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   BGH, 11.06.2003 - 2 StR 83/03   

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https://dejure.org/2003,4594
BGH, 11.06.2003 - 2 StR 83/03 (https://dejure.org/2003,4594)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2003 - 2 StR 83/03 (https://dejure.org/2003,4594)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - 2 StR 83/03 (https://dejure.org/2003,4594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 22 StGB; § 23 StGB; § 249 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB; § 30 Abs. 2 StGB
    Versuchter schwerer Raub (Schreckschusswaffe; Verwendung einer Waffe); unmittelbares Ansetzen (Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und Versuch; Willenimpuls; konkrete Rechtsgutsgefährdung; enger zeitlicher Zusammenhang); Verabredung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verabredung zum schweren Raub; Beschränkung der Strafverfolgung; Überschreitung der Schwelle zum Versuch; Enger zeitlicher Zusammenhang mit Tatbestandshandlungen des Raubes; Geplanter Einsatz einer geladenen Schreckschusswaffe als beabsichtigte Verwendung einer Waffe

  • Judicialis

    StPO § 154 a; ; StPO § ... 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 30 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 30 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 249; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22
    Unmittelbares Ansetzen zu einem Banküberfall bei "präparieren" der Räume am Vorabend

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Vorbereitung und Versuch: Täter betritt den zuvor präparierten Tatort nicht, weil er die Vorbereitungen der Tat entdeckt glaubt

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 38
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - 2 StR 83/03
    Der geplante Einsatz einer geladenen Schreckschußwaffe stellt die beabsichtigte Verwendung einer Waffe i.S. von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs v. 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 (= NJW 2003, 1677)).

    Zudem wäre die Strafe nach der Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2003 (aaO) dem nach § 30 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) zu entnehmen, der schärfer ist als der von der Strafkammer angewandte, nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (sechs Monate bis elf Jahre drei Monate).

  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - 2 StR 83/03
    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 201, 202 f.; 48, 34, 35 f. m. w. Nachw.).
  • BGH, 16.09.1975 - 1 StR 264/75

    Tankstelle - Abgrenzung Vorbereitung/Versuch

    Auszug aus BGH, 11.06.2003 - 2 StR 83/03
    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 201, 202 f.; 48, 34, 35 f. m. w. Nachw.).
  • BGH, 25.10.2012 - 4 StR 346/12

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz; unmittelbares Ansetzen; Rücktritt:

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. August 1986 - 1 StR 351/86, BGHR StGB § 22 Ansetzen 5; Beschluss vom 11. Juni 2003 - 2 StR 83/03, BGHR StGB § 22 Ansetzen 31; Beschluss vom 27. September 2011 - 4 StR 454/11, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Versuch 1; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 22 Rn. 10 mwN).
  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    Dies ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel bei solchen Handlungen erfüllt, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung in eine konkret nahe Gefahr bringt (BGHSt 16, 163; 26, 201, 202 f.; 37, 294, 297; 43, 177, 179; 48, 34, 35 f.; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 77; NStZ 1996, 38; StV 2003, 444, 446; NJE 2003, 3068, 3070; NStZ 2004, 38, 39; NStZ 2008, 409, 410; NStZ 2008, 209; Urteil vom 26. Oktober 1978 - 4 StR 429/78 -, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 133).
  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 20 RR 6/19

    Versuchter Ladendiebstahl: Unmittelbares Ansetzen bei Verstecken des Diebesguts

    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 7, juris).

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).

  • OLG Rostock, 01.03.2019 - 1 Ss 3/19

    Tatausführung vor Kassenbereich kein vollendeter Diebstahl

    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 7, juris).

    Hierbei können neben der Dichte des Tatplans auch der Grad der Rechtsgutgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 9. März 2006, Az.: 3 StR 28/06, Rn. 4; Beschluss vom 11. Juni 2003, Az.: 2 StR 83/03, Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2014, Az.: 1 StR 654/13, Rn. 8; LG Potsdam, Urteil vom 6. Oktober 2005, Az.: 26 Ns 142/05, Rn. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009, Az.: 2 Ss 499/08, Rn. 24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 3. September 2014, Az.: 32 Ns 18/14, Rn. 35, andere Auffassung Walter, Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung, NStZ 2008, 156, 157).

  • LG Hagen, 08.01.2014 - 31 Ks 11/12

    Siert Bruins: Niederländer wegen NS-Verbrechen vor Gericht

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmässigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGH, Beschluss v. 11.06.2003 - 2 StR 83/03 in BeckRS 2003, 05877; BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - 4 StR 454/11, BeckRS 2011, 25183; BGH, Urteil vom 25.10.2012 - 4 StR 346/12 in NStZ 2013, 156).
  • LG Siegen, 24.09.2019 - 55 KLs 11/18
    Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (BGH NStZ 2004, 38), so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGH NJW 1979, 378).
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