Weitere Entscheidung unten: LAG Hessen, 15.05.2015

Rechtsprechung
   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15, 2 Ta 22/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15816
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15, 2 Ta 22/15 (https://dejure.org/2016,15816)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17.05.2016 - 2 Ta 21/15, 2 Ta 22/15 (https://dejure.org/2016,15816)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 17. Mai 2016 - 2 Ta 21/15, 2 Ta 22/15 (https://dejure.org/2016,15816)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 48 RVG, § 55 RVG, § 114 ZPO
    Honoraranspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts - Bewilligung für mehrere Rechtsstreitigkeiten mit gleichem Rubrum

  • IWW

    § 613a BGB, §§ ... 55, 15 RVG, § 56 Absatz 2 RVG, §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 Satz 1 RVG, 33 Absatz 3 Satz 2 RVG, 33 Absatz 3 Satz 3 RVG, § 9 Absatz 5 Satz 4 ArbGG, § 114 ZPO, § 91 ZPO, § 55 RVG, § 48 Absatz 1 RVG, § 48 RVG, § 55 f RVG, § 59 RVG, § 4 KSchG, §§ 61a, 64 Absatz 8 ArbGG, §§ 13, 50 RVG, § 33 Absatz 4 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 RVG, § 574 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Getrennte Gebührenabrechnung des beigeordneten Rechtsanwalts bei mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen dieselbe Arbeitgeberin

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 48; RVG § 55; ZPO § 114
    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit; Beiordnung; Rechtsanwalt; Kostenfestsetzung; erforderliche Kosten; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht - Honoraranspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts; PKH; Bewilligung für mehrere ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Getrennte Gebührenabrechnung des beigeordneten Rechtsanwalts bei mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen dieselbe Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Prozesse gegen den Arbeitgeber - und die Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Urkundsbeamter kann nicht Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend machen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 (6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 = NJW 2011, 1161 = AP Nr. 14 zu § 114 ZPO) und vom 8. September 2011 (3 AZB 46/10 - BAGE 139, 138 = NJW 2011, 3260 = AP Nr. 6 zu § 11a ArbGG 1979) entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO zu versagen ist, wenn statt der Erhebung einer zweiten Klage auch die Erweiterung einer bereits anhängigen Klage in Betracht gekommen wäre, da dies wegen der degressiven Ausgestaltung der Anwaltshonorare in aller Regel kostengünstiger wäre.

    Die gesonderte Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird daher "zumeist angebracht erscheinen" (BAG 8. September 2011 aaO Rz. 18 am Ende; Hessisches LAG 15. Oktober 2012 aaO).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2012 - 5 Ta 37/11

    Beschwerde der Partei mit Prozesskostenhilfe gegen den Kostenansatz wegen des

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
    Denn diese Einwendungen kann die mit Prozesskostenhilfe ausgestattete Partei gegenüber der Staatskasse immer noch geltend machen, sofern diese zur Ratenzahlung herangezogen werden sollte (§ 59 RVG, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Februar 2012 - 5 Ta 37/11 - juris.de; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 55 RVG, RNr. 5).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 75/10

    Vergütungsfestsetzung für den Prozesskostenhilfeanwalt: Rechtsbeschwerde zum BGH

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
    § 56 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 33 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 RVG sind lex specialis gegenüber § 574 ZPO (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - NJW-RR 2011, 142; ebenso Geimer in Zöller § 127 ZPO RNr. 41).
  • LAG Hessen, 02.11.2011 - 13 Ta 369/11

    Kostenerstattung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
    Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit dahin verstanden worden, dass demnach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Rechtsmacht hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstanden wären (vgl. insbesondere Ahrendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anmerkung 6; dem folgend Hessisches LAG 15. Oktober 2012 - 13 Ta 3003/12 sowie 2. November 2011 - 13 Ta 369/11; anders allerdings beispielsweise OLG Koblenz 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 - NJW-RR 2015, 388).
  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinen Beschlüssen vom 17. Februar 2011 (6 AZB 3/11 - BAGE 137, 145 = NJW 2011, 1161 = AP Nr. 14 zu § 114 ZPO) und vom 8. September 2011 (3 AZB 46/10 - BAGE 139, 138 = NJW 2011, 3260 = AP Nr. 6 zu § 11a ArbGG 1979) entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO zu versagen ist, wenn statt der Erhebung einer zweiten Klage auch die Erweiterung einer bereits anhängigen Klage in Betracht gekommen wäre, da dies wegen der degressiven Ausgestaltung der Anwaltshonorare in aller Regel kostengünstiger wäre.
  • LAG Hessen, 21.06.2012 - 13 Ta 59/12

    Bindung an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung im

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
    Nach § 48 RVG ist die Prüfung jedoch beschränkt durch die Vorgaben aus dem Prozesskostenbewilligungsbeschluss (Hessisches LAG 21. Juni 2012 - 13 Ta 59/12 - juris.de).
  • OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14

    Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2016 - 2 Ta 21/15
    Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit dahin verstanden worden, dass demnach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Rechtsmacht hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstanden wären (vgl. insbesondere Ahrendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anmerkung 6; dem folgend Hessisches LAG 15. Oktober 2012 - 13 Ta 3003/12 sowie 2. November 2011 - 13 Ta 369/11; anders allerdings beispielsweise OLG Koblenz 17. Juli 2014 - 7 WF 355/14 - NJW-RR 2015, 388).
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Rechtsprechung
   LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26888
LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15 (https://dejure.org/2015,26888)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15.05.2015 - 2 Ta 22/15 (https://dejure.org/2015,26888)
LAG Hessen, Entscheidung vom 15. Mai 2015 - 2 Ta 22/15 (https://dejure.org/2015,26888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114
    Zahlung von Vergütung; uneingeschränkter Antrag; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 11a Abs. 1 ; ZPO § 114
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Vergütung für die Zeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11, Rn. 8, zitiert nach [...]).

    Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011-6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N., zitiert nach [...]; Beschluss vom 8. September 2011-3 AZB 46/10 - Rn. 16, zitiert nach [...]).

  • LAG Hessen, 06.02.2014 - 17 Ta 478/13

    Prozesskostenhilfe - Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, Prozesskostenhilfeantragsteller ständig zu betreuen und auf eine im Hinblick auf die begehrte Prozesskostenhilfe günstige Antragstellung hinzuwirken (vgl. BAG Baden-Württemberg. Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - Rz. 17, zitiert nach [...]; LAG Hessen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 17 Ta 478/13 - Rz. 35, zitiert nach [...]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 15 Ta 344/12

    Prozesskostenhilfe - uneingeschränkter Antrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22. Februar 2012 - 15 Ta 344/12, zitiert nach [...]), da der dortige Kläger mit seinem uneingeschränkt gestellten Weiterbeschäftigungsantrag erstinstanzlich obsiegt hatte.
  • LAG Hessen, 01.08.2013 - 1 Ta 145/13

    Mehrvergleich - hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag - Streitwert -

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet wird, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht (für den Weiterbeschäftigungsantrag: LAG Hessen, ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 1. August 2013 - 1 Ta 145/13, zitiert nach [...]).
  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BAG, Beschluss vom 17. Februar 2011-6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N., zitiert nach [...]; Beschluss vom 8. September 2011-3 AZB 46/10 - Rn. 16, zitiert nach [...]).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2010 - 18 Ta 3/10

    Neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Vergleichsmehrwert

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Die Arbeitsgerichte sind nicht gehalten, Prozesskostenhilfeantragsteller ständig zu betreuen und auf eine im Hinblick auf die begehrte Prozesskostenhilfe günstige Antragstellung hinzuwirken (vgl. BAG Baden-Württemberg. Beschluss vom 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 - Rz. 17, zitiert nach [...]; LAG Hessen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 17 Ta 478/13 - Rz. 35, zitiert nach [...]).
  • LAG Düsseldorf, 17.05.1989 - 14 Ta 52/89

    Kündigungsschutzfeststellungsantrag; Antrag auf Weiterbeschäftigung; Mutwilliger

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt damit beispielsweise regelmäßig vor, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrags geltend gemacht wird; in diesem Fall entspricht die gewählte Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen (So auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89; LAG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 - 17 Ta 1981/05; LAG Hessen, Beschluss vom 23. März 2007 - 16 Ta 94/07, allesamt zitiert nach [...]).
  • LAG Berlin, 29.11.2005 - 17 Ta 1981/05

    Unbedingte Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung; mutwillige Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt damit beispielsweise regelmäßig vor, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrags geltend gemacht wird; in diesem Fall entspricht die gewählte Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen (So auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89; LAG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 - 17 Ta 1981/05; LAG Hessen, Beschluss vom 23. März 2007 - 16 Ta 94/07, allesamt zitiert nach [...]).
  • LAG Hessen, 23.03.2007 - 16 Ta 94/07

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hessen, 15.05.2015 - 2 Ta 22/15
    Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt damit beispielsweise regelmäßig vor, wenn ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im Wege eines uneigentlichen oder unechten Hilfsantrags geltend gemacht wird; in diesem Fall entspricht die gewählte Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen (So auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89; LAG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 - 17 Ta 1981/05; LAG Hessen, Beschluss vom 23. März 2007 - 16 Ta 94/07, allesamt zitiert nach [...]).
  • LAG Hessen, 16.08.2016 - 3 Ta 92/16

    Wird ein Weiterbeschäftigungsanspruch neben der Kündigungsschutzklage nicht im

    In diesem Fall entspricht die gewählte (unbedingte) Antragsformulierung nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung und ist als mutwillig anzusehen (vgl. z.B. LAG Hessen 14. Mai 2015 -2 Ta 22/15- Rn. 7; LAG Hamm 09. Dezember 2013 -14 Ta 347/13- Rn. 15ff (18); LAG Hessen 23. März 2007 -16 Ta 94/07- Rn. 5, jeweils nicht veröffentlicht, zitiert nach juris).
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