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BGH, 19.05.1976 - 2 StR 59/76 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an die Gewaltanwendung - Absehen von Gegenwehr aus Furcht vor weiteren Gewaltsamkeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81
Androhung von Gewalt als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib - Fahren …
In den Entscheidungen, auf die sich eine Gegenmeinung allenfalls berufen könnte, war der Täter jeweils gegen das Opfer gewalttätig geworden, sei es durch Hineinzerren des Opfers in den Wagen (Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76, bei Holtz MDR 1976, 812), sei es später innerhalb des Wagens (Urteil vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 50/52, bei Dallinger MDR 1953, 147) oder im Anschluß an die Fahrt (BGH, Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77; Urteil vom 22. Februar 1978 - 2 StR 460/77). - BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78
Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung …
Zwar ist die mit dem Mittel der Gewaltanwendung begangene Entführung ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (BGHSt 1, 199, 202), zwischen beiden besteht deshalb regelmäßig Gesetzeseinheit (vgl. BGH, Beschluß vom 28. April 1971 - 2 StR 171/71 -) mit der Folge, daß dann, wenn es an dem für die Verurteilung wegen Entführung nach § 238 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt, auch die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76 - S. 5; Beschluß vom 4. April 1978 - 5 StR 127/78 - vgl. BGHSt 19, 320, 321). - BGH, 26.02.1986 - 2 StR 76/86
Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Tatbestand des § 177 StGB allerdings auch dann erfüllt sein, wenn Gewaltanwendung und sexuelle Handlung zeitlich auseinanderfallen, die vorangegangene Gewalt jedoch nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des späteren Geschlechtsverkehrs dienen sollte und auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 235/81).
- BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81
Annahme einer Vergewaltigung bei nur geringer Gegenwehr des Opfers - Unterbleiben …
Der Tatbestand des § 177 StGB kann auch dann erfüllt sein, wenn eine frühere, nicht zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erfolgte Gewaltanwendung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor weiteren Gewaltanwendungen keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1975 - 4 StR 538/75; Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Urteil vom 18. August 1977 - 4 StR 176/77). - BGH, 01.06.1989 - 1 StR 170/89
Rechtmäßige Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während der …
Nach ständiger Rechtsprechung genügt auch eine vorangegangene Gewaltanwendung und Bedrohung, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Sexualverkehrs dienen sollte und dann bei dessen Ausübung auch diente, weil in einem solchen Fall das Opfer nur aus Furcht vor weiterer oder erneuter Gewalteinwirkung von einer ihm zwecklos erscheinenden Gegenwehr absieht (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1952 - 3 StR 50/52 - bei Dallinger MDR 1953, 147 und vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76 - bei Holtz MDR 1976, 812/813;… BGH GA 1975, 84; BGH…, Urt. vom 5. April 1989 - 2 StR 557/88). - BGH, 01.10.1987 - 1 StR 331/87
Abänderung eines Schuldspruchs - Aufhebung eines Strafausspruchs - Feststellungen …
Weil jedoch der Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB), Spezialfall der Freiheitsberaubung und diese bei Konkurrenz im Regelfall verdrängend, Antragsdelikt ist, läßt die Rechtsprechung in solchem Fall auch eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nur bei Strafantrag zu (vgl. BGHSt 19, 320; BGH, Urt. vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76; Beschl. vom 7. Februar 1978 - 5 StR 27/78). - BGH, 04.04.1978 - 5 StR 127/78
Fehlen des Strafantrags bei Vorliegen einer Entführung - Auslegung einer …
Es ist aber anerkannt, daß der Täter nicht wegen Nötigung und Freiheitsberaubung bestraft werden kann, wenn diese Handlungen lediglich der Entführung dienen und insoweit ein Strafantrag nicht gestellt ist (BGHSt 19, 320; BGH, Urt. v. 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76 - Beschl. v. 7. Februar 1978 - 5 StR 27/78 -).