte Anforderung bei besonderen

    aa) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160).

    Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151; BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; Beschluss vom 29. November 1994 - 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 jeweils mwN).

    Insofern fehlt es insbesondere an der Konkretisierung eines nach § 266 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten zum Nachteil der Gemeinde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 1995 - 2 StR 630/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 10 und vom 4. Februar 2014 - 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 3 StR 315/02; wistra 2003, 111, 112).

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2017 - 1 Ws 10/17

    Strafverfahren wegen Besitzes und Verbreitens von kinderpornographischen Bild-

    a) Die Umgrenzungsfunktion erfordert die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will (Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 200 Rn. 5), wobei zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes allerdings auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - nicht aber auf den sonstigen Akteninhalt (vgl. BGHSt 46, 130, 134; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 207 Rn. 73) - zurückgegriffen werden kann (vgl. BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 6; OLG Celle StV 2012, 456, 457; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 15).

    Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 6; BGH NStZ 2010, 159 f. - juris Rn. 92; NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 5; OLG Celle StV 2012, 456, 457; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 5. September 2011 - Ss 18/2011 (23/11) - Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 7; KK-StPO/ Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 18).

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 6; BGH NStZ 2010, 159 f. - juris Rn. 92; NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 5; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 26).

  • OLG Saarbrücken, 29.01.2018 - Ss 107/17

    Betrug durch Unterlassen: Prozessuale Tat bei Verletzung der Mitteilungspflicht

    Bezüglich der - wie ausgeführt - der Angeklagten zur Last gelegten (einen) prozessualen Tat genügt der Strafbefehlsantrag vom 09.06.2017 der ihm zukommenden Umgrenzungsfunktion, da in ihm die der Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnet werden, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 6; BGH NStZ 2010, 159 f. - juris Rn. 92; NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 5; OLG Celle StV 2012, 456, 457; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 5. September 2011 - Ss 18/2011 (23/11) - und vom 15. März 2017 - 1 Ws 10/17 - Meyer-Goßner /Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 7; KK-StPO/ Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 18).
  • KG, 12.05.2015 - 121 Ss 152/14

    Strafverfahren: Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 151; BGHSt 40, 44, 45 = NJW 1994, 2556, jeweils mwN).
  • KG, 04.01.2021 - 121 Ss 130/20

    (Anklage wegen Steuerhinterziehung aufgrund der Erstattung von Vorsteuern aus

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 151; BGHSt 40, 44; jeweils m.w.N.).
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