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   BGH, 10.09.1953 - 2 StR 695/52   

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https://dejure.org/1953,568
BGH, 10.09.1953 - 2 StR 695/52 (https://dejure.org/1953,568)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1953 - 2 StR 695/52 (https://dejure.org/1953,568)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1953 - 2 StR 695/52 (https://dejure.org/1953,568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1760
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 10.09.1953 - 2 StR 695/52
    Dies zwang zwar die Strafkammer nicht, die Strafe zu mildern; sie musste aber die Möglichkeit der Milderung erwägen, da die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert, und prüfen, welche Strafe bei der Bedeutung der Tat und der Schuld des Täters geboten sei (RGSt 69, 314; BGHSt 3, 179).
  • RG, 23.09.1935 - 3 D 603/35

    1. Ist § 213 StGB. auch anwendbar, wenn der Totschläger durch die irrige

    Auszug aus BGH, 10.09.1953 - 2 StR 695/52
    Dies zwang zwar die Strafkammer nicht, die Strafe zu mildern; sie musste aber die Möglichkeit der Milderung erwägen, da die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert, und prüfen, welche Strafe bei der Bedeutung der Tat und der Schuld des Täters geboten sei (RGSt 69, 314; BGHSt 3, 179).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Er monierte, dass der Tatrichter diese Möglichkeit jedenfalls hätte erwägen müssen (Urteil vom 10. September 1953 - 2 StR 695/52, NJW 1953, 1760).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Zwar verneinte er in derartigen Fällen weiterhin einen Zwang zur Strafmilderung; doch monierte er, dass der Tatrichter diese Möglichkeit hätte erwägen müssen (Urteil vom 10. September 1953 - 2 StR 695/52, NJW 1953, 1760).
  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB beruht auf dem Gedanken, daß die Strafe schuldangemessen sein soll, daß aber erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 1760 und RGSt 69, 314 [317]), so daß die Mindeststrafe oder absolut bestimmte Strafe, die das Gesetz für den Regelfall vorsieht, bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters möglicherweise das schuldangemessene Strafmaß übersteigt.
  • BGH, 23.04.1954 - 2 StR 79/54
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  • BGH, 17.09.1968 - 1 StR 390/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge -

    Denn die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich bei allen Tätern möglich, gleichviel worauf die Bewußtseinsstörung beruht, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hat, also auch dann, wenn sie durch Trunkenheit verursacht war (vgl. BGH LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 18 = NJW 1953, 1760; BGH Urteil vom 20. Juni 1958 - 5 StR 176, 178/58).
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