Rechtsprechung
BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO
Entscheidung über die Zuständigkeit für eine sofortige Beschwerde - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 464 Abs 3 S 3 StPO
- IWW
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
- rewis.io
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Strafsachen: Zuständigkeit des Revisionsgerichts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 300 ; StPO § 464 Abs. 3 S. 3
Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Revision des Angeklagten - Kostenbeschwerde der Nebenklägerin
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 15.08.2017 - 6 KLs 10/17
- BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.12.1996 - 4 StR 567/96
Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Entscheidungen über die sofortige …
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17
Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (…Senat, aaO; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 4 StR 567/96, NStZ-RR 1997, 238). - BGH, 09.03.1990 - 5 StR 73/90
Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine …
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17
Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). - BGH, 21.02.2017 - 2 StR 431/16
Kosten- und Auslagenentscheidung (sofortige Beschwerde: Zuständigkeit)
Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 2 StR 535/17
Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16, StraFo 2017, 130 f.; BGH…, Beschluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
- BGH, 25.06.2019 - 2 StR 101/19
Die Revision des Angeklagten - und die Kostenbeschwerde des Nebenklägers
Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, der Nebenkläger aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 StR 485/17; vom 23. Januar 2018 - 2 StR 535/17; vom 21. Februar 2017 - 2 StR 431/16; jeweils mwN).