Rechtsprechung
BGH, 11.01.2006 - 2 StR 562/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 354 StPO
Zählfehler; Verkündungsversehen; angemessene Rechtsfolge (Gesamtstrafe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der begangenen Taten bei Vorliegen eines Zählfehlers des vorinstanzlichen Gerichts; Folgen des durch die Berichtigung des Urteilstenors bedingten Wegfalls einer Einzelfreiheitsstrafe
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1a Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 1b Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354
Berichtigung des Urteilstenors bei offensichtlichem Zählfehler - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 290
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.11.2004 - 4 StR 362/04
Urteilsberichtigung (offensichtliches Verkündungsversehen); Tenorierung …
Auszug aus BGH, 11.01.2006 - 2 StR 562/05
Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79). - BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99
Zulässige Berichtigung der Urteilsformel bei Zählfehler
Auszug aus BGH, 11.01.2006 - 2 StR 562/05
Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79).
- BGH, 22.11.2016 - 1 StR 471/16
Korrektur eines Zählfehlers
Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05 mwN). - BGH, 11.10.2012 - 4 StR 263/12
Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs eines Urteils im Hinblick auf das Entfallen …
Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er wie hier für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2000 2 3 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386; vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, NStZ-RR 2005, 79; vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05). - BGH, 20.12.2012 - 4 StR 388/12
Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten der gefährlichen …
Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil dem Landgericht bei der Zählung der unter II. 3 bis II. 94 der Urteilsgründe abgeurteilten Fälle ein Fehler unterlaufen ist, der für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und dessen Behebung keine inhaltliche Änderung des Urteils begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05).