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   LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13   

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LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13 (https://dejure.org/2013,43273)
LAG Saarland, Entscheidung vom 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13 (https://dejure.org/2013,43273)
LAG Saarland, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 2 TaBV 2/13 (https://dejure.org/2013,43273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für Anträge des Betriebsrats unter Anknüpfung an ein nicht mehr bestehendes Leiharbeitsverhältnis; Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das gesetzliche Gebot zu einer nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Anträge des Betriebsrats unter Anknüpfung an ein nicht mehr bestehendes Leiharbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 845
  • NZA-RR 2014, 236
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Es entsteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in welchen von einem Zeitarbeitsunternehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Beteiligten zu 1 Leiharbeitnehmer überlassen werden auf dem Arbeitsplatz, auf welchem zuvor der Leiharbeitnehmer M. zum Einsatz kam, selbst dann kein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1, wenn zulässige Grenzen für die inhaltliche Festlegung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verwandten Begriffs "vorübergehend" überschritten werden (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - in BB 2013, 251 - 254 - Rn 30 bei juris ; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12 - Rn 56 ff bei juris; wohl auch in LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.2012 - 17 TaBV 38/12 - in LAGE § 1 AÜG Nr. 5 -Rn 47, 51 bei juris ; jedenfalls jetzt auch BAG Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Pressemitteilung Nr. 73/13; zuvor bereits BAG im Urteil v. 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - in DB 2013, 2334-2335 - Rn 22 bei juris - zu einem Fall mit Anwendbarkeit der Fassung des AÜG gültig bis 30.11.2011).

    Auch wenn dann in Art. 10 Abs. 2 S. 2 die Rede davon ist, dass die Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen, ändert dies nichts daran, dass die Richtlinie zunächst auf eine eigenständige Festlegung einer Sanktion verzichtet hat und sie die Festlegung eben solcher wirksamer Sanktionen mit abschreckenden Charakter den Mitgliedstaaten selbst überlassen hat (vgl. BAG Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Pressemitteilung Nr. 73/13).

    Dies ist aber auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit Wirkung zum 01.12.2011 nicht der Fall (vgl. BAG Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Pressemitteilung Nr. 73/13).

    Dies gilt insbesondere mit Blick auf die gerade erst am 10.12.2013 ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Pressemitteilung Nr. 73/13).

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Insoweit ist durch den Beschluss des BAG vom 10.07.2013 ( Az.: 7 ABR 91/11 - in DB 2013, 2 1629 - 2632 - Rn. 48 ff bei juris ) geklärt, dass es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG n. F. um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG handelt, so dass der Betriebsrat bei Verletzung des Gebotes, lediglich vorübergehend einen Leiharbeitnehmer zu überlassen, berechtigterweise seine Zustimmung verweigern darf.

    Es soll im Interesse auch der Stammarbeitnehmer eine Spaltung der Belegschaft begrenzt und die Gefahr eingeschränkt werden, dass zumindest faktisch auf deren Arbeitsplatzsicherheit und die Qualität in Arbeitsbedingungen Druck ausgeübt wird (vgl. BAG Beschluss v. 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - in DB 2013, 2629 - 2632 - Rn. 50 bei juris ).

    Zur weiteren Konkretisierung des gesetzlich verwandten Begriffs "vorübergehend" werden unterschiedliche Ansätze vertreten in einigen obergerichtlichen Entscheidungen wie auch in der Literatur (vgl. eine kl. Zusammenfassung in BAG Beschluss v. 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - in DB 2013, 2629 - 2632 - Rn. 53 bei juris ).

    c) Soweit der Beteiligte zu 2 sich auch im Beschwerdeverfahren im Rahmen von drei (Hilfs-)Anträgen mit der aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Frage auseinandersetzt, ob dem Betriebsrat bei Einstellung von Leiharbeitnehmern auf dem Arbeitsplatz des Herrn M. nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein Zustimmungsverweigerungsecht zusteht, geht die Kammer nach den zur Frage der Zulässigkeit der Anträge gemachten Ausführungen davon aus, dass keine Zulässigkeit mehr für diese Anträge gegeben ist mit Blick auf die am 10.07.2013 vom Bundesarbeitsgericht hierzu getroffene Entscheidung (BAG Beschluss v. 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 - in DB 2013, 2629 - 2632 - Rn 48 bei juris ).

  • LAG Düsseldorf, 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung eines Leiharbeitnehmers

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Im Folgenden setzt sich das Arbeitsgericht in dem Beschluss mit Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2012 (Az.: 4 TaBV 1163/12 in LAGE § 99 BetrVG 2001 Nr. 17 - Rn 34, 36-37, 41-42 bei juris - Rechtsbeschwerdeverfahren beim BAG mit dem Az.: 7 ABR 8/13) und 09.01.2013 (Az.: 24 TaBV 1869/12 - in juris - Rechtsbeschwerdeverfahren beim BAG mit dem Az.: 7 ABR 17/13) sowie des LAG Düsseldorf vom 02.10.2012 (Az.: 17 TaBV 38/12 in LAGE § 1 AÜG Nr. 5 - Rn 43 ff bei juris - Rechtsbeschwerdeverfahren beim BAG mit dem Az.: 7 ABR 83/12) auseinander.

