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   BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91   

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BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91 (https://dejure.org/1991,3132)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1991 - 2 StR 60/91 (https://dejure.org/1991,3132)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91 (https://dejure.org/1991,3132)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch das Vorliegen von schwerer anderer seelischer Abartigkeit, alkoholbedingter Enthemmung und einer Ausnahmesituation - Anordnung einer Maßregel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, in einem Fall in Tateinheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit muß ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHSt 27, 246, 249; 34, 22, 27; BGH, NStZ 1985, 309, 310); der gefährliche Zustand muß auf dem Umstand beruhen, auf den die Anlaßtat zurückzuführen ist (vgl. LK Hanack, 10. Aufl., § 63 Rdnr. 61).

    Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Frage der Unterbringung anders beurteilt hätte, wenn sie diese Umstände in die nach § 63 StGB erforderliche Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat (vgl. dazu BGHSt 27, 246; BGH NJW 1983, 350; NStZ 1986, 572) einbezogen hätte.

  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 274/86

    Schuldunfähigkeit - Alkoholismus - Entzug - Unterbringung - Psychiatrisches

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann angeordnet werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH bei Holtz, MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; 1981, 265 f.; Beschl. v. 5. Juni 1984 - 5 StR 290/84; NStZ 1986, 572).

    Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Frage der Unterbringung anders beurteilt hätte, wenn sie diese Umstände in die nach § 63 StGB erforderliche Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat (vgl. dazu BGHSt 27, 246; BGH NJW 1983, 350; NStZ 1986, 572) einbezogen hätte.

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 299/90

    Sachrüge gegen Anordnung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob es nicht bereits an dem Erfordernis eines länger dauernden Zustands im Sinne der §§ 20, 21 StGB fehlt (vgl. dazu BGHR § 63 StGB Zustand 12).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit muß ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHSt 27, 246, 249; 34, 22, 27; BGH, NStZ 1985, 309, 310); der gefährliche Zustand muß auf dem Umstand beruhen, auf den die Anlaßtat zurückzuführen ist (vgl. LK Hanack, 10. Aufl., § 63 Rdnr. 61).
  • BGH, 05.06.1984 - 5 StR 290/84

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Nichtanwendung des § 63 StGB

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann angeordnet werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH bei Holtz, MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; 1981, 265 f.; Beschl. v. 5. Juni 1984 - 5 StR 290/84; NStZ 1986, 572).
  • BGH, 16.12.1980 - 1 StR 580/80

    Sukzessive Mittäterschaft bei schwerem Raub

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann angeordnet werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH bei Holtz, MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; 1981, 265 f.; Beschl. v. 5. Juni 1984 - 5 StR 290/84; NStZ 1986, 572).
  • BGH, 21.09.1982 - 1 StR 489/82

    Schwere räuberische Erpressung - Unterbringung eines Angeklagten in einem

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die Frage der Unterbringung anders beurteilt hätte, wenn sie diese Umstände in die nach § 63 StGB erforderliche Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat (vgl. dazu BGHSt 27, 246; BGH NJW 1983, 350; NStZ 1986, 572) einbezogen hätte.
  • BGH, 07.02.1985 - 4 StR 13/85

    Unterbringung - Alkoholgenuß - Verminderte Schuldfähigkeit - Alkoholsucht -

    Auszug aus BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91
    Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit muß ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (BGHSt 27, 246, 249; 34, 22, 27; BGH, NStZ 1985, 309, 310); der gefährliche Zustand muß auf dem Umstand beruhen, auf den die Anlaßtat zurückzuführen ist (vgl. LK Hanack, 10. Aufl., § 63 Rdnr. 61).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf, die weiteren Anforderungen des in § 63 StGB vorausgesetzt, nur angeordnet werden, wenn gerade auf Grund des zur Schuldunfähigkeit oder zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch gewisse, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981, 265 f.; 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 1984 - 5 StR 290/84 - und vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91).

    Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit muß in dem Sinne ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, daß sowohl die Anlaßtat als auch die für die Zukunft zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folgen der zur Schuldunfähigkeit oder doch zu ihrer erheblichen Verminderung führenden seelischen Verfassung sind (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 27, 246, 249; BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH, Beschluß vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91).

    Auch bei der Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von der Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte der Ausnahmecharakter der Tat Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91).

