Rechtsprechung
BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. ... 103 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 338 StPO; § 66 Abs. 1 StGB; § 93c Abs. 1 BVerfGG; § 354 Abs. 1 a StPO
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Aufhebung und Zurückverweisung; unvertretbarer Akt objektiver Willkür; absoluter Revisionsgrund; Kompensationspflicht); Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgericht (Bindungswirkung; ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine revisionsrechtliche Überprüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; Beurteilungszeitraum für eine tatsächlich rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens als rechtsstaatswidrige zusätzliche ...
- Judicialis
StPO § 338; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1
- sokolowski.org
Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch verfassungs- und revisionsgerichtliches Verfahren - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
- sokolowski.org (Kurzinformation)
Zur Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
- juraforum.de (Kurzinformation)
Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 177
- StV 2006, 241
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18
Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft
ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg…, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.). - BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06
Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen …
Der neue Tatrichter wird den hier dargestellten Verfahrensgang im Rahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen haben, ob die in Anspruch genommenen Bearbeitungszeiten bis zur Anklageerhebung, für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und das Beschwerdeverfahren nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen können (…vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17; BGH NStZ-RR 2006, 177, 178). - OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06
Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der …
(2) Der Senat ist nicht so vermessen, dieser und vorangegangenen Entscheidungen einer anderen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit der Begründung abzusprechen, die Kammern hätten ihre Befugnisse überschritten (so aber BGH NStZ 06, 346; NStZ-RR 06, 177), und zugleich darauf zu hoffen, das Bundesverfassungsgericht werde - in Senatsbesetzung - seine Rechtsprechung ändern.
- OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15
Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten …
Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH StV 2006, 237 ff.; ferner BGH StV 2006, 241 f.) zu der allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Frage, ob eine Verlängerung des Revisionsverfahrens durch Aufhebung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes durch das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einer Kompensation im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches bedürfe, unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (StV 2006, 73 ff.) bereits aus formalen Gesichtspunkten nicht bindend sei (…BGH StV 2006, 237 ff., Rn. 43 ff. (juris)), ausgeführt, dass grundsätzlich nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und menschenrechtskonventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründe, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren sei oder im Extremfall zur Einstellung des Verfahrens zwinge.Denkbar sei allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen, mithin Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen seien, eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (…BGH aaO.), bzw. solche Fälle anders zu beurteilen, in denen die Zurückverweisung Folge eines Verfahrensverstoßes sei, der im Licht der rechtsstaatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang meist wertender Abgrenzung bedürfe, da die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen sei (BGH StV 2006, 241 f., Rn. 16 (juris)).
- OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21
Fahrverbot, langer Zeitablauf, Vollstreckungslösung
Für Verzögerungen nach Urteilserlass ist ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aber dann geboten, wenn der Betroffene diese nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 StR 565/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011 - III-3 RBs 70/10 -juris). - OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18
Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen
ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg…, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).