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   LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13   

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https://dejure.org/2013,10894
LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13 (https://dejure.org/2013,10894)
LG Bremen, Entscheidung vom 15.05.2013 - 2 T 195/13 (https://dejure.org/2013,10894)
LG Bremen, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 2 T 195/13 (https://dejure.org/2013,10894)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die zu erhebenden Gerichtskosten bei den Kostenverzeichnispositionen nach dem Wert der Insolvenzmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 18.01.2013 - 25 W 262/12

    Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13
    In § 35 InsO wird weder der Wert der Insolvenzmasse bestimmt noch findet sich in der Norm eine Legaldefinition des Wertes der Insolvenzmasse (so auch OLG Hamm v. 18.01.2013, ZIP 2013, 470 f.; 3. Senat des OLG Düsseldorf v. 19.03.2012, Az. 3 S 286/11 Tz. 10).

    Nach Auffassung der Kammer folgt dem vorgenannten Grundsatz, aus einer Heranziehung des § 63 InsO (dafür auch OLG Hamm v. 18.01.2013, ZIP 2013, 470 f. mit Verweis auf AG Duisburg v. 05.07.2011, ZIP 2011, 1631 ff.) der die Vergütung des Insolvenzverwalters regelt sowie aus der Gesetzesbegründung zu § 37 GKG 1994 vielmehr, dass sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Wert der am Ende eines Verfahrens noch vorhandenen Insolvenzmasse bestimmt und dass dieser im Fall der Betriebsfortführung einen aus dieser Fortsetzung erzielten potentiellen Erlös, nicht hingegen aber sämtliche nicht ausgabengeminderten Einnahmen während der Betriebsfortführung umfasst.

  • OLG Düsseldorf, 27.07.2010 - 10 W 60/10

    Rechtmäßigkeit einer Festsetzung der Gebühren für einen Antrag auf Eröffnung und

    Auszug aus LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13
    Auslöser des Meinungsstreits war - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.07.2010 (ZIP 2010, 1911 ff. [OLG Düsseldorf 27.07.2010 - I-10 W 60/10] ), der sich der 11. Zivilsenat des OLG München in seiner Entscheidung vom 08.08.2012 ( ZInsO 2012, 1722 ff. ) angeschlossen hat.
  • AG Duisburg, 05.07.2011 - 7 N 246/98

    Unternehmerischer Insolvenzschuldner ist mit seinem Wert bei Wertfestsetzung

    Auszug aus LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13
    Nach Auffassung der Kammer folgt dem vorgenannten Grundsatz, aus einer Heranziehung des § 63 InsO (dafür auch OLG Hamm v. 18.01.2013, ZIP 2013, 470 f. mit Verweis auf AG Duisburg v. 05.07.2011, ZIP 2011, 1631 ff.) der die Vergütung des Insolvenzverwalters regelt sowie aus der Gesetzesbegründung zu § 37 GKG 1994 vielmehr, dass sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Wert der am Ende eines Verfahrens noch vorhandenen Insolvenzmasse bestimmt und dass dieser im Fall der Betriebsfortführung einen aus dieser Fortsetzung erzielten potentiellen Erlös, nicht hingegen aber sämtliche nicht ausgabengeminderten Einnahmen während der Betriebsfortführung umfasst.
  • OLG München, 08.08.2012 - 11 W 832/12

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bestimmung der Insolvenzmasse als

    Auszug aus LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13
    Auslöser des Meinungsstreits war - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.07.2010 (ZIP 2010, 1911 ff. [OLG Düsseldorf 27.07.2010 - I-10 W 60/10] ), der sich der 11. Zivilsenat des OLG München in seiner Entscheidung vom 08.08.2012 ( ZInsO 2012, 1722 ff. ) angeschlossen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 286/11

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben

    Auszug aus LG Bremen, 15.05.2013 - 2 T 195/13
    In § 35 InsO wird weder der Wert der Insolvenzmasse bestimmt noch findet sich in der Norm eine Legaldefinition des Wertes der Insolvenzmasse (so auch OLG Hamm v. 18.01.2013, ZIP 2013, 470 f.; 3. Senat des OLG Düsseldorf v. 19.03.2012, Az. 3 S 286/11 Tz. 10).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2014 - 8 W 149/14

    Gerichtskosten im Insolvenzverfahren: Bemessungsgrundlage bei Betriebsfortführung

    Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
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