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   LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15   

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LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15 (https://dejure.org/2015,30759)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 2 Ta 118/15 (https://dejure.org/2015,30759)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Oktober 2015 - 2 Ta 118/15 (https://dejure.org/2015,30759)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 55 RVG, §§ ... 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 114 Abs. 2 ZPO, § 48 RVG, § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 103, 104 ZPO, § 21 Nr. 1 RPflG, § 11 RVG, § 11 Abs. 5 RVG, §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 114 ff ZPO, 121 ZPO, § 114 Abs. 1 ZPO, § 11a Abs. 1, 2 ArbGG, § 48 Abs. 1 RVG, § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 114 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 2 - 5 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 4 RVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 78 ArbGG, § 126 ZPO, § 126 Abs. 1 ZPO, § 118 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 54 ArbGG, § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 56 RVG, § 124 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 91 Abs. 1 Satz1 ZPO, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung der Staatskasse an die richterliche Entscheidung zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Unbegründeter Einwand der Staatskasse zur kostensparenden Prozessführung durch getrennte Klageerhebung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bindung der Staatskasse an die richterliche Entscheidung zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 320
  • NZA-RR 2016, 36
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Dies ist Teil der Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13).

    Hätte eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, eine gesondertes Verfahren anhängig zu machen, statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern oder in gleich gelagerten Parallelfällen gemeinsam mit anderen Personen als Streitgenossen Klage zu erheben, wäre die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 mwN; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13 mwN; GK-ArbGG/ Bader § 11a ArbGG, Rn 114, Stand April 2014 mwN; Zöller/ Geimer , ZPO, 30. Aufl., 2014, § 114 ZPO, Rn 34 u. 35).

    Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 13).

    Zwar formuliert das BAG in der Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 12: "Selbst wenn eine ... Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten ... notwendig waren, ...".

    Ist es plausibel, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz höherer Kosten von der möglichen Klageerweiterung oder gemeinsamen Klage mehrerer Parteien abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die neue Klage rechtfertigen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 14).

    Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 12).

    Es ist allerdings richtig, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 10 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 und vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10, jeweils im PKH-Bewilligungsverfahren).

    Ähnliche Maßstäbe hat auch der Richter für die Beurteilung der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren anzulegen (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn 16).

  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Dies ist Teil der Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13).

    Die Mutwilligkeit erfasst in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn 15).

    Hätte eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, eine gesondertes Verfahren anhängig zu machen, statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern oder in gleich gelagerten Parallelfällen gemeinsam mit anderen Personen als Streitgenossen Klage zu erheben, wäre die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 mwN; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13 mwN; GK-ArbGG/ Bader § 11a ArbGG, Rn 114, Stand April 2014 mwN; Zöller/ Geimer , ZPO, 30. Aufl., 2014, § 114 ZPO, Rn 34 u. 35).

    Der Antragsteller hat die Gründe darzulegen, die ihn zur gesonderten Klageerhebung veranlasst haben (BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn 18).

    Es ist allerdings richtig, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 10 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 und vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10, jeweils im PKH-Bewilligungsverfahren).

    Ähnliche Maßstäbe hat auch der Richter für die Beurteilung der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren anzulegen (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn 16).

  • LAG München, 23.07.2012 - 10 Ta 284/11

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Pflicht zur subjektiven Klagehäufung -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen (gegen LAG München 23.07.2012 - 10 Ta 284/11; wie LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

    Der in ständiger Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansicht des LAG München (z.B. 23.07.2012 - 10 Ta 284/11; auch LAG Nürnberg 02.02.2009 - 5 Ta 160/07) kann jedenfalls seit Inkrafttreten des mit Wirkung zum 01.01.2014 (BGBl. 2013 I 3533) neu eingefügten § 114 Abs. 2 ZPO nicht mehr gefolgt werden.

    Damit steht auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung, so wie sie erfolgt oder beabsichtigt ist, nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt, weil dies Teil der Mutwilligkeitsprüfung ist (LAG Hessen vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - Rn 8; LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - Rn 59; Musielak/ Fischer , ZPO, 12.Aufl., 2015, § 121 ZPO, Rn 31; Bischof/ Mathias , RVG, 5.Aufl, 2013, § 48 RVG Rn 3; a.A. LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II.2.b.bb. der Gründe; OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14; Schneider/Volpert/Fölsch/ Köpf , Kostenrecht, 1. Aufl., 2014, § 11a ArbGG, Rn 4).

    Allerdings sieht das LAG München (Beschlüsse vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II. 2 b der Gründe; vom 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - Rn 25) und auch der BGH in mehreren Entscheidungen für das Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO (z.B. BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06 Rn 13) die Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

    Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 10; LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11).

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 60/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Die Partei wird dann kostenrechtlich so behandelt, als wären die Ansprüche in einem Verfahren verfolgt worden und die Gebühren entsprechend berechnet (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 7 ff).

    Der BGH hat sich zuletzt nicht mehr festgelegt und wendet im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls den Missbrauchstatbestand an (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 7 ff).

    Es ist allerdings richtig, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 10 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 und vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10, jeweils im PKH-Bewilligungsverfahren).

    Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn 10; LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11).

  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Dies ist Teil der Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13).

    Hätte eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, eine gesondertes Verfahren anhängig zu machen, statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern oder in gleich gelagerten Parallelfällen gemeinsam mit anderen Personen als Streitgenossen Klage zu erheben, wäre die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn 9 mwN; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13 mwN; GK-ArbGG/ Bader § 11a ArbGG, Rn 114, Stand April 2014 mwN; Zöller/ Geimer , ZPO, 30. Aufl., 2014, § 114 ZPO, Rn 34 u. 35).

