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   LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17   

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LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17 (https://dejure.org/2018,6196)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2018 - 2 Ta 451/17 (https://dejure.org/2018,6196)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. März 2018 - 2 Ta 451/17 (https://dejure.org/2018,6196)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anforderungen an einen besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; Sic-Non-Fall; Keine Änderung der Rechtsnatur des der Organbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses durch die Organbestellung; Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und ...

  • IWW

    § 174 BGB, § ... 30 BGB, § 2 ArbGG, § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, §§ 13 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 30 Abs. 1 BGB, § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 31 BGB, § 5 Abs. 1 Satz 3 BGB, §§ 30, 31 BGB, § 54 HGB, § 611 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 4 KSchG, Artikel 1, 2 des Grundgesetzes, § 623 BGB, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Geschäftsführers eines eingetragenen Vereins ohne satzungsmäßige Vertretungsmacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Geschäftsführers eines eingetragenen Vereins ohne satzungsmäßige Vertretungsmacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gesellschaften: Nur satzungsmäßige Vertreter sind keine Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • LAG Hamm, 07.06.2016 - 2 Ta 492/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für die Feststellung der

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Diese Ansicht wird in ständiger Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht, den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur vertreten (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.01.2017 - 7 Ta 221/16, juris; Stagat NZA 2015, 193 ff. und Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rdnr. 36, 37, 18. Auflage 2018), so dass die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, von dieser anerkannten und richtigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger insoweit auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen hat.

    Das gleiche gilt für den vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, da auch dieser aus den Wertungen des Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, so dass auch insoweit eine sogenannte doppelt relevante Tatsache vorliegt (so auch BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris).

    Dementsprechende ändert sich Rechtsnatur des der Organstellung zugrundeliegenden eines Vertragsverhältnisses weder durch die Bestellung eines Arbeitnehmers zu einem Organvertreter noch durch seine Abberufung, weil diese gesellschaftsrechtliche Akte keine Auswirkungen auf das der Bestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis haben (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, GmbHR 2014, 137; Beschl. v. 20.08.2003 - 5 AZB 79/02,  NZA 2003, 1108; LAG Hamm,  Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris)).

  • BAG, 05.05.1997 - 5 AZB 35/96

    Besondere Vertreter eines Vereins als Organvertreter oder als Arbeitnehmer -

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Umgekehrt bedeutet dies, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf Personen, denen nur rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden ist, nicht anwendbar ist, und zwar auch dann nicht, wenn diese rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sehr weit reicht (vgl. BAG, Beschl. v 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261; LAG Köln Beschl. v. 16.9.2013 - 11 Ta 331/12, juris; LAG Hessen, Beschl. v. 19.01.2007 - 18 Ta 593/06, NZA-RR 2007, 262; Bittner AuA 1997, 411).

    Daraus folgt, dass besondere Vertreter eines Vereins im Sinne des § 30 BGB nur dann nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten, wenn die Satzung die Bestellung ausdrücklich und damit gestattet (vgl. BAG, Beschl. v 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261; LAG Hessen, Beschl. v. 19.01.2007 - 18 Ta 593/06, NZA-RR 2007, 262; Bittner  AuA 1997, 411).

  • LAG Hessen, 19.01.2007 - 18 Ta 593/06

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Kündigungsschutzklage eines

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Umgekehrt bedeutet dies, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf Personen, denen nur rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden ist, nicht anwendbar ist, und zwar auch dann nicht, wenn diese rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sehr weit reicht (vgl. BAG, Beschl. v 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261; LAG Köln Beschl. v. 16.9.2013 - 11 Ta 331/12, juris; LAG Hessen, Beschl. v. 19.01.2007 - 18 Ta 593/06, NZA-RR 2007, 262; Bittner AuA 1997, 411).

    Daraus folgt, dass besondere Vertreter eines Vereins im Sinne des § 30 BGB nur dann nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Fiktionsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten, wenn die Satzung die Bestellung ausdrücklich und damit gestattet (vgl. BAG, Beschl. v 05.05.1997 - 5 AZB 35/96, NJW 1997, 3261; LAG Hessen, Beschl. v. 19.01.2007 - 18 Ta 593/06, NZA-RR 2007, 262; Bittner  AuA 1997, 411).