  • BGH, 03.07.1991 - 3 StR 69/91

    Schizophrenie - Schuldfähigkeit - Unterbingung in einem psychiatrischen

    Das Landgericht hat jedoch nicht eindeutig festgestellt, daß die rechtswidrige Tat auf die psychische Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen ist und, wie durch § 63 StGB vorausgesetzt (vgl. BGHSt 34, 22 (27); 27, 246 (249); BGH NStZ 1985, 309 (310); BGH, Beschlüsse vom 23. März 1991 - 2 StR 60/91 - und vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91), für diesen die Tatbegehung überdauernden Zustand symptomatisch ist.

    Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen fehlt es jedenfalls an einer für die Anwendung des § 63 StGB zu fordernden höheren oder doch bestimmten Wahrscheinlichkeit gleichartiger oder ähnlicher Tatbegehung (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981, 265 f.; 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschlüsse vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91 - und vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91).

  • BGH, 15.09.1992 - 1 StR 603/92

    Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus bei Bestehen der

    Unabhängig davon darf die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 11, 13, 15, 16; BGH bei Detter NStZ 1992, 477, 480).

    Dies gilt umso mehr, als der festgestellte Aggressionsausbruch des Beschuldigten durch eine von ihm als extrem belastend empfundene Ausnahmesituation ausgelöst wurde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 13): Der Beschuldigte sah "seinen Lebenstraum ..., einmal Eigentümer des (von ihm und seiner Mutter gemeinsam bewohnten) Anwesens ... zu werden, gefährdet", als wenige Stunden vor der Tat für ihn unverständliche Vermessungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt wurden und ihm seine Mutter auf seine Frage nach der Bedeutung dieser Vorgänge lediglich erklärte, "daß ihn das einen Dreck angehe".

  • BGH, 13.06.1995 - 1 StR 268/95

    Schuldunfähigkeit - Seelische Störung - Steuerungsfähigkeit - Chronische Psychose

    Der Umstand, daß die Massivität des Aggressionsausbruchs des Angeklagten durch die (nicht wahnhafte) Sorge des Angeklagten ausgelöst wurde, seine Wohnung verlassen zu müssen, deutet auf einen akuten Krankheitszustand ("Schub") auch zur Tatzeit hin (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13;Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; BGH b. Detter NStZ 1994, 174, 178) [BGH 19.10.1993 - 1 StR 662/93].
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 188/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Beide Umstände sind aber insbesondere für die Frage, ob der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit besteht, von Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 13, 15).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 450/93

    Anforderungen an eine gefährliche Körperverletzung - Voraussetzungen für eine

    Aus einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich, daß gerade akut psychisch Erkrankte die (hier nicht auf einem Wahn beruhende) Angst vor dem Verlust des bisherigen (räumlichen) Lebensmittelpunkts als extreme Belastung empfinden, die zu sonst persönlichkeitsuntypischen Aggressionsausbrüchen führen kann, und daß derart motivierte Ausbrüche nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine generelle Gefährlichkeit zulassen (vgl. z.B. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13; Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; zu den Auswirkungen von (anderen) Trennungserlebnissen auf psychisch Erkrankte vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12).
  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 167/97

    Eindeutige Bewertung des Zustandes des Beschuldigten im Rahmen der

    Zwar hat die Kammer zutreffend ihrer Entscheidung zugrundegelegt, daß generell die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus davon abhängt, ob aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 148/94

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Wahrscheinlichkeitsschätzung

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann angeordnet werden, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; 1981, 265 f.; BGH NStZ 1986, 572; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 13; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1984 - 5 StR 290/84 -).
  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hängt unbeschadet weiterer Voraussetzungen nach § 63 StGB davon ab, ob auf Grund umfassender Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, daß der schuldunfähige oder nur erheblich vermindert schuldfähige Täter infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 10, 11, 13, 15 und 16).
  • BGH, 08.04.1994 - 2 StR 133/94

    Anordnung einer Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Psychische

    Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, daß die rechtswidrige Tat auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten zurückzuführen und für diesen die Tatbegehung überdauernden Zustand symptomatisch ist (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 27, 246, 249; BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1991 - 2 StR 60/91 - und vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91).
  • BGH, 07.12.1993 - 5 StR 641/93

    Unterbringung: Absehen bei längerer Zeit ohne Straffälligwerden

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