    Nach Auffassung des Beteiligten zu 2 sei der Ansatz des Arbeitsgerichts im Beschluss des LAG Düsseldorf vom 02.10.2012 - 17 TaBV 38/12 - keineswegs überzeugend.

    Losgelöst davon, dass die Kammer nach diesen Ausführungen dazu neigt, keine reine arbeitsplatzbezogene Betrachtung bei der Bestimmung der Grenzen im zeitlichen Rahmen des Begriffs "vorübergehend" in den Vordergrund zu stellen und insbesondere dabei auch zur Ausfüllung mit der Argumentation des LAG Düsseldorf (vgl. LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.2012 - 17 TaBV 38/12 - in LAGE § 1 AÜG Nummer 5 - Rn 43 ff, 47 bei juris ) die Heranziehung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 5 TzBfG nicht für geboten erachtet, ist die von der Beteiligten zu 1 angeführte Argumentation für das Vorliegen eines nur vorübergehenden (Mehr-)Bedarfs auf dem konkret angesprochenen Arbeitsplatz wenig glaubhaft.

    Es entsteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in welchen von einem Zeitarbeitsunternehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Beteiligten zu 1 Leiharbeitnehmer überlassen werden auf dem Arbeitsplatz, auf welchem zuvor der Leiharbeitnehmer M. zum Einsatz kam, selbst dann kein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1, wenn zulässige Grenzen für die inhaltliche Festlegung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verwandten Begriffs "vorübergehend" überschritten werden (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - in BB 2013, 251 - 254 - Rn 30 bei juris ; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12 - Rn 56 ff bei juris; wohl auch in LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.2012 - 17 TaBV 38/12 - in LAGE § 1 AÜG Nr. 5 -Rn 47, 51 bei juris ; jedenfalls jetzt auch BAG Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Pressemitteilung Nr. 73/13; zuvor bereits BAG im Urteil v. 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - in DB 2013, 2334-2335 - Rn 22 bei juris - zu einem Fall mit Anwendbarkeit der Fassung des AÜG gültig bis 30.11.2011).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12

    Arbeitnehmerüberlassung - kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Es entsteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in welchen von einem Zeitarbeitsunternehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Beteiligten zu 1 Leiharbeitnehmer überlassen werden auf dem Arbeitsplatz, auf welchem zuvor der Leiharbeitnehmer M. zum Einsatz kam, selbst dann kein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1, wenn zulässige Grenzen für die inhaltliche Festlegung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verwandten Begriffs "vorübergehend" überschritten werden (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - in BB 2013, 251 - 254 - Rn 30 bei juris ; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12 - Rn 56 ff bei juris; wohl auch in LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.2012 - 17 TaBV 38/12 - in LAGE § 1 AÜG Nr. 5 -Rn 47, 51 bei juris ; jedenfalls jetzt auch BAG Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Pressemitteilung Nr. 73/13; zuvor bereits BAG im Urteil v. 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - in DB 2013, 2334-2335 - Rn 22 bei juris - zu einem Fall mit Anwendbarkeit der Fassung des AÜG gültig bis 30.11.2011).

    1 AÜG ist es, dem Leiharbeitnehmer eine vertragliche und damit soziale Absicherung wegen der sich in Fällen des Fehlens der nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderlichen Verleiherlaubnis aus § 9 Nr. 1 AÜG ergebenden Rechtsfolge der Unwirksamkeit seines Arbeitsvertrages mit dem Verleihunternehmen dadurch zu geben, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleihunternehmen gesetzlich fingiert wird (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12 - Rn 56 ff bei juris ).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12

    Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - keine Begründung eines

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Es entsteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in welchen von einem Zeitarbeitsunternehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Beteiligten zu 1 Leiharbeitnehmer überlassen werden auf dem Arbeitsplatz, auf welchem zuvor der Leiharbeitnehmer M. zum Einsatz kam, selbst dann kein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1, wenn zulässige Grenzen für die inhaltliche Festlegung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verwandten Begriffs "vorübergehend" überschritten werden (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - in BB 2013, 251 - 254 - Rn 30 bei juris ; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12 - Rn 56 ff bei juris; wohl auch in LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.12.2012 - 17 TaBV 38/12 - in LAGE § 1 AÜG Nr. 5 -Rn 47, 51 bei juris ; jedenfalls jetzt auch BAG Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - Pressemitteilung Nr. 73/13; zuvor bereits BAG im Urteil v. 15.05.2013 - 7 AZR 494/11 - in DB 2013, 2334-2335 - Rn 22 bei juris - zu einem Fall mit Anwendbarkeit der Fassung des AÜG gültig bis 30.11.2011).

