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   LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19   

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https://dejure.org/2019,15680
LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19 (https://dejure.org/2019,15680)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 16.04.2019 - 2 Ta 31/19 (https://dejure.org/2019,15680)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 16. April 2019 - 2 Ta 31/19 (https://dejure.org/2019,15680)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 115 Abs. 3 S. 1 u. 2, § 120a Abs. 1 S. 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; BarbetrV § 1 Nr. 1
    Sofortige Beschwerde- Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Nichtauskunft

  • IWW

    § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § ... 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative ZPO, § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 90 Abs. 2 SGB XII, § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
    Prozesskostenhilfe - Abfindung - Schonvermögen

  • rewis.io

    Sofortige Beschwerde- Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Nichtauskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 120a ; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2
    Prozesskostenhilfe und einzusetzendes Vermögen nach Erhalt einer Abfindung im Falle der Arbeitslosigkeit

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abfindung für PKH-Erstattung einsetzen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abfindung für Arbeitsplatzverlust muss teilweise für PKH-Erstattung eingesetzt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19
    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss 24.04.2006 (3 AZB 12/05) entschieden, dass neben dem Schonvermögen dem Antragsteller ein weiterer Betrag von der Abfindung verbleiben muss.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2006 (3 AZB 12/05) entschieden, dass als Anhaltspunkt für die aus Gründen der Praktikabilität notwendige Typisierung der durch den Arbeitsplatzverlust entstehenden Kosten auf die Höhe des Schonbetrages (kleiner Barbetrag) nach der Durchführungsverordnung abzustellen ist.

  • LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17

    Kapitallebensversicherung als Vermögen; Berechnung Schonvermögen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19
    Das LAG Rheinland-Pfalz (17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris) und das LAG Hamm (26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

    In diesem Zusammenhang scheine die Verdoppelung des Schonbetrages gemäß § 1 Ziffer 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII angemessen, um die Förderung der Aufnahme der weiteren Erwerbstätigkeit auch im Hinblick auf die aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Einkommenseinbußen zu gewährleisten (LAG Hamm,- 5 Ta 561/17 -Rn 15, juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2018 - 4 Ta 96/18

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Ratenzahlung, Höhe der, Abänderung,

    Auszug aus LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19
    Eine Erhöhung auf 5.000,00 EUR findet nicht statt (wie LAG Schleswig-Holstein 30.08.2018 - 4 Ta 96/18).

    Das LAG Schleswig-Holstein (30.08.2018 - 4 Ta 96/18, juris) vertritt eine vermittelnde Auffassung und lässt einen weiteren Betrag von 2.400,- EUR anrechnungsfrei.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2018 - 7 Ta 37/18

    Prozesskostenhilfe - Berechnung des einzusetzenden Vermögens nach der Neufassung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19
    Das LAG Rheinland-Pfalz (17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris) und das LAG Hamm (26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.
  • LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18

    Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19
    Das Landesarbeitsgericht Köln (24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris) lehnt die Verdoppelung ab und berücksichtigt nur noch das Schonvermögen und anders als das Bundesarbeitsgericht überhaupt keinen weiteren zusätzlichen Betrag.
  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21

    Prozesskostenhilfe; Einsatz einer Abfindung; Schonvermögen; Freibetrag

    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

    Andere Gerichte wiederum (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Schleswig-Holstein v. 30.08.2018 - 4 Ta 96/18, juris) wollen infolge der Anhebung des Schonvermögens nur noch einen weiteren Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR zusätzlich berücksichtigen.

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