Rechtsprechung
BGH, 05.03.2008 - 2 StR 54/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 358 Abs. 2 StPO; § 337 StPO
Rechtsprechungsänderung (Kompensationslösung; Anrechnungslösung); Verschlechterungsverbot (Verhängung einer nicht kompensierenden, höheren Strafe nach neuer Rechtsprechung); Beruhen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verfahren zur Kompensation eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 Menschenrechtskonvention (EMRK); Voraussetzung der Beschwerung eines Angeklagten durch die von einem Gericht vorgenommene Kompensation der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 358 Abs. 2
Verschlechterungsverbot und Übergangsfälle zur Vollstreckungslösung bei Verfahrensverzögerungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2008, 400
- StV 2008, 401
- JR 2008, 299
- JR 2008, 300
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07
Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte …
Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 54/08
Dies entspricht zwar nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). - BGH, 18.01.2008 - 3 StR 388/07
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aufhebung nach rechtsfehlerhafte …
Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 2 StR 54/08
Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07), dass bei einer darauf gestützten Aufhebung im Strafausspruch der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen, ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei.
- BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11
Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde; …
Hier kommt hinzu, dass der Strafabschlag dazu führte, dass die Jugendstrafen schon nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden konnten und nicht wie die von der Jugendkammer an sich für angemessen gehaltenen Strafen nur unter den demgegenüber (schon ausweislich des Gesetzeswortlauts) engeren Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG (…vgl. hierzu Brunner/Dölling JGG 11. Aufl., § 21 Rn. 11, 11a; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08, StV 2008, 400 zum strukturell identischen Fall, dass der Strafabschlag § 56 Abs. 1 StGB anwendbar macht, während bei dem Vollstreckungsmodell nur § 56 Abs. 2 StGB anwendbar wäre). - BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
Konkurrenzen bei Untreue (Verhältnis zum Betrug) und Bestechlichkeit im …
Wegen der Frage der Reichweite des Verschlechterungsverbots in derartigen Fallkonstellationen verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08 - (StraFo 2008, 251) und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08 - (m. w. Nachw.). - OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09
Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen
Dies wird im Falle der Verurteilung auch bei der Straffestsetzung von Bedeutung sein (vergleiche dazu: BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - im Anschluss: BGH, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 StR 15/08 -, NJW-Spezial 2008, 312 f.; Beschluss vom 05. März 2008 - 2 StR 54/08 -, JR 2008, 300 = StV 2008, 40; Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08 -, JR 2008, 301 ff. = StV 2008, 399 ff.). - BGH, 23.07.2008 - 2 StR 283/08
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (fehlerhafte Annahme); Härteausgleich
Der Senat braucht sich deshalb nicht mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, StraFo 2008, 250) auseinanderzusetzen, wonach das Verschlechterungsverbot dem Ausspruch einer höheren Strafe nach Zurückverweisung allein auf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn der den bisherigen Strafausspruch überschießende Teil der neu erkannten Strafe für verbüßt erklärt werde (ablehnend u. a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, des 2. Strafsenats vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08, StraFo 2008, 251, des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 - 4 StR 443/07 und des 5. Strafsenats vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, StraFo 2008, 251 und 5 StR 62/08, wistra 08, 266).