    Eine generelle Annahme einer Analogie würde letztlich auch den einzigen Fall eines Verleihunternehmers treffen, in welchem er nur einen Arbeitnehmer über die ebenfalls noch einer Definition zuzuführenden Grenzen des Begriffs "vorübergehend" hinausgehend einem Entleihunternehmen überlassen hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12 - in BB 2013, 251 - 254 - Rn 30, 31, 34 und 37 bei juris ).

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 -, wo selbst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Entleiherbetrieb ein solches Interesse nicht verneint worden sei.

    Insbesondere kann sich der Beteiligte zu 2 nicht auf die von ihm zur Zulässigkeitsfrage angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil v. 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 - Rn 29, Rn 35 ff bei juris ) zu seinen Gunsten berufen.

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06

    Feststellung der Tarifgebundenheit

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage im Sinne einer Gutachtenerstellung ist aber gerade nicht Aufgabe eines Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren, wenn nicht ein konkreter Anlass hierzu gegeben ist oder davon ausgegangen werden darf, dass exakt diese Rechtsfrage auch in absehbarer Zukunft zwischen den Beteiligten des Beschlussverfahrens erneut streitig diskutiert werden müsste (vgl. BAG Beschluss v. 24.02.2007 - 1 ABR 27/06 - in ZTR 2007, 490 - 492 - Rn 15 bei juris; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Auflage München 2014, Rn. 8 zu § 81 ArbGG).
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Leiharbeitnehmer sind auch nicht etwa eine regelmäßig nur kleine und bei typisierender Betrachtung zu vernachlässigende Gruppe, sondern bilden des Öfteren einen quantitativ erheblichen, bisweilen sogar den überwiegenden Teil der Belegschaft (vgl. etwa BAG Beschluss v.13.02.2013 - 7 ABR 36/11 in NZA-RR 2013, 521 - 527 - Rn. 3 bei juris : von ca. 260 beschäftigten Arbeitnehmern waren 245 Leiharbeitnehmer).
  • BAG, 28.06.1994 - 1 ABR 59/93

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Bei Einstellungen ist das der Fall, wenn durch die betreffende Norm im Sinne einer "Absperrtechnik" verhindert werden soll, dass bestimmte Arbeitnehmer überhaupt in den Betrieb aufgenommen werden; das in Betracht kommende Gesetz muss den Zweck haben, die Organisationsgewalt des Arbeitgebers im Hinblick auf eine bestimmte Zusammensetzung der Belegschaft zu beschränken (vgl. BAG Beschluss v. 28.06.1994 - 1 ABR 59/93 - in NZA 1995, 387-390 - Rn 29 bei juris ).
  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

    Auszug aus LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
    Der einfach-gesetzlichen Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift, der systematische Gesamtzusammenhang, die Entstehungsgeschichte und der Zweck, soweit er im Gesetz erkennbar Ausdruck gefunden hat, zugrunde zu legen (vgl. BAG Urteil vom 15.11.2011 - 9 AZR 348/10 - in NZA 2012, 323 -326 - Rn. 32 bei juris ; BAG Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 219/07 - in NZA 2008, 1237 - 1241 - Rn.20 bei juris ).
  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 348/10

    Pflegezeit - einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

  • Drs-Bund, 02.03.2012 - BT-Drs 17/8829
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013 - 24 TaBV 1869/12

    Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Feststellung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 4 TaBV 1163/12

    Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern - Wechsel der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2016 - 3 Sa 476/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Beweislast

    Erfolgt die Überlassung eines Arbeitnehmers an den Entleiher nicht nur vorübergehend, kommt dann nach §§ 10 Abs. 1 S. 1 2. Alt. 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande (LAG Bln.-Bra. 09.01.2013 LAGE § 10 AÜG Nr. 9 = NZA-RR 2013, 234; LAG BW 31.07.2013 LAGE § 10 AÜG Nr. 11; a.A. LAG Saarland 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13, LAGE § 1 AÜG Nr. 13; Entscheidung des Gesetzgebers).
  • ArbG Offenbach, 15.12.2016 - 1 BV 13/16

    Einzelfallentscheidung zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum

    Die Klärung derartiger allgemeiner Rechtsfragen sei kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO und insofern einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht zugänglich (vgl. BAG v. 18.03.2014 - 1 ABR 75/12; BAG v. 24.02.2007 - 1 ABR 27/06; BAG v. 18.01.2005 - 3 ABR 21/04; LAG Saarland v. 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13).

    Die Erstellung eines Rechtsgutachtens sei nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte (vgl. BAG v. 18.03.2014 - 1 ABR 75/12, Rn. 35; BAG v. 24.04.2007 - 1 ABR 27/06, Rn. 15 ff.; BAG v. 18.01.2005 - 3 ABR 21/04, Rn. 32; LAG Saarland v. 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13, Rn. 93).

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