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   BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80   

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https://dejure.org/1980,4099
BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80 (https://dejure.org/1980,4099)
BGH, Entscheidung vom 02.04.1980 - 2 StR 94/80 (https://dejure.org/1980,4099)
BGH, Entscheidung vom 02. April 1980 - 2 StR 94/80 (https://dejure.org/1980,4099)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 54/72

    Raub eines Kraftwagens auf der Straße - Nahe Beziehung einer Tat zur Benutzung

    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Diese Voraussetzung ist bei einem Täter, der ein haltendes Kraftfahrzeug entdeckt und dessen Führer während dieses Aufenthalts erpressen will, nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1972 - 5 StR 54/72 -).

    Dennoch findet diese Vorschrift auch auf Taten zum Nachteil solcher Fahrer nur Anwendung, wenn sie unter Ausnutzung einer Gefahrensituation in dem vorstehend dargelegten Sinn begangen worden sind (BGH, Urteil vom 14. März 1972 - 5 StR 54/72 -).

  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Zwar ist § 316 a StGB u.a. durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer veranlaßt worden (BGHSt 13, 27, 29).
  • BGH, 08.02.1961 - 2 StR 622/60
    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es weder nach § 265 StPO noch gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eines Hinweises auf die Möglichkeit der Einziehung der Tatwaffe (BGHSt 16, 47 f; 22, 336, 338 f).
  • BGH, 14.01.1964 - 5 StR 571/63
    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Sie muß aber in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß im Tatplan als Transportmittel eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191 f; 22, 114, 116; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 194/79 -).
  • BGH, 09.04.1968 - 1 StR 60/68

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Sie muß aber in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß im Tatplan als Transportmittel eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191 f; 22, 114, 116; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 194/79 -).
  • BGH, 05.03.1969 - 4 StR 610/68

    Keine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber einem Angeklagten auf die Möglichkeit

    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedurfte es weder nach § 265 StPO noch gemäß Art. 103 Abs. 1 GG eines Hinweises auf die Möglichkeit der Einziehung der Tatwaffe (BGHSt 16, 47 f; 22, 336, 338 f).
  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 87/79

    Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Hiervon wird die Einziehung der in beiden Fällen als Tatwaffe benutzten Pistole nicht berührt (BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79 -).
  • BGH, 31.05.1979 - 4 StR 194/79

    Ausnutzung der durch die Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs besonders geschaffenen

    Auszug aus BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80
    Sie muß aber in naher Beziehung zur Benutzung des Kraftfahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß im Tatplan als Transportmittel eine Rolle spielen (BGHSt 19, 191 f; 22, 114, 116; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - 4 StR 194/79 -).
  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Diejenigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen bei einem Angriff auf den Fahrer eines haltenden oder parkenden Kraftfahrzeugs ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer verneint worden ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913; 37, 256, 258 mit ausdrücklicher Ausnahme der Fälle eines fahrtechnisch bedingten Halts; BGH GA 1979, 466; BGH Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 - knapp wiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 629; BGH Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83 -), stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.
  • BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00

    Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des

    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).
  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 311/97

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Sie besteht dagegen nicht, wenn der Täter zu Fuß an ein - nicht fahrtechnisch bedingt - haltendes Fahrzeug herantritt, um dessen Insassen während des Aufenthalts zu berauben (BGHSt 24, 320, 321; BGH GA 1979, 466, 467; BGH, Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83).
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

    Dagegen ist der Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen verneint worden, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197; BGH, Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196, 198; Günther JZ 1987, 369, 379; Keller JR 1992, 515, 516).
  • BGH, 13.05.1985 - 4 StR 216/85

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

    Dieses kann schon dann der Fall sein, wenn der Täter den vorübergehenden Halt des Fahrzeugs zur Tatbegehung ausnutzt (BGH, Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80) oder die besonderen Gegebenheiten des Kraftverkehrs zur Erschwerung der Flucht oder Vereinzelung des Opfers und der damit verbundenen Nichterreichbarkeit fremder Hilfe einplant (BGHSt 5, 280, 281; 6, 82, 83).
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