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   BGH, 03.04.2014 - 2 StR 652/13   

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https://dejure.org/2014,8789
BGH, 03.04.2014 - 2 StR 652/13 (https://dejure.org/2014,8789)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2014 - 2 StR 652/13 (https://dejure.org/2014,8789)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2014 - 2 StR 652/13 (https://dejure.org/2014,8789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Klassischer (Anwalts)Fehler X: Die Nebenklagerevision, oder: "Herr Kollege, lassen Sie es…”

  • beck-blog (Kurzinformation)

    (Verteidigerfehler:) Revision zu (schlapp) begründet!

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Nebenklage begründet Revision nicht (ausreichend)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 444/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Intelligenzminderung und

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - 2 StR 652/13
    Weiterhin kann ein Nebenkläger die Nichtanordnung einer Maßregel im Sicherungsverfahren beanstanden, ohne dass dem § 400 Abs. 1 StPO entgegenstünde (BGH Beschl. v. 1. Februar 2007 - 5 StR 444/06; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 400 Rn. 1).
  • BGH, 01.08.2013 - 2 StR 242/13

    Unzulässige Revision; Auslegung

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - 2 StR 652/13
    Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es nicht, wenn - wie hier - lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH Beschl. v. 24. Oktober 2012 - 4 StR 325/12 m.w.N.; s. auch BGH Beschl. v. 1. August 2013 - 2 StR 242/13).".
  • BGH, 24.10.2012 - 4 StR 325/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus BGH, 03.04.2014 - 2 StR 652/13
    Dem Vorbringen der Revision ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nachprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es nicht, wenn - wie hier - lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH Beschl. v. 24. Oktober 2012 - 4 StR 325/12 m.w.N.; s. auch BGH Beschl. v. 1. August 2013 - 2 StR 242/13).".
  • OLG Hamm, 17.11.2016 - 1 RVs 85/16

    Revision; Zulässigkeit; Sachrüge

    Dafür genügt es nicht, wenn mit der beantragten Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils lediglich ein - theoretisch auch mit einer Verfahrensrüge erreichbares - Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird, und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - 2 StR 652/13 -, Rn. 3, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rn. 11; Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl. § 344 Rn. 26).
  • BGH, 23.07.2020 - 5 StR 177/20

    Zulässigkeit einer Revision in einem Strafverfahren

    Dafür genügt es nicht, wenn - wie hier - allein das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 StR 652/13 mwN).
  • OLG Hamm, 17.10.2019 - 1 RVs 66/19

    Revision im Strafverfahren; Anforderungen an eine Revisionsbegründung;

    Denn für die Annahme einer Sachrüge ist es nicht hinreichend, wenn mit der Revision lediglich ein - theoretisch auch mit einer Verfahrensrüge erreichbares - Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird, und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - 2 StR 652/13 -, Rn. 3, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 11; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl. § 344 Rn. 26).
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