    Auch er prüft die Frage der kostensparenden Rechtsverfolgung im Rahmen der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren (BGH vom 21.03.2013 - III ZA 28/13 - Rn 9 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung).

  • LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12

    Kostenfestsetzung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung), statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen (gegen LAG München 23.07.2012 - 10 Ta 284/11; wie LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

    Die Frage, ob die Partei gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoßen hat, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 - 2 Ta 172/10).

    Damit steht auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung, so wie sie erfolgt oder beabsichtigt ist, nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt, weil dies Teil der Mutwilligkeitsprüfung ist (LAG Hessen vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - Rn 8; LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - Rn 59; Musielak/ Fischer , ZPO, 12.Aufl., 2015, § 121 ZPO, Rn 31; Bischof/ Mathias , RVG, 5.Aufl, 2013, § 48 RVG Rn 3; a.A. LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II.2.b.bb. der Gründe; OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14; Schneider/Volpert/Fölsch/ Köpf , Kostenrecht, 1. Aufl., 2014, § 11a ArbGG, Rn 4).

  • OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14

    Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Damit steht auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung, so wie sie erfolgt oder beabsichtigt ist, nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt, weil dies Teil der Mutwilligkeitsprüfung ist (LAG Hessen vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - Rn 8; LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - Rn 59; Musielak/ Fischer , ZPO, 12.Aufl., 2015, § 121 ZPO, Rn 31; Bischof/ Mathias , RVG, 5.Aufl, 2013, § 48 RVG Rn 3; a.A. LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II.2.b.bb. der Gründe; OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14; Schneider/Volpert/Fölsch/ Köpf , Kostenrecht, 1. Aufl., 2014, § 11a ArbGG, Rn 4).

    Auch das Argument, dass die Staatskasse alle Einwendungen der Partei gegen den Kostenerstattungsanspruch geltend machen können müsse und hierzu insbesondere die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen mangelnder Aufklärung über die kostengünstigste Rechtsverfolgung gehöre (z.B. OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14, Rn 14 ff), führt nicht dazu, dass hierüber nur im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG entschieden werden dürfte.

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Ein Prozesskostenhilfeverfahren mit Mutwilligkeitsprüfung hatte nicht stattgefunden (vgl. BGH vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06 = MDR 2007, 1160).

    Allerdings sieht das LAG München (Beschlüsse vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II. 2 b der Gründe; vom 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - Rn 25) und auch der BGH in mehreren Entscheidungen für das Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO (z.B. BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06 Rn 13) die Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

  • LAG Sachsen-Anhalt, 28.12.2010 - 2 Ta 172/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH für getrennte Verfahren

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Die Frage, ob die Partei gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoßen hat, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 - 2 Ta 172/10).

    Damit steht auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung, so wie sie erfolgt oder beabsichtigt ist, nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt, weil dies Teil der Mutwilligkeitsprüfung ist (LAG Hessen vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - Rn 8; LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - Rn 59; Musielak/ Fischer , ZPO, 12.Aufl., 2015, § 121 ZPO, Rn 31; Bischof/ Mathias , RVG, 5.Aufl, 2013, § 48 RVG Rn 3; a.A. LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II.2.b.bb. der Gründe; OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14; Schneider/Volpert/Fölsch/ Köpf , Kostenrecht, 1. Aufl., 2014, § 11a ArbGG, Rn 4).

  • LAG München, 08.01.2010 - 10 Ta 349/08

    Keine Kostenerstattung aus der Staatskasse bei Auftei-lung von Anträgen auf

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15
    Allerdings sieht das LAG München (Beschlüsse vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II. 2 b der Gründe; vom 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - Rn 25) und auch der BGH in mehreren Entscheidungen für das Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO (z.B. BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06 Rn 13) die Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

  • BAG, 01.11.2004 - 3 AZB 10/04

    Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz -

  • LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16

    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im

    Denn dies hat das Gericht im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 ZPO überprüft (LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15 - juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - juris Rn. 12).

    Soweit dort im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Prüfung des Grundsatzes der kostensparenden Prozessführung erfolgt (hierzu LAG München 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - juris Rn. 25; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 TA 118/15 - juris Rn. 21), ist dies den abweichenden Gegebenheiten geschuldet: Im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO geht es um die Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner.

    Eine vorangegangene richterliche Entscheidung mit bindender Wirkung liegt nicht vor (hierzu ausführlich LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 TA 118/15 - juris Rn. 42 ff.).

  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

  • LAG Nürnberg, 21.02.2019 - 5 Ta 144/18

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsvorschlag - Vergütungsanspruch - Terminsgebühr

    Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung gebunden sind (LAG Nürnberg vom 22.10.2015 - 2 Ta 118/15, Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 4 O 34/18

    Wohnsitzauflage für Ausländer; Kostenfestsetzungsbeschluss bei gleichartigen

    Der Einwendungsausschluss sei auch für den zur Kostenerstattung verpflichteten Gegner hinnehmbar, denn er sei gemäß § 118 Abs. 1 ZPO am Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beteiligt und könne dort die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einwenden (LAG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 Ta 118/15 -, juris Rn. 46).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 4 O 30/18

    Unzulässige Verbindung von selbstständig erhobenen Kostenfestsetzungsverfahren

    Der Einwendungsausschluss sei auch für den zur Kostenerstattung verpflichteten Gegner hinnehmbar, denn er sei gemäß § 118 Abs. 1 ZPO am Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beteiligt und könne dort die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einwenden (LAG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 Ta 118/15 -, juris Rn. 46).
  • LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 31/23

    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nümberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).
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