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   BGH, 05.02.1986 - 2 StR 640/85   

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https://dejure.org/1986,7955
BGH, 05.02.1986 - 2 StR 640/85 (https://dejure.org/1986,7955)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1986 - 2 StR 640/85 (https://dejure.org/1986,7955)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1986 - 2 StR 640/85 (https://dejure.org/1986,7955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Erstreckung des Schuldspruchs auf Mitangeklagte im Revisionsverfahren - Vorsätzliche Herbeiführung eines Schockzustandes der Ehefrau des Opfers durch Vorhalten einer Gaspistole

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung - Abänderung von Schuldsprüchen - Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts - Misshandlung oder körperlichen Verletzung von Tankwarten

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Raubes durch Zurechnung der Taten der Mittäter - Voraussetzungen der Mittäterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 190
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 369/75

    Unzulässigkeit von Verfahrensrügen bei fehlerhafter Revisionsbegründung - Zur

    Auszug aus BGH, 05.02.1986 - 2 StR 640/85
    Die Jugendkammer verkennt, daß Mittäter nur ist, wer einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden objektiven Tatbeitrag leistet (BGH, Urteil vom 11. September 1975 - 4 StR 369/75).
  • BGH, 17.05.2023 - 6 StR 275/22

    Urteil zum Tod einer in der Weser versenkten 19-jährigen Frau weitgehend

    Eine solche liegt insbesondere vor, wenn mindestens zwei Angreifer handeln und damit eine größere Zahl an Verletzungen beibringen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2012 - 1 StR 447/11 Rn. 12; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 36), wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers durch die Anwesenheit mehrerer Beteiligter tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, aaO; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 gemeinschaftlich 5) oder wenn der die Körperverletzung unmittelbar ausführende Täter durch einen weiteren Beteiligten in seinem Willen hierzu bestärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 640/85, StV 1986, 190).
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Zwar wäre auch ohne Feststellung eigener Körperverletzungshandlungen nicht ausgeschlossen gewesen, die Angeklagten Z und S als Mittäter der Körperverletzung anzusehen, weil sie die vom Angeklagten L ausgeübte Zwangswirkung bewußt verstärkten (vgl. BGH GA 1986, 229; NStZ 1984, 328, 329).
  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16

    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

    Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (...) Der neue Tatrichter wird hinsichtlich dieses Tatvorwurfs zu bedenken haben, dass die mittäterschaftliche Beteiligung an einer (gefährlichen) Körperverletzung einen Tatbeitrag voraussetzt, der zwar nicht in der eigenhändigen Vornahme von Verletzungshandlungen bestehen, für die Tat jedoch objektiv förderlich sein (Senat, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 640/85, BeckRS 1986, 31101559) und ebenso wie der auf die gemeinsame Begehung der Tat gerichtete Tatentschluss auf Grundlage einer nachprüfbaren Beweiswürdigung festgestellt werden muss.' Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97

    spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen

    Zwar ist es für gemeinschaftliche Tatbegehung nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt (BGH GA 1986, 229); auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, wenn zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 a Rdn. 18).

    Auch sukzessive Mittäterschaft kommt nicht in Betracht: Diese liegt nur vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH StV 1984, 548; GA 1986, 229; vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 620/96).

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Die in § 223 a StGB vorausgesetzte Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung begründet auch ein vom anwesenden Mittäter erbrachter Tatbeitrag, der nur darin besteht, daß der die Körperverletzung unmittelbar ausführende Täter in seinem Willen hierzu bestärkt wird (BGH GA 1986, 229, 230 m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.06.1994 - 3 StR 145/94

    Gefährliche Körperverletzung - Gemeinschaftliche Begehung - Tatort

    Sie scheidet aber jedenfalls dann aus, wenn das Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten Person nichts weiß, diese sich nicht am Ort des Tatgeschehens befindet, mit dem unmittelbar Handelnden nicht in Verbindung steht und nicht bereit ist, notfalls die Körperverletzungshandlungen des unmittelbaren Täters zu unterstützen (vgl. auch BGH GA 1986, 229).
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Es reicht aus, daß bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands mindestens zwei Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH GA 1986, 229).
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 111/02
    Es reicht aus, daß bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands mindestens zwei Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH GA 1986, 229).
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