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Diese Ansicht wird in ständiger Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht, den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur vertreten (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.01.2017 - 7 Ta 221/16, juris; Stagat NZA 2015, 193 ff. und Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rdnr. 36, 37, 18. Auflage 2018), so dass die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, von dieser anerkannten und richtigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger insoweit auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen hat.

    Das gleiche gilt für den vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch, da auch dieser aus den Wertungen des Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, so dass auch insoweit eine sogenannte doppelt relevante Tatsache vorliegt (so auch BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris).

  • BAG, 15.11.2013 - 10 AZB 28/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nachgeschobene fristlose Kündigung nach

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Dementsprechende ändert sich Rechtsnatur des der Organstellung zugrundeliegenden eines Vertragsverhältnisses weder durch die Bestellung eines Arbeitnehmers zu einem Organvertreter noch durch seine Abberufung, weil diese gesellschaftsrechtliche Akte keine Auswirkungen auf das der Bestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis haben (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, GmbHR 2014, 137; Beschl. v. 20.08.2003 - 5 AZB 79/02,  NZA 2003, 1108; LAG Hamm,  Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris)).

    Denn bei einem solchen Fall streiten die Parteien über das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses, das ursprünglich begründet und auch in der Folgezeit nicht wirksam durch einen der Form des § 623 BGB entsprechenden Anstellungsvertrag aufgelöst wurde (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, GmbHR 2014, 137; Urt. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 23.08.2011  - 10 AZB 51/10, ZIP 2011, 2175).

  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 60/12

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Diese Ansicht wird in ständiger Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht, den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur vertreten (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.01.2017 - 7 Ta 221/16, juris; Stagat NZA 2015, 193 ff. und Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rdnr. 36, 37, 18. Auflage 2018), so dass die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, von dieser anerkannten und richtigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger insoweit auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen hat.

    Denn bei einem solchen Fall streiten die Parteien über das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses, das ursprünglich begründet und auch in der Folgezeit nicht wirksam durch einen der Form des § 623 BGB entsprechenden Anstellungsvertrag aufgelöst wurde (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 15.11.2013 - 10 AZB 28/13, GmbHR 2014, 137; Urt. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 23.08.2011  - 10 AZB 51/10, ZIP 2011, 2175).

  • LAG Köln, 24.01.2017 - 7 Ta 221/16

    Rechtsweg; GmbH-Geschäftsführer; Abberufung als Geschäftsführer;

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Diese Ansicht wird in ständiger Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht, den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur vertreten (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.01.2017 - 7 Ta 221/16, juris; Stagat NZA 2015, 193 ff. und Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rdnr. 36, 37, 18. Auflage 2018), so dass die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, von dieser anerkannten und richtigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger insoweit auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen hat.
  • LAG Hamm, 02.10.2015 - 2 Ta 249/15

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Vielmehr rügt er, dass der Kläger das Vorliegen seiner Arbeitnehmereigenschaft nicht schlüssig dargelegt und zur Rechtsnatur des Anstellungsvertrages nichts vorgetragen hat, was er aber aufgrund des ausdrücklich als Arbeitsvertrag abgeschlossenen Vertrages vom 08.11.2004, nach dessen Wortlaut der Kläger als außertariflicher Angestellter eingestellt wurde ( § 1 Abs. 1) und das wiederholt ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet wird (z. B. §§ 5, 9, 10 und 11) nicht musste (vgl. dazu BAG, Urt. v. 18.03.2014 - 9 AZR 694/12, juris; LAG Köln, Urt. v. 11.09.2013 - 11 Ta 377/11 , juris; LAG Hamm, Beschl. v. 02.10.2015 - 2 Ta 249/15, juris).
  • BAG, 03.12.2014 - 10 AZB 98/14

