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   BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10   

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https://dejure.org/2011,6729
BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10 (https://dejure.org/2011,6729)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2011 - 2 StR 618/10 (https://dejure.org/2011,6729)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 2 StR 618/10 (https://dejure.org/2011,6729)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB; § 66 StGB; Art. 316e Abs. 2 EGStGB
    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern); Sicherungsverwahrung (Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 Nr 1 StGB, § 66 Abs 1 Nr 2 StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 255 StGB
    Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung: Drohung mit einer in der Jackentasche verborgenen Wasserpistole; keine Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels Anknüpfungstaten bei der zweiten Vorverurteilung

  • Wolters Kluwer

    Eine ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit einer echten Waffe zu verwechselnde Wasserpistole ist bei verdeckter Drohung mit ihr kein Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB; Drohung mit einer verdeckten, ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit ...

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung: Drohung mit einer in der Jackentasche verborgenen Wasserpistole; keine Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels Anknüpfungstaten bei der zweiten Vorverurteilung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen räuberischer Erpressung: Drohung mit einer in der Jackentasche verborgenen Wasserpistole; keine Anordnung der Sicherungsverwahrung mangels Anknüpfungstaten bei der zweiten Vorverurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 255; StGB § 249 Abs. 1
    Drohung mit einer verdeckten, ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht mit einer echten Waffe zu verwechselnden Wasserpistole als Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schwerer Raub - nicht mit "grellbunter Wasserpistole”

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Schwerer Raub mit "grellbunter Wasserpistole"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Wasserpistole als "gefährliches Werkzeug”

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Schwere räuberische Erpressung mit einer Spielzeugpistole

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wasserpistole ist kein gefährliches Werkzeug - Raub

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Wasserpistole als "Waffe" bei Begehung eines Raubes

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Eine verdeckte Spielzeugpistole ist kein "sonstiges Mittel"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 703
  • NStZ-RR 2012, 300
  • StV 2011, 676
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70

    Trittbrettfahrer nach Entführung - Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184).
  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 21.08.2003 - 3 StR 251/03

    Vorverurteilung zu Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 12).
  • BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive

    Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; weitere Nachw. bei Fischer, StGB 58. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • LG Leipzig, 14.12.2015 - 11 KLs 390 Js 9/15

    Urteil im Strafverfahren gegen Betreiber der Internetportale "kino.to" und

    Durch den ausdrücklich erklärten Hinweis auf die Gaspistole und den im Auto wartenden Angeklagten, der sich auch nicht zu erkennen gab, hat P... gegenüber K... und Brnd N zumindest konkludent mit einem empfindlichen Übel gedroht (zur konkludenten Drohung auch BGH NStZ 2011, 703).
  • AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15

    Scheinwaffen als taugliche Tatmittel einer schweren räuberischen Erpressung.

    Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 [BGH 20.06.1996 - 4 StR 147/96] ; NStZ 2007, 332 [BGH 18.01.2007 - 4 StR 394/06] ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris).
  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

    Hierunter sind Gegenstände zu fassen, von denen weder auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaften oder ihrer objektiven Beschaffenheit noch bei dem vom Täter beabsichtigten konkreten Einsatz eine objektive Gefahr für Leib und Leben ausgeht, die jedoch bei ihrer Verwendung durch den Täter eine diesen Werkzeugen und Mitteln vergleichbare Bedrohungswirkung entfalten (BGH, Urteil vom 18.01.2007, Az. 4 StR 394/06 in NStZ 2007, 332; Urteil vom 25.08.2007, Az. 5 StR 216/07 in NStZ-RR 2007, 375; Beschluss vom 11.05.2011, Az. 2 StR 618/10 in NStZ 2011, 703).
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