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   LAG Hamm, 07.09.2016 - 2 Ta 21/16   

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https://dejure.org/2016,38765
LAG Hamm, 07.09.2016 - 2 Ta 21/16 (https://dejure.org/2016,38765)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2016 - 2 Ta 21/16 (https://dejure.org/2016,38765)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. September 2016 - 2 Ta 21/16 (https://dejure.org/2016,38765)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 34; BGB § 839; GVG § 17
    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche

  • rechtsportal.de

    GG Art. 34 ; BGB § 839 ; GVG § 17
    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für rechtswegfremde Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 98
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hamm, 12.06.2018 - 2 Ta 667/17

    Umfang der Bindungswirkung einer unanfechtbar gewordenen Rechtswegverweisung

    Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für einzelne prozessuale Streitgegenstände nicht eröffnet, so ist der Rechtstreit hinsichtlich dieses selbständigen prozessualen Streitgegenstandes teilweise an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen (vgl. BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 07.07.1998 - 5 AZB 46/97, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 07. September 2016 - 2 Ta 21/16, juris).
  • LAG Hamm, 08.07.2020 - 6 Sa 1979/19

    Schadensersatzanspruch, Stationierungskräfte, Zivilbeschäftigte

    Somit dürfen die Gerichte für Arbeitssachen die Amtshaftungsansprüche grundsätzlich nicht prüfen (vgl. LAG Hamm vom 07.09.2016 - 2 Ta 21/16).
  • LAG Hamm, 23.11.2018 - 2 Ta 372/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf

    Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für einzelne prozessuale Streitgegenstände nicht eröffnet, so ist der Rechtstreit hinsichtlich dieses selbständigen prozessualen Streitgegenstandes teilweise an das Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen, sofern für diesen prozessualen Streitgegenstand nicht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet ist (vgl. BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 07.07.1998 - 5 AZB 46/97, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 12.06.2018 - 2 Ta 667/17, juris, Rdnr. 28; LAG Hamm, Beschl. v. 07.09.2016 - 2 Ta 21/16, juris).
  • LAG Hamm, 31.01.2018 - 4 Sa 1192/17

    Voraussetzungen und Funktion des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat die 2. Kammer des LAG Hamm (2 Ta 21/16) durch Beschluss vom 07.09.2016 wie folgt entschieden:.
  • ArbG Hamm, 08.03.2017 - 3 Ca 1189/15

    Amtshaftung, Überbrückungsbeihilfe

    Die dagegen beim LAG Hamm eingelegte Beschwerde führte mit Beschluss vom 07.09.2016 - 2 Ta 21/16 (Bl. 125 d. GA) zur Aufhebung des Beschlusses vom 02.12.2015.
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