    Geschäftsführer - Amtsniederlegung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Diese Ansicht wird in ständiger Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht, den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur vertreten (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.01.2017 - 7 Ta 221/16, juris; Stagat NZA 2015, 193 ff. und Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rdnr. 36, 37, 18. Auflage 2018), so dass die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, von dieser anerkannten und richtigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger insoweit auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen hat.
  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Hamm, 05.03.2018 - 2 Ta 451/17
    Diese Ansicht wird in ständiger Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht, den Landesarbeitsgerichten und in der Literatur vertreten (vgl. BAG, Beschl. v. 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, NZA 2013, 54; Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; Beschl. v. 03.12.2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718; Beschl. v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15; LAG Köln, Beschl. v. 24.01.2017 - 7 Ta 221/16, juris; Stagat NZA 2015, 193 ff. und Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 2 ArbGG Rdnr. 36, 37, 18. Auflage 2018), so dass die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, von dieser anerkannten und richtigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal der Kläger insoweit auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen hat.
  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 694/12

    Abgrenzung zwischen Arbeits- und Praktikantenverhältnis - Schlechterstellung von

  • LAG Köln, 16.09.2013 - 11 Ta 331/12

    Prüfung der sachlichen vor der örtlichen Zuständigkeit

  • BAG, 23.08.2011 - 10 AZB 51/10

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 11 Ta 377/11

    Voraussetzungen für Anhörungsrüge

  • LAG Hamm, 13.03.2019 - 2 Ta 586/18

    Rechtsweg; Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ; Wirksamwerden der

    Soweit der Kläger geltend macht, dass die Klage einen Antrag zum Gegenstand habe, der das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetze, so übersieht er, dass ein sogenannter Sic-non-Fall, in dem beim Nichteingreifen der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG allein aufgrund der Rechtsansicht des Klägers, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt, nur dann angenommen werden kann, wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses eine sogenannte doppelt relevante Tatsache sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten als auch für die Begründetheit der Kündigungsschutzklage ist (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14, juris, Rdnr. 17; BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 05. März 2018 - 2 Ta 451/17, juris, Rdnr. 14).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Bestandsschutzklage den Antrag enthält, dass " das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst worden ist" (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 05. März 2018 - 2 Ta 451/17, juris, Rdnr. 14; LAG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 7 Ta 221/16, juris, Rdnr. 5 ff., 11 ff.; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. November 2015 - 3 Ta 38/15, juris, Rdnr. 25 ff.), was vorliegend aber gerade nicht der Fall ist.

  • LAG Hamm, 23.11.2018 - 2 Ta 372/18

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für eine Klage auf

    Dementsprechend ist in diesen Fällen die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten, bezogen auf die umstrittene Rechtsfrage nach dem tatsächlichen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bei der Zulässigkeit des Rechtsweges zu unterstellen und erst im Rahmen des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zu beurteilen mit der Folge, dass die Feststellungsklage von dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG zuständigen Arbeitsgericht als unbegründet abzuweisen ist, wenn das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint und der Kläger nicht hilfsweise einen Verweisungsantrag stellt (vgl. BAG, Beschl. v. 17.01.2001 - 5 AZB 18/00, juris, Rdnr. 19; BAG, Beschl. v. 19.12.2000 - 5 AZB 16/00, juris, Rdnr. 15; LAG Hamm, Beschl. v. 05.03.2018 - 2 Ta 451/17, juris, Rdnr. 33; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris, Rdnr. 61).

    Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch für dem Antrag zu 2) eingeklagten Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG unter dem Gesichtspunkt der Sic-Non-Fallgestaltung eröffnet, da auch dieser aus den Wertungen des Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, so dass auch insoweit eine sogenannte doppelt relevante Tatsache vorliegt (so auch BAG, Beschl. v. 22.10.2014 - 10 AZB 46/14, NZA 2015, 60; LAG Hamm, Beschl. v. 07.06.2016 - 2 Ta 492/15, juris und LAG Hamm, Beschl. v. 05.03.2018 - 2 Ta 451/17, juris, Rdnr. 33).

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