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   BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91   

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https://dejure.org/1992,1268
BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91 (https://dejure.org/1992,1268)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1992 - 2 StR 581/91 (https://dejure.org/1992,1268)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1992 - 2 StR 581/91 (https://dejure.org/1992,1268)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Strafrahmens bei Sexualdelikten im familiären Bezugsrahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 46, 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 13.12.1990 - RReg. 5 St 152/90

    Anforderungen an die Handhabung von Notwehrrechten durch Polizeibeamte oder

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
    Daß der Beischlaf ungeschützt stattfand, kann beim Verbrechen der Vergewaltigung bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden (BGHSt 37, 153 ff [BGH 03.08.1990 - 1 StR 62/90] m. Anm. Neumann StV 1991, 256; Weßlau StV 1991, 259; Grasnick JZ 1991, 936 [BayObLG 13.12.1990 - 5 RReg St 152/90]).
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 341/91

    Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen fortgesetzter Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
    Sie sind vielmehr für die Erkenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten von nicht unerheblicher Bedeutung (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGH bei Detter NStZ 1989, 468; 1990, 486; zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Juli 1991 - 3 StR 246/91; Beschl. v. 13. September 1991 - 3 StR 341/91; Beschl. v. 25. Juni 1991 - 4 StR 264/91) und bei der Strafzumessung zu würdigen, wenn sie Schlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten.
  • BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90

    Strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
    Daß der Beischlaf ungeschützt stattfand, kann beim Verbrechen der Vergewaltigung bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden (BGHSt 37, 153 ff [BGH 03.08.1990 - 1 StR 62/90] m. Anm. Neumann StV 1991, 256; Weßlau StV 1991, 259; Grasnick JZ 1991, 936 [BayObLG 13.12.1990 - 5 RReg St 152/90]).
  • BGH, 24.07.1991 - 3 StR 246/91

    Strafzumessung - Fehlendes Geständnis - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
    Sie sind vielmehr für die Erkenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten von nicht unerheblicher Bedeutung (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGH bei Detter NStZ 1989, 468; 1990, 486; zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Juli 1991 - 3 StR 246/91; Beschl. v. 13. September 1991 - 3 StR 341/91; Beschl. v. 25. Juni 1991 - 4 StR 264/91) und bei der Strafzumessung zu würdigen, wenn sie Schlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten.
  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87

    Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
    Sie sind vielmehr für die Erkenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten von nicht unerheblicher Bedeutung (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGH bei Detter NStZ 1989, 468; 1990, 486; zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Juli 1991 - 3 StR 246/91; Beschl. v. 13. September 1991 - 3 StR 341/91; Beschl. v. 25. Juni 1991 - 4 StR 264/91) und bei der Strafzumessung zu würdigen, wenn sie Schlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten.
  • BGH, 25.06.1991 - 4 StR 264/91

    Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
    Sie sind vielmehr für die Erkenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten von nicht unerheblicher Bedeutung (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGH bei Detter NStZ 1989, 468; 1990, 486; zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Juli 1991 - 3 StR 246/91; Beschl. v. 13. September 1991 - 3 StR 341/91; Beschl. v. 25. Juni 1991 - 4 StR 264/91) und bei der Strafzumessung zu würdigen, wenn sie Schlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten.
  • BGH, 02.10.1991 - 3 StR 382/91

    Ungeschützter Geschlechtsverkehr mit Samenerguss in die Scheide als

    Auszug aus BGH, 06.03.1992 - 2 StR 581/91
    Eine strafschärfende Wertung hängt aber im Einzelfall davon ab, ob dem Täter aus dieser Art der Tatausführung ein erhöhter Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr unerwünschter Zeugung (und/oder einer HIV-Infektion), gemacht werden kann (BGHSt a.a.O. S. 156, 157; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1991 - 3 StR 382/91).
  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 319/10

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchdiebstahls (Einsteigen; strafschärfende

    Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der von dem Angeklagten im Rahmen zweier Tatserien im Übrigen begangenen Wohnungseinbruchdiebstähle aus, dass sich der Wegfall der im Fall I.5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auswirken könnte, zumal da verjährte, aber prozessordnungsgemäß festgestellte Straftaten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 38b und § 78 Rdn. 2).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 448/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung nicht angeklagter festgestellter Taten:

    Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch anerkannt, dass der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz (§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt ist und daher auch strafbare Handlungen ermitteln und würdigen kann, die nicht Gegenstand der Anklage sind, soweit diese für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten, sofern sie prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/75, MDR 1975, 195 f.; BGH, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 2 StR 68/13; Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, NStZ-RR 2004, 359 mwN).
  • BGH, 13.02.2024 - 4 StR 315/23
    Darüber hinaus ist auch die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 4 StR 3/23 Rn. 4; Beschluss vom 12. November 2019 - 5 StR 423/19 Rn. 8; Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19).
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